BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/693 21. Wahlperiode 12.06.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 05.06.15 und Antwort des Senats Betr.: Zum Einsatz der BfL/VE Iris P. – Nachfragen Ich frage den Senat: 1. Ausweislich des Wortprotokolls 20/35 vom 7.1.15 (Seite 7) hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde in Sachen Aufklärung des VEEinsatzes das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, die Bundesanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft Flensburg angeschrieben , aber keine Auskunft erhalten. Sie hat die genannten auswärtigen Behörden erneut angeschrieben, zusätzlich die Staatsanwaltschaft Hamburg, und um Unterstützung bei der Sachverhaltsaufklärung gebeten . Liegen inzwischen Antworten vor? Wenn ja, welchen Fortschritt in der Sachverhaltsaufklärung erbringen sie? 2. Liegen inzwischen Antworten auf die auf Seite 13 des Wortprotokolls vom 7.1.15 erwähnte Auskunftsersuchen im Hinblick auf den VE-Einsatz ab 1. Mai 2004 vor? Wenn ja, welche Informationen enthalten sie? 3. Liegen inzwischen die Antworten auf die Anfragen an die Staatsanwaltschaft Hamburg und an die damals beteiligten auswärtigen Behörden (siehe ebenfalls Seite 13 des Wortprotokolls) vor, ob aufgrund von Informationen, die Iris P. als BfL oder VE erhalten hat, Strafanzeigen erstattet und Ermittlungsverfahren eingeleitet worden waren? Wenn ja, welche Informationen enthalten sie? Mit Schreiben des Polizeipräsidenten vom 17. Dezember 2015 wurden erneut das Bundeskriminalamt (BKA), der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA), das Landeskriminalamt Kiel, die Staatsanwaltschaft Flensburg und ergänzend dazu auch die Staatsanwaltschaft Hamburg angeschrieben und – nunmehr mit der Bitte um Beantwortung eines Fragenkataloges – um Unterstützung bei der Sachverhaltsaufklärung gebeten. Aus den Antworten der einzelnen Behörden ergaben sich im Wesentlichen die nachfolgenden Informationen. Der GBA teilte mit Schreiben vom 16. Februar 2015 mit, dass er sich aus Rechtsgründen an der Beantwortung des Auskunftsersuchens gehindert sehe. Zu dem durch den GBA initiierten Verfahren gegen unbekannte Mitglieder der Gruppierung „autonome Zelle in Gedenken an Ulrike Meinhof (azum)“, bei dem die Ermitt- Drucksache 21/693 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 lungen durch das LKA Schleswig-Holstein vorgenommen wurden und das zu einem späteren Zeitpunkt an die Staatsanwaltschaft Flensburg abgegeben wurde, bestätigte die Staatsanwaltschaft Flensburg nunmehr, dass in diesem Verfahren ein Beschluss des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 5. April 2004 zu einem VE-Einsatz vorgelegen hat, der bis zum 31. März 2006 befristet war. Im Hinblick auf das Betreten von Wohnungen durch die Beamtin in ihrer Eigenschaft als VE in dem durch das BKA im Zeitraum von Oktober 2002 bis zum April 2004 ermittelten Strafverfahren übermittelte das BKA mit Schreiben vom 15. Januar 2015 einen Einsatzbericht, aus dem hervorgeht, dass die Beamtin zwei verschiedene Wohnungen je einmal betreten hat. Diese Information ergänzt die Darstellungen in der Sitzung des Innenausschusses am 7. Januar 2015 (Wortprotokoll zur Sitzung des Innenausschusses Nummer 20/35, Seite 12). Bei keiner der oben genannten Behörden ist die Beamtin unter ihrer Legende oder unter ihrem Klarnamen als Anzeigende oder als Zeugin in anderen Strafverfahren bekannt. Auch sind dort keine weiteren Strafverfahren bekannt, die aufgrund von Informationen aus dem Einsatz der verdeckten Ermittlerin eingeleitet wurden. Ferner verfügt keine dieser Behörden über Erkenntnisse zum Radiosender FSK. 4. Die Senatsvertreter haben in der Innenausschusssitzung am 7.1.15 bekräftigt, dass sie einen Doppeleinsatz von Polizeibeamten beziehungsweise -beamtinnen als BfL und als VE gleichzeitig „in der Form heute jedenfalls“ nicht mehr zulassen (Wortprotokoll Seite 15). Hat es seit Beginn 1998 außer Iris P. weitere Polizeibeamtinnen oder -beamte gegeben, die gleichzeitig als BfL (beziehungsweise nicht offen ermittelnde Polizeibeamte) und als VE im Einsatz waren? Wenn ja, wie viele? Der Einsatz verdeckter Ermittler und sonstiger nicht offen operierender Polizeibeamter stellt ein unverzichtbares Mittel zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung, der Abwehr bestimmter Gefahren oder bei der Aufklärung bestimmter Straftaten dar. Eine (auch teilweise) Offenlegung der Umstände konkreter Einsätze kann Rückschlüsse auf strafprozessuale oder gefahrenabwehrende verdeckte Maßnahmen der Polizei zulassen, die den Erfolg dieser Einsätze gefährden würden. Dies gilt sowohl für Positiv - als auch für Negativauskünfte. Im Interesse der Wirksamkeit und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Polizei als Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörde sieht der Senat aus Gründen des Staatswohles von einer weitergehenden Beantwortung ab.