BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7204 21. Wahlperiode 16.12.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 08.12.16 und Antwort des Senats Betr.: Datenschutz bei Zeugenaussagen von Polizeibediensteten (II) In der Drs. 21/6569 wird die Frage nach der elektronischen Führung von Polizeiakten dahin gehend beantwortet, dass die Polizei nicht über elektronische Akten im Sinne der Anfrage verfüge. Strafermittlungsverfahren würden derzeit anhand von Papierakten geführt. Es gibt jedoch das polizeiliche Vorgangsbearbeitungssystem , in dem Berichte einzelner Polizeibediensteter – auch in elektronischer Form – abgelegt und gespeichert werden. Ansonsten könnten Polizeibedienstete gar nicht auf die von ihnen gefertigten Berichte zurückgreifen, wenn sich die Papierakten des Strafverfahrens bei Gericht befinden. Insofern sind Kollisionen mit dem Datenschutz nicht ausgeschlossen . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Vorbereitung von Polizeibediensteten auf eine Zeugenaussage vor Gericht erfolgt nicht über einen Zugriff auf das elektronische Vorgangsbearbeitungssystem (ComVor) der Polizei. Zu diesem Zweck ist die Nutzung des Systems nicht vorgesehen. Das für eine Vorbereitung erforderliche Aktenstudium wird anhand von Papierakten durchgeführt und erfolgt durch Einsicht in Auszüge der bei der ermittelnden Kriminalpolizei geführten Handakte oder in das bei der Schutzpolizei abgelegte Duplikat des gefertigten Berichts. Hierdurch wird gewährleistet, dass der Polizeibedienstete nur auf Unterlagen zugreifen kann, die bei seiner amtlichen Tätigkeit angefallen sind; im Übrigen siehe Drs. 21/6569. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie lauten die Vorgaben für die Vorbereitung von Polizeibediensteten auf Zeugenaussagen? Bitte den Auszug aus der einschlägigen Dienstvorschrift wiedergeben. Wenn dieser nicht wiedergegeben wird, bitte begründen. Die in Rede stehende Dienstanweisung ist unter folgendem Link im Internet abrufbar: https://fragdenstaat.de/anfrage/dienstanweisung-fur-zeugenaussagen-vonpolizeibediensteten /. 2. Wie sind die Zugangsrechte von Polizeibediensteten auf das polizeiliche Vorgangsbearbeitungssystem geregelt? Die Zugriffsregelung erfolgt über eine Benutzerverwaltung. Die Berechtigungen werden unterschieden zwischen Lese-, Schreib-, Änderungs-, Berechtigungs-, Weiterleitungs - und Reaktivierungsrechten. Die Benutzerverwaltung sieht keine Zugangsregelungen nach der Art der Nutzung vor. Eine Begrenzung erfolgt über die Berechtigungsstufen „Sachbearbeiter/Vorgangsbesitzer“ (Lese-, Schreib-, Änderungs-, Berechtigungs-, Weiterleitungs- und Reaktivierungsrecht), „Berechtigter“ (Lese-, Drucksache 21/7204 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Schreib-, Änderungsrecht), „Zuschreiber“ (Lese- und Weiterleitungs- und Reaktivierungsrecht ) und „Entscheider“ (Lese- und Weiterleitungsrecht). a. Welche Suchfunktionen (zum Beispiel nach Aktenzeichen, nach Delikt, nach Namen et cetera) gibt es? Die in ComVor integrierte Suche erfolgt ausschließlich anhand des Aktenzeichens und/oder der Vorgangsbezeichnung und ist nur für Vorgänge möglich, die im Zugriff des jeweiligen Sachbearbeiters stehen. b. Wie werden die Zugangsrechte für unterschiedliche Nutzungen, zum Beispiel Sachbearbeitung, Zeugenaussage et cetera, begrenzt? Siehe Antwort zu 2. c. In welchen Verfahrensstadien vom Anfangsverdacht bis zum Hauptverfahren besteht der Zugang in welchem Umfang? Nach Generieren eines Aktenzeichens in ComVor und Fertigung einer Strafanzeige leitet der erstbefasste Bedienstete den Vorgang an die zuständige Ermittlungsdienststelle weiter. Nach der Weiterleitung besteht durch diesen Bediensteten keine Zugriffsmöglichkeit mehr auf den Vorgang. Mit Abschluss der kriminalpolizeilichen Ermittlungen schließt der verantwortliche Sachbearbeiter den Vorgang in ComVor durch Abverfügen an die Staatsanwaltschaft ab. Dadurch wird der Vorgang automatisiert in das ComVor-Archiv überstellt. Grundsätzlich haben lediglich der beziehungsweise die ermittelnden Sachbearbeiter die Möglichkeit, auf die von ihnen bearbeiteten Vorgänge im Archiv zuzugreifen. Bei dienstlicher Notwendigkeit kann ein Zugriff durch den vorgesetzten Zuschreiber auf das Archiv erfolgen. d. In welchem Umfang und wie lange besteht der Zugang auch nach Abschluss des Strafverfahrens? Die Zugriffsfristen sind nicht an den Abschluss des Strafverfahrens gekoppelt. Strafrechtliche Ermittlungsvorgänge werden nach Einstellung in das Archiv automatisiert nach fünf Jahren gelöscht. 3. Werden die Zugriffe auf das polizeiliche Vorgangsbearbeitungssystem gespeichert? a. Wenn ja, wie lange? b. Wie und von wem werden die Zugriffe kontrolliert? c. Welche Löschungspflichten gibt es für gespeicherte Zugriffe? Alle aktiven Änderungen (Dateneingabe, Korrektur, Speicherung, Löschen von Dokumenten , Weiterleiten, Berechtigungsvergabe, Reaktivieren) werden in der sogenannten Historie des Vorgangs automatisch protokolliert; lesende Zugriffe werden nicht protokolliert. Durch diese Protokollierung ist eine retrograde Kontrolle der aktiven Änderungen möglich; diese gehört rechtlich zur Dienst- und Fachaufsicht durch Vorgesetzte. Die Historie bleibt mit dem Vorgang zusammen gespeichert. Für Protokolldateien bestehen keine gesetzlichen Löschfristen; diese werden mit Löschen des Vorgangs ebenfalls automatisiert gelöscht. 4. Welche besonderen Regelungen gibt es für Polizeibedienstete hinsichtlich von Zeugenaussagen in Verfahren, an denen sie zum Teil beteiligt waren, zum Beispiel bei Platzverweisen, Aufenthaltsverboten, Identitätsfeststellungen , Ingewahrsamnahmen oder vorläufigen Festnahmen? a. Wie sind die Zugangsrechte nach den Kriterien von Ziffer 2. geregelt ? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7204 3 b. Hat ein Polizeibediensteter, der zum Beispiel an einer Identitätsfeststellung beteiligt war, auch Zugang zu Aktenteilen oder Daten, die zum Beispiel die vorläufige Festnahme betreffen? Besondere Regelungen im Sinne der Fragestellung bestehen nicht; im Übrigen siehe Antworten zu 1., 2. und Drs. 21/6569. 5. Wie ist die Vorgehensweise bei telefonischen Anfragen zur Freischaltung von Daten aus dem polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem? Wie wird die/der Anrufer/in identifiziert und das Anliegen überprüft? Siehe Vorbemerkung.