BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7232 21. Wahlperiode 20.12.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 12.12.16 und Antwort des Senats Betr.: „Ahrar al-Scham“ und andere jihadistische Gruppierungen in Hamburg Im November gab es in Niedersachsen eine Razzia des zuständigen Landeskriminalamtes bei der es zu Festnahmen von Unterstützern der jihadistischen Gruppe „Ahrar al-Scham“ gekommen ist. In Stuttgart kam es zu Gerichtsverfahren gegen Unterstützer dieser Organisation. Gleichzeitig sollte die Gruppe „Ahrar al-Scham“ nach dem Willen von Bundesaußenminister Steinmeier an den Syrien-Verhandlungen in Genf teilnehmen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie schätzen Senat und Sicherheitsbehörden die Organisation „Ahrar al- Scham“ ein? Ahrar al Sham wird als salafistisch-jihadistische Terrororganisation eingestuft. 2. Wie viele Mitglieder und Sympathisanten/-innen hat diese Organisation in Hamburg? Bitte aufschlüsseln nach Alter und Geschlecht. Der Erkenntnisstand des Landesamts für Verfassungsschutz (LfV) Hamburg kann aus Gründen des Staatswohls nur gegenüber dem nach § 24 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) für die parlamentarische Kontrolle des Senats auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes zuständigen Kontrollausschuss (PKA) gemacht werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die beobachteten Bestrebungen Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Einblickstiefe des LfV Hamburg gewähren könnten und eine künftige Beobachtung unverhältnismäßig erschwert werden würde. a. Wie viele Mitglieder anderer jihadistischer Organisationen gibt es in Hamburg? Bitte aufschlüsseln nach Name der Organisation/Gruppierung , Alter und Geschlecht. b. Wie schätzen Senat und Sicherheitsbehörden die Organisationen ein? Die in Hamburg lebenden Jihadisten stehen Al Qaida (AQ) und IS positiv gegenüber, es bestehen jedoch keine konkreten organisatorischen Strukturen in Hamburg. Im Übrigen siehe Drs. 21/6646. i. Wie gehen Senat und Sicherheitsbehörden gegen sie vor? Siehe Drs. 21/5139, 21/5138, 21/5039, 21/2965, 21/2370, 21/1703, 21/1104, 21/510 und 20/13133. Im Übrigen siehe Antworten zu 2. a. und b. und 4. 3. Wie viele Verfahren gegen Mitglieder von Ahrar al-Scham oder anderer jihadistischer Vereinigungen gab oder gibt es in Hamburg und aus welchen Gründen? Drucksache 21/7232 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 In der für die Verfolgung von Staatsschutzstrafsachen zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft Hamburg waren im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 13. Dezember 20161 insgesamt 23 Verfahren gegen Mitglieder jihadistischer Vereinigungen anhängig. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Organisationen: Ahrar al-Sham: Ein Verfahren Jabhat al Nusra: Ein Verfahren Islamischer Staat: 21 Verfahren Die Verfahren wurden aus Gründen der Zuständigkeit dem Generalbundesanwalt gemäß §§ 142a Absatz 1 i.V.m. 120 Absatz 1 Nummer 6 GVG zur Prüfung der Übernahme übersandt. Soweit der Generalbundesanwalt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat nach §§ 129a, b StGB erkannte, wurden die Verfahren dort übernommen. Bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg waren beziehungsweise sind im genannten Zeitraum elf Verfahren gegen Mitglieder jihadistischer Vereinigungen wegen Straftaten nach §§ 129a, b StGB pp. anhängig, deren Verfolgung der Generalbundesanwalt gemäß § 142a Absatz 2 GVG abgegeben hat. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Organisationen: Jabhat al Nusra: Drei Verfahren Islamischer Staat: Acht Verfahren 4. Wie rekrutieren jihadistische Organisationen in Hamburg neue Mitglieder und wie gehen Senat und Sicherheitsbehörden dagegen vor? Siehe Drs. 21/5039. Darüber hinaus werden nach den gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben im Rahmen von Ermittlungsverfahren strafprozessuale oder gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen durchgeführt, sobald der Polizei entsprechende Erkenntnisse vorliegen. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. a. und b. 1 Die Daten wurden unter anderem auf Grundlage einer Übersicht erhoben, die seit 2015 von der für politische Straftaten zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft geführt wird. Für die Zeit vor 2015 existiert eine entsprechende Übersicht nicht.