BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/704 21. Wahlperiode 16.06.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 08.06.15 und Antwort des Senats Betr.: HVV-Tarife (2) Bei der Beantwortung meiner Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/567 beruft sich der Senat betreffend Frage 3. auf Betriebsgeheimnisse der Verbundverkehrsunternehmen . Auf diese Weise wird verhindert, zu überprüfen, ob die nach HVV-Index prognostizierten Kostensteigerungen auch tatsächlich eingetreten sind. Ich frage den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV), der Hamburger Hochbahn AG (HOCHBAHN), der Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein AG (VHH), der HADAG Seetouristik und Fährdienst AG (HADAG) und der AKN Eisenbahn AG (AKN) wie folgt: 1. Inwiefern stehen die Mitgliedsunternehmen des HVV im Wettbewerb? Auf welchen Strecken konkurrieren sie mit Dritten? Mit Ausnahme der HOCHBAHN und der HADAG nehmen alle im HVV zusammengeschlossenen Verkehrsunternehmen regelmäßig an Vergabeverfahren teil. 2. Wieso wird die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt, wenn die Gesamtkosten (nicht die für einzelne Transportarten oder Strecken) der Verbundunternehmen bekannt werden? Die Unternehmen müssten Nachteile in Vergabeverfahren befürchten, wenn deren Kostenstrukturen bekannt werden würden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Unternehmen nicht allein bei der Vergabe von Verkehrsleistungen als Auftragnehmer, sondern insbesondere bei eigenen Beschaffungen auch als Auftraggeber dem Wettbewerb ausgesetzt sind. Es soll vermieden werden, dass sich die Angebote von vornherein an den Kostenstrukturen der Unternehmen orientieren. 3. Sind die Ausführungen des Senates zu Frage 3. so zu verstehen, dass die Gesamtkosten weder dem HVV noch dem Senat vorliegen? Wenn ja: Wie prüft der Senat dann, ob die finanziellen Forderungen der Unternehmen gerechtfertigt sind? Die jeweiligen Gesamtkosten der einzelnen Verkehrsunternehmen liegen dem HVV und der zuständigen Behörde nicht vor. Der zuständigen Behörde liegen die Kosten der Verkehrsunternehmen mit Hamburger Beteiligung vor. Die zuständige Behörde stützt sich auf die Indexermittlung des HVV als Maßstab. Im Übrigen siehe Drs. 21/567. 4. Hat schon jemals in den vergangenen Jahren ein unabhängiger Fachmann die Kostenentwicklung bei den Verbundunternehmen überprüft? Wenn ja: mit welchem Ergebnis? Drucksache 21/704 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn nein: warum nicht? Für die Unternehmen im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg beziehungsweise der HGV wird neben der regelmäßigen Prüfung der Kosten im Rahmen der Jahresabschlussprüfung für die Unternehmen HOCHBAHN und VHH aufgrund der Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bei der Erbringung von Linienverkehren in Hamburg regelmäßig durch einen Wirtschaftsprüfer ein Bericht über die analytische Kostenermittlung erstellt. Maßstab ist hierbei, ob es sich um ein „gut geführtes Unternehmen“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH handelt, was im Sinne von kosteneffizient zu verstehen ist. 5. Inwieweit wird berücksichtigt, dass zum Beispiel die Dieselkosten viel weniger gestiegen sind als nach HVV-Index vorausberechnet? Wie in der Drs. 21/567 dargelegt, dient als Grundlage für die Tarifanpassung der HVVIndex , berechnet aus der allgemeinen Entwicklung der Verbraucherpreise, korrigiert um die gewichteten lokalen Diesel-, Strom- und Lohnkosten der Verkehrsunternehmen im HVV. Die Kostendaten der Verkehrsunternehmen werden dem HVV mittels eines Indexwertes zugesandt. Die Werte geben dabei jeweils die durchschnittliche jährliche Entwicklung für drei Jahre wieder, beispielsweise für die Tarifanpassung zum 1. Januar 2014 die Jahre 2011, 2012 und 2013. Zum Zeitpunkt der Berechnung des HVV-Index fließen für das letztgenannte Jahr (in diesem Fall das Jahr 2013) somit Prognosewerte in die Berechnung der Kostengrößen und des Verbraucherpreises ein. Diese Prognosedaten sind Kostenkalkulationen der Verkehrsunternehmen gestützt auf vorhandene Verträge (zum Beispiel Tarifverträge). Erst im Folgejahr, beispielsweise für die Berechnung des Indexwertes zur Tarifanpassung 1. Januar 2015 liegen dann die tatsächlichen Kostensteigerungen für das Jahr 2013 vor, die entsprechend einfließen. Liegt die Kalkulation des Dieselpreises im Jahr 2013 höher als nach Jahresabschluss festgestellt, so fließt der tatsächlich niedrigere Dieselpreis in die Berechnung des HVV-Index 2015 ein.