BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6935 21. Wahlperiode 09.12.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 01.12.16 und Antwort des Senats Betr.: Schleuser-Vorwürfe gegen ehemaligen Arzt des UKE Nach Medienberichten soll ein ehemaliger Arzt des UKE gegen Zahlung von 4.000 Euro falsche medizinische Angaben gemacht und dadurch einer irakischen Familie die Einreise nach Deutschland ermöglicht haben. Ich frage den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen, teilweise auf Grundlage von Auskünften des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE), wie folgt: 1. Trifft es zu, dass einer Person aus dem Irak auf dem Briefkopf des UKE eine unzutreffende Bescheinigung über dessen Gesundheitszustand und die Notwendigkeit einer Behandlung in Deutschland erteilt wurde? Siehe Drs. 21/6930. 2. Wie wird im UKE und in anderen Hamburger Krankenhäusern sichergestellt , dass Bescheinigungen über den Gesundheitszustand und Behandlungsnotwendigkeiten , die Grundlage von Visaerteilungen sein können, korrekt sind? Gibt es insofern ein Vier-Augen-Prinzip? Im UKE werden „Bescheinigungen zur Beantragung eines Visums“, die an die zuständige deutsche Botschaft adressiert werden, nach den bestehenden Verfahrensanweisungen und Standard Operation Procedures (SOP) grundsätzlich durch das International Office (IO) des UKE ausgestellt. Voraussetzung hierfür ist die fachliche Begutachtung der zuvor von den „internationalen“ Patienten eingereichten medizinischen Unterlagen durch die zuständigen Kliniken und Institute des UKE sowie, bei einem sich daraus ergebenden Behandlungsangebot – das die Hauptdiagnosen und die behandlungsrelevanten Nebendiagnosen und Prozeduren nennt –, eine Vollständigkeits - und Plausibilitätsprüfung im IO durch den IO-Case-Manager, die zugleich Grundlage der gegenüber dem Patienten erfolgenden Kostenschätzung für den Behandlungsplan ist. In den anderen befragten Hamburger Plankrankenhäusern werden derartige sensible Vorgänge nur im Vier- beziehungsweise Sechs-Augen-Prinzip bearbeitet. Durch die definierte Zusammenarbeit zwischen den International Offices und dem jeweiligen Chefarzt beziehungsweise der jeweiligen Chefärztin sowie der anschließenden Freigabe durch die Klinikleitung ist davon auszugehen, dass eigenmächtiges Handeln einzelner unterbunden wird. Darauf hingewiesen worden ist, dass die Deutsche Botschaft für die Erteilung eines medizinischen Visums in der Regel vom Behandler in Deutschland die Bestätigung des Untersuchungs- beziehungsweise Behandlungstermins sowie einen Nachweis der Finanzierung erwartet, während der behandelnde Arzt beziehungsweise die behandelnde Ärztin im Heimatland die Notwendigkeit über eine medizinische Behandlung im Ausland sowie die Reisefähigkeit des Patienten zu attestieren hat. Drucksache 21/6935 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Im Übrigen siehe Drs. 21/6930. 3. Warum endete das Arbeitsverhältnis des UKE mit dem in den Medien genannten Arzt? Hat das UKE das Arbeitsverhältnis gekündigt? Wenn ja: aus welchem Grunde? Der in den Medien genannte Arzt war im UKE mit einem befristeten Drittmittelvertrag beschäftigt, der am 31. Januar 2016 durch Fristablauf endete. 4. Hat das UKE Strafanzeigen gegen Beteiligte gestellt? Wenn ja: wann ? Wenn nein: warum nicht? Das UKE hat am 1. Dezember 2016 Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet. 5. Gibt es eine Zusammenarbeit des UKE mit Patientenvermittlungsagenturen ? Wenn ja: Mit welchen und wie wird sichergestellt, dass dabei alle Vorschriften eingehalten werden? Nein. 6. Sind Mitarbeiter des UKE auch bei Patientenvermittlungsagenturen angestellt oder sind sie Inhaber solcher Firmen? Dem UKE liegen keine Nebentätigkeitsanzeigen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor, die die Mitarbeit bei oder Inhaberschaft von Patientenvermittlungsagenturen zum Gegenstand haben. 7. Unter welchen Voraussetzungen werden für Behandlungen im UKE Vorauszahlungen für geplante Behandlungen erhoben? Wie werden diese abgewickelt? Patienten aus dem Ausland zahlen per Vorkasse die Kosten der auf der Grundlage der von den Patienten zuvor eingereichten Behandlungsunterlage angebotenen Behandlung. Dem Kostenvoranschlag liegt dabei zur Erlössicherung grundsätzlich der Höchstwert der zu erwartenden Behandlungskosten zugrunde. Patienten aus dem Ausland, die bereits per Vorkasse eine anstehende Behandlung gezahlt und auch ein Visum erhalten haben, nehmen in der Regel einen vereinbarten Behandlungstermin wahr. Sollte ein Patient aus dem Ausland kein Visum erhalten, bekommt er die geleistete Vorkasse erstattet. 8. Wann wurde der Ärztliche Direktor des UKE über den Vorgang informiert und wann hat er was diesbezüglich unternommen? Der Ärztliche Direktor des UKE wurde am Abend des 25. November 2016 aufgrund der am selben Tage eingegangenen Medienanfragen informiert. Im Anschluss an diese Informationen wurden unmittelbar UKE-interne sachverhaltsaufklärende Maßnahmen eingeleitet und für den folgenden Montag, 28. November 2016, Anhörungen sowohl des zuständigen Klinikdirektors als auch des betroffenen ehemaligen ärztlichen Mitarbeiters des UKE vorbereitet. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 9. Welches ist die zuständige Behörde für solche Vorgänge? Wann wurde diese und wurde deren Präses informiert? Was haben Präses und Behörde wann unternommen? Die allgemeine Rechts- und Organaufsicht über das UKE nimmt nach § 3 Absatz 5 UKEG die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung (BWFG) wahr. Der Präses der BWFG wurde im vorliegenden Fall am 30. November 2016 vom UKE über die wesentlichen Erkenntnisse, die in dieser Angelegenheit im UKE bis dahin vorlagen, und über die vom Vorstand ergriffenen Maßnahmen zur Klärung des Sachverhalts informiert. Der Präses der BWFG hat das UKE unmittelbar um weitergehende Unterrichtung sowie um Mitteilung darüber gebeten, ob das UKE auf Grundlage des dort bekannten Sachverhalts strafrechtliche und disziplinarische Schritte eingeleitet hat beziehungsweise einzuleiten gedenkt. Für die Verfolgung von Straftaten sind die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6935 3 Ermittlungsbehörden, für aufenthaltsrechtliche Belange ist die Behörde für Inneres und Sport zuständig. 10. Wurde dieser Fall im Kuratorium des UKE besprochen? Wenn ja: wann? Wenn nein: warum nicht? Das Kuratorium des UKE wird sich in seiner routinemäßigen Sitzung am 22. Dezember 2016 mit dem Sachverhalt befassen. 11. Hat Senatorin Fegebank als Vorsitzende des Kuratoriums die leitenden Mitarbeiter des UKE gefragt, ob es Fälle von falschen Bescheinigungen über den Gesundheitszustand oder den Behandlungsbedarf gibt? Wenn ja: wann? Wenn nein: warum nicht? 12. Gibt es weitere Fälle, bei denen der Verdacht besteht, dass Mitarbeiter des UKE unzutreffende Bescheinigungen über den Gesundheitszustand oder Behandlungsbedürftigkeit ausgestellt haben, die Grundlage von Visaerteilungen sein können? Bitte die einzelnen Fälle unter Angabe von Zeitraum, Art des Vorgangs, Reaktion des UKE und der aufsichtführenden Behörde mitteilen. Siehe Drs. 21/6930.