BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7164 21. Wahlperiode 13.12.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Ovens (CDU) vom 05.12.16 und Antwort des Senats Betr.: Extremisten an den Hochschulen – Kommt Wissenschaftssenatorin Fegebank ihrer Aufsichtspflicht noch nach? Mehrere Hamburger Medien, unter anderem das „Hamburger Abendblatt“, berichteten Ende November über einen Kongress von G20-Gegnern an der staatlichen Hochschule für Angewandte Wissenschaften. Dazu waren insgesamt acht Seminarräume reserviert worden. Nachdem bekannt geworden war, dass vom Verfassungsschutz beobachtete, gewaltorientierte Linksextremisten zu den Organisatoren des Kongresses gehören, sagte die Hochschule die Veranstaltung ab. Diese Entscheidung wurde jedoch nach Einspruch des AStA vom Amtsgericht St. Georg wieder revidiert. Die Veranstaltung hat nun doch an der HAW stattgefunden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die hamburgischen Hochschulen handeln eigenverantwortlich bei der Nutzung der ihnen überlassenen Räumlichkeiten. Dies gilt auch bei der Vermietung von Räumlichkeiten an Dritte. Der Mieter der Räumlichkeiten war der Allgemeine Studierendenausschuss der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (AStA der HAW). Die Prüfung und Beurteilung, ob die rechtlichen Rahmenbedingungen im Einzelfall bei einer bestimmten Nutzung erfüllt sind, obliegen den Hochschulen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie beurteilt es die zuständige Wissenschaftssenatorin, dass an einer staatlichen Hochschule ein Kongress stattfindet, der von extremistischen , gewaltorientierten Gruppen mitausgerichtet wird, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden? Was hat die Wissenschaftssenatorin unternommen, um dies zu unterbinden? 2. Die Ausrichtung von Veranstaltungen, an denen extremistische Gruppen beziehungsweise Personen teilnehmen oder sogar Mitausrichter sind, wird regelmäßig kritisch durch die Medien begleitet. Wie schätzt die Wissenschaftssenatorin den Imageschaden für die jeweilige Hochschule beziehungsweise für den Hochschulstandort Hamburg ein? Siehe Vorbemerkung. 3. Wer genau ist Ausrichter des Kongresses, wer sind die Mitausrichter? Sind diese Gruppen allesamt an der HAW als hochschulpolitische Gruppen registriert oder handelt es sich um außeruniversitäre Gruppen? Den Mietvertrag für die Veranstaltung hatte die HAW unter der Voraussetzung unterzeichnet , dass der AStA alleiniger Veranstalter der Konferenz ist und anderen Gruppen lediglich eine teilnehmende Funktion zukommt. Tatsächlich traten nach Auskunft Drucksache 21/7164 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 der HAW folgende weitere, außeruniversitäre Gruppierungen als Veranstalter und Einladende auf: Gegenstrom/Ende Gelände Hamburg Gruppe für den organisierten Widerspruch (Grow), Hamburg Interventionistische Linke Hamburg JXK Hamburg – Studierende Frauen aus Kurdistan Netzwerk „Recht auf Stadt“ Hamburg PRP-Projekt Revolutionäre Perspektive Hamburg YXK Hamburg – Verband der Studierenden aus Kurdistan “Recht auf Stadt – never mind the papers!” 4. Sollte der AStA der HAW Hauptausrichter sein, deckt sich die Durchführung und Finanzierung des Kongresses mit seinem hochschulpolitischen Mandat? Wenn ja, gilt dies auch, wenn hochschulexterne Kräfte Mitausrichter sind? Die Aufsicht über die Studierendenschaft obliegt gemäß § 106 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes dem Präsidium der Hochschule. Im Übrigen hat sich die zuständige Behörde hiermit nicht befasst. 5. Welche Mietkosten entstehen durch den Anti-G20-Kongress? Wer trägt diese Kosten und aus welchen Budgets genau? Bitte im Detail angeben. Dem AStA der HAW Hamburg werden für eigene Veranstaltungen keine Mietkosten berechnet. Bei der in Rede stehenden Veranstaltung sind Bewachungskosten in Höhe von 1.771 Euro entstanden. Diese übernimmt der AStA. 6. Wer kommt für eventuelle Sachschäden auf, welche im Rahmen eines solchen Kongresses an der HAW entstehen können? Die Hochschule setzt bei Vorliegen der Voraussetzungen Schadensersatzansprüche beim jeweiligen Schädiger durch. Soweit im Rahmen der Durchführung eines Mietvertrages Schäden entstehen, werden diese beim Vorliegen der Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch beim Mieter geltend gemacht. 7. Wie beurteilt die Wissenschaftssenatorin die Teilnahme extremistischer, gewaltorientierter Kräfte, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden , bei einer Veranstaltung in den Räumlichkeiten einer staatlichen Hochschule? Siehe Vorbemerkung. 8. Was unternimmt die Wissenschaftssenatorin bislang, um sicherzustellen, dass keine extremistischen Kräfte in den staatlichen Hochschulen Fuß fassen können? Befindet sich die zuständige Wissenschaftsbehörde hierzu in einem regelmäßigen Dialog mit den Hochschulen? Wenn nein, warum nicht? Die zuständige Behörde führt einen stetigen Dialog mit den Hochschulen über alle für die Hochschulen relevanten Themen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 9. Nach welchen Kriterien und an wen werden in den staatlichen Universitäten und Hochschulen Räumlichkeiten vergeben? Bitte detailliert und ohne Verweis auf andere Drucksachen beantworten. Die Universität Hamburg (UHH), die HAW und die Hochschule für bildende Künste Hamburg (HFBK) haben Raumvergabebestimmungen erlassen, in denen die Vergabekriterien und der Nutzerkreis festgehalten sind. Eine gleichgelagerte Vergabepraxis besteht auch an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg (HfMT), der Technische Universität Hamburg-Harburg (TUHH) sowie der HafenCity Universität Hamburg Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7164 3 (HCU). Die Räume dienen danach vorrangig der Durchführung von Lehrveranstaltungen und sonstigen Dienstaufgaben sowie den akademischen Selbstverwaltungsorgangen , deren Ausschüssen sie auf Antrag vorrangig zur Verfügung gestellt werden. Sie können im Übrigen nachrangig Dritten für Veranstaltungen überlassen werden, wenn Hochschulzwecke der Überlassung der Räume nicht entgegenstehen und die Überlassung nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder Rechte anderer verstößt. Die Entscheidung liegt im Ermessen der zuständigen Stelle der jeweiligen Hochschule. Die Aufgaben der Hochschulen in Forschung, Lehre und Studium dürfen weder unmittelbar noch mittelbar gefährdet werden. Die Überlassung von Räumen für Veranstaltungen politischer Parteien ist ausgeschlossen. 10. An welchen Veranstaltungen an Hamburgs staatlichen Universitäten und Hochschulen haben seit 2011 vom Verfassungsschutz beobachtete beziehungsweise als links- oder rechtsextreme Kräfte einzustufende Personen oder Gruppen teilgenommen beziehungsweise die Veranstaltungen mitorganisiert? Bitte die Veranstaltungen (mit Datum) sowie die besagten Personen und Gruppen ohne Verweis auf andere Drucksachen aufzählen. Der für Wissenschaft zuständigen Behörde sind keine entsprechenden Veranstaltungen bekannt. 11. Was unternimmt die Wissenschaftssenatorin, um sicherzustellen, dass zukünftig keine links- oder rechtsextremen beziehungsweise gewaltorientierten oder gewaltbereiten beziehungsweise gar vom Verfassungsschutz beobachteten Personen oder Gruppen an Veranstaltungen in den Räumlichkeiten der Hamburger Universitäten und Hochschulen teilnehmen oder diese sogar ausrichten? Siehe Vorbemerkung sowie Antwort zu 8.