BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7228 21. Wahlperiode 20.12.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 12.12.16 und Antwort des Senats Betr.: Werden freiwillige Ausreisen unnötigerweise durch bürokratische Hindernisse erschwert? Während aus dem am Helmut Schmidt Airport eingerichteten Abschiebegewahrsam heraus bislang erst vier abgelehnte Asylbewerber abgeschoben wurden, gibt es Hinweisen zufolge Flüchtlinge, die freiwillig in ihre Heimatländer zurückreisen wollen und daran durch bürokratische Hürden gehindert werden. Wird ein Kind in Deutschland geboren, dessen Eltern zum Zeitpunkt der Geburt über keine Ausweispapiere verfügen, erhält es keine Geburtsurkunde . Stattdessen wird im Geburtenregister der Vermerk bei den Eltern aufgenommen „Identität nicht nachgewiesen.“ Ohne Geburtsurkunde bekommt das Kind jedoch keine Reisedokumente, sodass es nicht in sein Heimatland einreisen kann, selbst wenn die Eltern freiwillig zurück in ihre Heimat ausreisen möchten. Noch nicht einmal in dem Fall, in dem die Identität der Eltern später durch Passersatzpapiere nachgewiesen wird, sollen in Hamburg – anders als in anderen Bundesländern – die Standesämter eine Geburtsurkunde ausstellen dürfen. Stattdessen sei dafür ein gerichtlicher Beschluss erforderlich, was wesentlich länger dauere. Da die von der Botschaft auszustellenden Passersatzpapiere jedoch nur eine begrenzte Gültigkeit besitzen, besteht die Gefahr, dass der Beschluss des Gerichts erst dann vorliegt, wenn die Papiere bereits abgelaufen sind. Dies führte nicht nur dazu, dass rückreisewillige Ausländer hier gleichsam faktisch gegen ihren Willen länger als nötig bleiben und weiterhin Steuergelder aufgewendet werden, sondern auch dazu, dass die Ausreisewilligen auch noch wiederholt Passersatzpapiere bei der Botschaft beantragen müssen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Zwischen den Anforderungen, die nach Bundesrecht an die Ausstellung von Geburtsurkunden zu stellen sind, und den Anforderungen, welche die jeweiligen Herkunftsstaaten an die Ausstellung von Heimreisedokumenten stellen, ist zu differenzieren. Die Annahme, dass in Deutschland geborene Kinder ohne deutsche Geburtsurkunde keine Reisedokumente erhalten und nicht in das Herkunftsland der Eltern einreisen können, trifft in dieser Pauschalität nicht zu. Vielmehr weichen die jeweiligen Anforderungen der Herkunftsstaaten an eine Einreiseerlaubnis stark voneinander ab. Der Personenstand einer Person wird durch die Beurkundungen in den Personenstandsregistern bewiesen (§ 54 Absatz 1 Personenstandsgesetz – PStG). Andere Register besitzen diese besondere Beweiskraft nicht. Nach den §§ 47 und 48 PStG ist ausschließlich die Berichtigung der Registereinträge zulässig. Personenstandsurkunden , die aus einem Personenstandsregister ausgestellt werden (siehe § 55 PStG), Drucksache 21/7228 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 sind nicht zu berichtigen. Sie werden nach einer eventuellen Berichtigung des Registers neu ausgestellt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Ist es richtig, dass auch nach Vorlage von Passersatzpapieren, mit denen die Identität der Eltern im Nachhinein nachgewiesen wird, durch die Standesämter in Hamburg keine Geburtsurkunden für hier geborene Kinder ausgestellt werden können? Falls ja: a. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert das? b. Welches gerichtliche Verfahren wird sodann eingeleitet und wie lange dauert dieses durchschnittlich? Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen, § 35 Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz Personenstandsverordnung (PStV). Zur Feststellung der Identität der Eltern soll das Standesamt bei der Anzeige der Geburt eines Kindes einen Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern verlangen, § 33 Satz 1 Nummer 3 PStV. Inwieweit Passersatzpapiere geeignete Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes darstellen, ist im Einzelfall zu prüfen, insbesondere wenn die darin enthaltenen Angaben von früheren Angaben der Eltern abweichen. An den Nachweis der Richtigkeit der beantragten Eintragung sind strenge Anforderungen zu stellen (vergleiche Kammergericht, Beschluss vom 7. März 2013 – 1 W 160/12 – mit weiteren Nachweisen). Nach § 35 Absatz 1 Satz 2 PStV darf als Personenstandsurkunde bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben der Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach § 48 Personenstandsgesetz. Die Dauer der Verfahren ist stark einzelfallabhängig; aussagekräftige Angaben zu einer durchschnittlichen Verfahrensdauer sind nicht möglich. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. c. Wie beurteilt die zuständige Behörde dieses Verfahren? Die zuständige Behörde befolgt die geltenden bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften . 2. Ist der zuständigen Behörde bekannt, dass in anderen Bundesländern in diesen Fällen eine Geburtsurkunde durch die Standesämter ausgestellt wird? Hierzu liegen der zuständigen Hamburger Behörde keine belastbaren Erkenntnisse vor. 3. Welche Informationen liegen der zuständigen Behörde über die zeitliche Gültigkeit von Passersatzpapieren einzelner Länder vor? Die zeitliche Gültigkeit von Passersatzpapieren ist im Einzelfall je nach Herkunftsland sehr unterschiedlich. 4. Welche Planungen bestehen seitens der zuständigen Behörde zum Abbau dieses bürokratischen Hindernisses, um Flüchtlingen, die freiwillig ausreisen und in ihre Heimatländer einreisen wollen, dies schneller zu ermöglichen? Die zuständige Behörde unterstützt die Betroffenen intensiv bei der Klärung der Identität und bei der Beschaffung von Passersatzpapieren. Dabei kommt es aber stets auch auf die Kooperation der Herkunftsländer an. In diesem Zusammenhang unterstützt die zuständige Behörde die Bemühungen der Bundesregierung, in Konsultationen mit den Herkunftsstaaten die Verfahren zur Ausstellung von Heimreisedokumenten zu vereinfachen und Einreisen mit einem Standardreisedokument für die Rückführung (§§ 1 Absatz 8, 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Aufenthaltsverordnung) zu ermöglichen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7228 3 Dort, wo bereits die Möglichkeit zur Nutzung von EU-Laissez-Passer-Papieren besteht, werden diese Reisedokumente entsprechend ausgestellt.