BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/6946 21. Wahlperiode 09.12.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 01.12.16 und Antwort des Senats Betr.: Planungskosten und andere Kosten für die Hafenquerspange – A26-Ost Das kleine Aufbäumen der grünen Koalitionspartnerin auf deren Parteitag Ende November 2016 hat leider zu keiner Änderung der Senatsplanung zur Hafenquerspange/A26-Ost geführt. Ich frage den Senat: 1. Welche Planungskosten sind bisher für die A26-Ost angefallen? Mit Stand September 2016 wurden bisher 13,6 Millionen Euro Planungskosten verausgabt . 2. Wie hoch ist der Anteil der Planungskosten, den Hamburg zu tragen hat? Planungskosten für Bundesfernstraßenmaßnahmen sind nach geltender gesetzlicher Regelung ausschließlich durch die Länder zu tragen. Die finanzielle Beteiligung des Bundes an den Kosten der Auftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht entstehen (sogenannte UA-III-Kosten) beläuft sich auf zwei vom Hundert der Baukosten für Kosten der Entwurfsbearbeitung und eins vom Hundert der Baukosten für Kosten der Bauaufsicht. 3. Wie hoch werden voraussichtlich die Planungskosten für die weiteren Abschnitte der A26-Ost/Hafenquerspange sein? Die aus den bisherigen Kostenschätzungen für den Bau abgeleiteten, noch anfallenden Kosten werden derzeit auf rund 112 Millionen Euro geschätzt. 4. Wie hoch ist der voraussichtliche Anteil Hamburgs an diesen Planungskosten ? Siehe Antwort zu 2. 5. Welche weiteren Kosten kommen voraussichtlich auf die Freie und Hansestadt Hamburg im Zusammenhang mit der Realisierung der Hafenquerspange /A26-Ost zu? Im Zuge des zukünftigen Planungs- und Umsetzungsfortschritts können weitere Kosten aus den Belangen Verkehr beziehungsweise Folgemaßnahmen im nachgeordneten Straßennetz oder Ausgestaltung von Kreuzungen mit anderen Verkehrswegen sowie im Hinblick auf Lärmschutz und Umfeldverträglichkeit entstehen. Die Übernahme dieser Kosten erfolgt gemäß der gesetzlichen Regelungen (zum Beispiel aus dem Fernstraßengesetz oder dem Eisenbahnkreuzungsgesetz). Dabei erfolgt grundsätzlich eine Unterscheidung in erforderliche Maßnahmen aus dem Autobahnbau und in zusätzliche Wünsche Hamburgs oder Dritter.