BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6934 21. Wahlperiode 09.12.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 01.12.16 und Antwort des Senats Betr.: Umwandlung in Folgeunterbringung Die Umwandlung von Einrichtungen der Erstaufnahme in Einrichtungen der Folgeunterbringung wird durch den Senat bereits seit geraumer Zeit geprüft (vergleiche Drs. 21/4940, 21/4153, 21/5636 und Protokoll Nummer 21/14 des Ausschusses für Soziales, Arbeit und Integration). Ergebnis dieser Prüfungen war zuletzt, dass die Standorte Karl-Arnold-Ring und an der Albert-Einstein- Straße in Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung (ÖRU) umgewandelt werden sollen. Ferner wird vernommen, dass auch Einrichtungen für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge zu einer Folgeunterkunft umgewandelt werden könnten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Einrichtungen der Erstaufnahme wurden seit Oktober 2016 hinsichtlich einer möglichen Umwandlung in eine Einrichtung der öffentlichrechtlichen Unterbringung (ÖRU) geprüft? a. Mit welchem Ergebnis? Bei Einschätzung der Nichteignung, aus welchem Grund? b. Welche Betriebslaufzeiten weisen die geprüften Einrichtungen auf? c. Welcher Träger betreibt die jeweilig geprüften Einrichtungen? Seit Oktober 2016 wurden keine weiteren Einrichtungen der Erstaufnahme für eine Umwandlung in öffentlich-rechtliche Unterbringung (örU) geprüft. Zu den insgesamt geprüften Erstaufnahmeeinrichtungen siehe Drs. 21/5636. 2. Wie viele andere Einrichtungen der Unterbringung (zum Beispiel Unterkünfte für umF) wurden hinsichtlich der Möglichkeit einer Umwandlung in eine Einrichtung der ÖRU geprüft? Mit welchem Ergebnis? Folgende, über die Erstaufnahmeeinrichtungen hinausgehende Einrichtungen zur Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge wurden geprüft: Nr. Standort Prüfungsergebnis Beschluss zur Umwandlung/ Laufzeit Betreiber 1 Eiffestraße 398, Hamburg-Mitte Frauenübernachtung „FrauenZimmer“, mit 60 und Wohnbereich „Frauenwohnen mit Leistungen gemäß §§67ff oder §§53 ff SGB XII“ Umwandlung beschlossen in Sitzung der Lenkungsgruppe „Integration öffentlich-rechtliche Unterbringung (örU) und Zentrale Erstaufnahme (ZEA) in die gesamtstädtische Flächenverwertung und Planung “ am 04.11.2016, weitere Planungen noch nicht abgeschlossen f & w* Drucksache 21/6934 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Nr. Standort Prüfungsergebnis Beschluss zur Umwandlung/ Laufzeit Betreiber 2 Dehnhaide 161 a-b, Hamburg-Nord Geeignet für örU Umwandlung beschlossen in Sitzung der Lenkungsgruppe „Integration öffentlich-rechtliche Unterbringung (örU) und Zentrale Erstaufnahme (ZEA) in die gesamtstädtische Flächenverwertung und Planung“ am 04.11.2016, Bezug noch 2016. f & w* 3 Krausestraße 96 a, Hamburg-Nord Geeignet für örU Umwandlung beschlossen in Sitzung der Lenkungsgruppe „Integration öffentlich-rechtliche Unterbringung (örU) und Zentrale Erstaufnahme (ZEA) in die gesamtstädtische Flächenverwertung und Planung“ am 04.11.2016, Bezug noch 2016. f & w* 4 Flughafenstraße 89, Wandsbek Geeignet für örU Umwandlung beschlossen in Sitzung der Lenkungsgruppe „Integration öffentlich-rechtliche Unterbringung (örU) und Zentrale Erstaufnahme (ZEA) in die gesamtstädtische Flächenverwertung und Planung“ am 04.11.2016, Bezug noch 2016. f & w* 5 Billwerder Straße 31, Bergedorf Geeignet mit hohem Umbauaufwand für örU, aufgrund einer kurzen Nutzungsoption wird von der Umwandlung Abstand genommen - - 6 Marckmannstraße 25, Hamburg-Mitte Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen - - * f & w fördern und wohnen AöR (f & w) 3. Welche Einrichtungen der Erstaufnahme und/oder weitere Formen der Unterbringung wurden inzwischen in Einrichtungen der ÖRU umgewandelt ? Mit welcher Laufzeit? Siehe Drs. 21/5636. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. 4. Wer betreibt die jeweiligen umgewandelten ÖRU? Grundsätzlich werden die umgewandelten örU durch f & w betrieben. Eine Ausnahme ist die zukünftige örU im Albert-Einstein-Ring 1 – 3 a, die auch nach der Umwandlung von EA in örU bis zum Ablauf des geltenden Betreibervertrages vom Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Hamburg e.V. (DRK HH) betrieben wird. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. 5. Hat der Senat mittlerweile Erkenntnisse darüber, welche Maßnahmen erforderlich sind, damit eine Erstaufnahme/Einrichtung für minderjährige Flüchtlinge als Folgeunterkunft betrieben werden kann? Bestimmte Erstaufnahmeeinrichtungen (EA), wie Hallenunterkünfte, sind aufgrund der Standards für die örU grundsätzlich nicht für einen Umbau geeignet. Bei sonstigen Festbauten ist eine jeweilige Einzelfallbetrachtung des Gebäudes in Hinsicht auf die Frage erforderlich, welche Maßnahmen erforderlich wären, um die Standards einer örU dort zu realisieren. Hier kann es aufgrund der erforderlichen Abschlüsse von Wohnbereichen, der Sanitär- und Küchenversorgung zu aufwendig sein, die dafür notwendigen Umbauten und Medienversorgungen zu realisieren. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6934 3 Bei der Umwandlung von Erstaufnahmeeinrichtungen in örU sind grundsätzlich Küchenbereiche zur Gemeinschaftsnutzung einzubauen, da keine Vollverpflegung der Bewohner über Kantinen mit Catering mehr erfolgt. Da diese Küchenbereiche entsprechend den Standards der örU dezentral in die Unterbringungsbereiche zu integrieren sind, erfordert dies beim Umbau von Containerunterkünften der Erstaufnahme regelmäßig einen kompletten Umbau der Containeranlage, um die Küchen zu integrieren und die dafür erforderlichen Anschlüsse zu legen. Weitere Umbauarbeiten sind abhängig von der bisherigen Nutzungsdauer und den Gebäudezuschnitten (gegebenenfalls Pinselstrichsanierung der Bewohner- und Gemeinschaftsräume, Trockenbauwände zur Trennung größerer Räumlichkeiten und so weiter). In allen geprüften Einrichtungen für unbegleitete minderjährige Ausländer sind grundsätzlich Umbaumaßnahmen zum Einbau geschlechtergetrennter Sanitäreinrichtungen sowie zur Herstellung von (Klein-)Kinderspielbereichen in den Außenanlagen vorzunehmen . Weitere Umbauarbeiten sind ebenfalls abhängig von der bisherigen Nutzungsdauer und den Gebäudezuschnitten (gegebenenfalls Pinselstrichsanierung der Bewohner- und Gemeinschaftsräume, Ersatz defekter Möbel und Küchenausstattung, Trockenbauwände zur Trennung größerer Räumlichkeiten und so weiter). Darüber hinaus sind Einrichtungen der örU standardmäßig mit SAT-Anlagen ausgestattet , deren Installation abhängig von der angestrebten Nutzungsdauer geprüft wird. 6. Welche Mindeststandards haben Erstaufnahmen im Vergleich zu Folgeunterkünften? (Zum Beispiel Mindestraumgrößen, Mindestbettgrößen , Mindestmöblierung et cetera. Bitte einzeln aufschlüsseln und gegenüberstellen.) Zu den Standards der öffentlich-rechtlichen Unterbringung siehe Drs. 19/3572, 20/917 und 21/4569. Zu den Standards einer EA siehe Drs. 21/2095 und 21/3827.