BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6877 21. Wahlperiode 06.12.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 28.11.16 und Antwort des Senats Betr.: Umetikettierungspflicht für Chemikalien an Schulen Mit Schreiben vom 24. November 2016 forderte das Fachreferat Chemie der Behörde für Schule und Berufsbildung die Schulleitungen auf, in Schulen lagernde Chemikalien, auch im Rahmen des Gebäudebetriebs, bis zum 1. Juni 2017 neu zu kennzeichnen. Da der Behörde durchaus bewusst ist, dass dies eine zeitintensive Maßnahme ist, wies sie die Schulleiter gleichzeitig darauf hin, dass für diese intensive Arbeit den Sammlungsleitern Arbeitszeit in angemessener Form eingeräumt werden möge. Hintergrund der Aufforderung der Schulbehörde ist eine von der Kultusministerkonferenz bereits am 26. Februar 2016 beschlossene Neufassung der Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU 2016). Es ist verwunderlich, dass sich die Behörde neun Monate seit dem KMK- Beschluss Zeit lässt, den Schulen dies mitzuteilen, und ihnen dann eine recht kurze Frist bis zum 1. Juni 2017 setzt. Darüber hinaus verlangt die Schulbehörde eine weit über die Richtlinie hinausgehende Umetikettierung, da sie auch die im Rahmen des Gebäudebetriebs lagernden Chemikalien miteinbezieht . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Bei der Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU 2016) handelt es sich um Empfehlungen der Kultusministerkonferenz (KMK), die für sich genommen keine bindende Wirkung entfaltet. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt in Hamburg in den „Hamburger Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht“, die derzeit überarbeitet werden. Der Überarbeitungsprozess hat im Frühjahr 2016 begonnen und soll im Sommer 2017 abgeschlossen sein. Um eine frühzeitige Information der Schulen, insbesondere der betroffenen Fachlehrkräfte, sicherzustellen, wurde die RiSU 2016 umgehend nach dem Beschluss der KMK auf der Website des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung (LI) unter http://li.hamburg.de/chemie/4066676/ sicherheit/ veröffentlicht. Das Schreiben des Fachreferenten für Chemie der für Bildung zuständigen Behörde vom 24. November 2016 diente der Information der Schulleitungen . Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Aus welchem Grund kommt die Anordnung der zuständigen Behörde erst Ende November, obwohl der KMK-Beschluss bereits am 26. Februar 2016 erfolgte? 2. Ist es rechtmäßig, dass eine Empfehlung der KMK in Hamburg durch ein Schreiben eines Fachreferenten des Amtes für Bildung „verordnet“ wird? Siehe Vorbemerkung. Drucksache 21/6877 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Aus welchem Grund geht die Anordnung der zuständigen Behörde „alle Chemikalien sind bis zum 1. Juni 2017 mit neuen Etiketten zu versehen“ deutlich über die Empfehlungen der RiSU 2016, Abschnitt I-3.12.1 Kennzeichnung, hinaus, in der in zwei verschiedenen Absätzen steht: „Gefäße, die noch nach der bisherigen Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen sowie den R- und S-Sätzen gekennzeichnet sind, können noch weiter benutzt werden.“? Wer hat dies wann entschieden? Nach den Regelungen der Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regel für Gefahrstoffe 201 müssen Gefäße und Standflaschen einheitlich, bevorzugt gemäß Verordnung (EG) Nummer 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, gekennzeichnet sein. Die Umetikettierung des Bestandes stellt sicher, dass bei einem Kauf neuer Chemikalien nach dem 1. Juni 2017 der Verpflichtung zur Einheitlichkeit der Kennzeichnung weiterhin entsprochen wird. 4. Von welchem durchschnittlichen zeitlichen Aufwand pro Schule geht die zuständige Behörde aus? 5. Wie sollen nach Ansicht der zuständigen Behörde während des laufenden Schuljahres den Sammlungsleitern für diesen Arbeitsaufwand WAZ- Anrechnungszeiten vergeben werden? a. Aus welchem Grund ist die Anordnung vor dem Hintergrund der Zeitintensität dieser Arbeit nicht bereits vor den letzten Sommerferien ergangen? b. Inwiefern ist geplant, den Sammlungsleitungen in den Schulen eine dem hohen Arbeitsaufwand entsprechende einmalige und zusätzliche Arbeitszeitanrechnung zur Verfügung zu stellen? Der Zeitaufwand für die Durchführung der Umetikettierung ist abhängig vom Bestand der Chemikalien an der jeweiligen Schule und dem von der Schule gewählten Verfahren der Umetikettierung. Sammlungsleitungen Chemie erhalten in der Regel Funktionsstunden für diese Tätigkeit, die auch Tätigkeiten wie das einmalige Umetikettieren umfassen. 6. Es ist davon auszugehen, dass die angeordnete Neuetikettierung aller „in den Schulen lagernden Chemikalien, auch im Rahmen des Gebäudebetriebes “ dazu führen wird, dass an jeder Schule beträchtliche Kosten für die fachgerechte Entsorgung von Altchemikalien, unter anderem aus den Arbeitsmittelbeständen der Hausmeister, anfallen werden. a. Von welchen Kosten geht die zuständige Behörde aus und wer trägt die für die Entsorgung erforderlichen Mittel? b. Ist geplant, hierfür Sondermittel bereitzustellen? Falls ja, in welcher Höhe und auch für Schulen in privater Trägerschaft ? Falls nein, weshalb nicht? Aufgrund der Umetikettierungspflicht müssen keine Chemikalien entsorgt werden.