BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7235 21. Wahlperiode 10.01.17 Große Anfrage der Abgeordneten Deniz Celik, Sabine Boeddinghaus, Martin Dolzer, Norbert Hackbusch, Inge Hannemann, Stephan Jersch, Cansu Özdemir, Christiane Schneider, Heike Sudmann und Mehmet Yildiz (DIE LINKE) vom 13.12.16 und Antwort des Senats Betr.: Beimischungen in illegalen Drogen – Was ist sonst noch drin? Illegalen Drogen, die auf dem Schwarzmarkt verkauft werden, werden nach Einschätzung von Experten/-innen und Konsumenten/-innen regelmäßig andere Substanzen beigefügt. Auf dem Straßenmarkt gekaufte Ware ist somit in den meisten Fällen kein reiner Wirkstoff. Das Beimischen beziehungsweise „Strecken“ kann dem Zweck dienen, zur Gewinnsteigerung den Stoff zu verdünnen und so das Volumen beziehungsweise Gewicht zu erhöhen. Des Weiteren kann eine Beimischung dem Zweck nützen, eine höhere Wirkstoffkonzentration vorzutäuschen oder eine höhere Wirksamkeit des Stoffes vorzutäuschen. Dabei zu unterscheiden sind pharmakologisch nicht wirksame Stoffe, wie zum Beispiel Laktose oder Kreatin und pharmakologisch wirksame Stoffe, wie zum Beispiel Lidocain oder Levamisol. Für Konsumenten/-innen von „gestreckten“ Drogen ergeben sich zusätzliche Gesundheitsgefährdungen, die über die ohnehin vorhandene Gesundheitsgefährdung durch den Drogenkonsum an sich hinausgehen. Durch unkalkulierbar gestreckte Drogen kann es zu einer versehentlichen Überdosierung kommen, die auch zum Tode führen kann. Durch „unerwartete“ Substanzen, wenn also eine andere Substanz als eigentlich beabsichtigt konsumiert wird, können durch die unerwartete Wirkung außerdem gesundheitsgefährdende Situationen und Krisen entstehen. Auch die beigemischten Stoffe selbst können gesundheitlich problematische Wirkungen haben, wie zum Beispiel Levamisol, durch das eine Immunschwäche hervorgerufen werden kann, die lebensgefährliche Infektionen nach sich zieht. Wir fragen den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften des Instituts für Rechtsmedizin (IfR) des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) wie folgt: Drucksache 21/7235 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 I) Beschlagnahmte Drogen 1. Welche illegalen Drogen und Substanzen wurden in Hamburg seit 2011 in welcher Gesamtmenge durch Polizei und Zoll jeweils beschlagnahmt? Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Substanz (Heroin, Crack, Kokain, Amphetamin , Ecstasy, LSD, Opium, Subutex, Methadon, Crystal, gegebenenfalls weitere Substanzen), Polizei und Zoll. Polizei Hamburg: Von der Polizei Hamburg wurden im erfragten Zeitraum bis zum Stichtag 19. Dezember 2016 die in der folgenden Tabelle dargestellten Mengen an illegalen Betäubungsmitteln (BtM) sichergestellt; die Zahlen für das Jahr 2016 sind vorläufig: Rauschgiftart 2011 2012 2013 2014 2015 2016* Cannabisharz (kg) 12,588 11,816 29,513 394,743 26,422 3,236 Marihuana (kg) 152,644 132,051 109,766 150,348 297,097 83,537 Heroin (kg) 3,101 6,479 5,839 0,634 3,868 7,208 Rohopium (kg) 0,010 0,089 0,010 0,753 8,507 0,131 Kokain (kg) 60,648 275,339 30,810 6,090 14,277 11,680 Amphetamin (kg) 8,702 2,623 7,717 13,861 46,101 3,475 Crack (kg) 2,467 0,149 0,065 0,052 0,108 0,019 Crystal (kg) 0 0,002 0,001 0,006 0,009 0,001 Khat (kg) 0 700,000 177,000 0 0 0 Pilze (kg) 0,102 1,284 1,262 0,045 0,255 0,011 Ecstasy (Stück) 1.235,5 2.274,5 6.964,5 3.929,5 2.818,25 23.4721 LSD (Stück) 3.017 95 1.949 547 450 42 Subutex (Stück) 1.514 664 572 566,75 883 430,5 Subutex (kg) 0,034 0,002 0,002 0,002 0,002 0,011 Methadon (Stück) 1.301 990 834 953 1.133 178 Methadon (kg) 0,002 0 0 0,002 0,027 0 Methadon (Liter) 0,379 0,555 0,233 1,697 0,093 0 * Stichtag 19. Dezember 2016 Darüber hinaus werden sämtliche „Neue psychoaktive Stoffe“ sowie dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterliegende Medikamente nicht gesondert statistisch erfasst. Für die Beantwortung wäre hierfür eine Einzelauswertung aller Hand- und Ermittlungsakten des erfragten Zeitraums der für BtM-Delikte zuständigen Dienststellen erforderlich. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarische Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Zoll: Für das Jahr 2016 liegt aktuell noch keine abschließende Auswertung vor. Sicherstellungen mit Tatort Hamburg (Zollfahndungsamt (ZFA) und Hauptzollamt (HZA)) Stand Falldatei Rauschgift (FDR) -Eintrag: 22.12.2016 2011 2012 2013 2014 2015 Amphetamin (kg) 0,143 3,376 0,088 2,391 4,246 Crack (kg) 0,001 0,013 Crystal (kg) 0,005 0,001 0,001 Ecstasy (Stück) 58 32 114 1879 3624 Haschisch (kg) 0,025 5,013 0,091 526,777 99,755 Heroin (kg) 2,002 0,001 4,176 0,882 Khat (kg) 1153,17 4839,8 2005,38 930 181,05 Kokain (kg) 510,013 45,34 408,751 337,3 700,933 LSD (Stück) 6 77 40 925 Marihuana (kg) 6,351 7,182 4,483 7,937 75,15 1 davon circa 20.000 Ecstasy-Tabletten aus einem Einzelverfahren. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7235 3 Sicherstellungen mit Tatort Hamburg (Zollfahndungsamt (ZFA) und Hauptzollamt (HZA)) Stand Falldatei Rauschgift (FDR) -Eintrag: 22.12.2016 2011 2012 2013 2014 2015 Pflanze (Stück) 25 4 11 18 Pilze (kg) 0,037 0,009 0,006 0,174 0,24 Rohopium (kg) 2,011 0,509 5,007 16,064 Sonstiges (kg) 0,759 5,429 76,701 5000,872 0,294 Sonstiges (l) 0,002 0,163 Sonstiges (Stück) 3157 1676 9334 231 238 II) Umgang mit beschlagnahmten Drogen 1. Nach welchen Gesetzen, Regeln und Kriterien richtet sich der Umgang mit beschlagnahmten Drogen? Polizei Hamburg: Der Umgang mit sichergestellten beziehungsweise beschlagnahmten BtM richtet sich nach den Maßgaben der Strafprozessordnung (StPO), den Verfügungen der Staatsanwaltschaft sowie der internen Dienstvorschrift für den täglichen Dienst der Polizei Hamburg (PDV 350 HH); darüber hinaus siehe Antwort zu II) 1. a. Zoll: Der Umgang mit im Rahmen strafprozessualer Maßnahmen sichergestellten beziehungsweise beschlagnahmten Betäubungsmitteln richtet sich nach den einschlägigen Kassenvorschriften des Bundes beziehungsweise amtsinternen Verfügungen dazu. a. In welchen Fällen werden beschlagnahmte Drogen als Asservate wie lange aufbewahrt? Polizei Hamburg: Sicherstellungen/Beschlagnahmen und Asservierungen von BtM erfolgen als Beweismittel im Strafverfahren gemäß § 94 fortfolgende StPO. BtM-Asservate verbleiben grundsätzlich bis zum Abschluss des Strafverfahrens beziehungsweise der Entscheidung der Staatsanwaltschaft bei den Verwahrstellen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft über die Vernichtung oder Verwertung kann sich bis zur Rechtskraft des Urteils hinziehen; festgelegte Fristen gibt es in diesen Fällen nicht. Bei Sicherstellungen von Kleinstmengen BtM im Zusammenhang mit einem Erwerb und/oder Besitz von BtM verbleiben die Asservate aus verfahrensökonomischen Gründen bei der Verwahrstelle der Polizei. Gemäß einer Vereinbarung zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei wird das Asservat in diesen Fällen durch die Polizei vernichtet, falls keine anderslautende Entscheidung der Staatsanwaltschaft ergeht. Eine Vernichtung geschieht frühestens nach Ablauf von neun Monaten. Bei Sicherstellungen von Cannabisplantagen entnimmt die Polizei aus der Plantage Stichproben an Pflanzen nach einem wissenschaftlichen Berechnungsschlüssel. Diese werden grundsätzlich bis zur Erteilung einer Vernichtungsanordnung durch die Staatsanwaltschaft asserviert. Die übrigen Pflanzen werden auf Anordnung der Staatsanwaltschaft noch am Sicherstellungstag, spätestens jedoch am darauffolgenden Tag, von der Polizei direkt der Vernichtung zugeführt. Zoll: Bei der „Asservierung“ in amtsinternen Asservatenkammern handelt es sich lediglich um eine vorübergehende Verwahrung, eine längerfristige und tatsächliche Asservie- 2 Hierbei handelte es sich nach Angeben des Zolls im Wesentlichen um Apaan – ein Grundstoff zur Herstellung von Amphetaminen (Beschlagnahme eines Containers aus China durch den Zoll). Drucksache 21/7235 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 rung erfolgt grundsätzlich bei der Asservatenstelle der Staatsanwaltschaft Hamburg sowie in Ausnahmefällen bei der Verwahrstelle des zuständigen Hauptzollamtes und demzufolge nach dort geltenden Vorschriften. Betäubungsmittel werden während der geführten Ermittlungsverfahren in der örtlichen Asservatenkammer beziehungsweise zum Zwecke der Untersuchung in der des Bildungs- und Wissenschaftszentrums aufbewahrt und schlussendlich in die Asservatenstelle der Staatsanwaltschaft Hamburg überführt. Diese Maßnahme erfolgt zeitnah. Auf Ersuchen an die Staatsanwaltschaft können kleine Mengen von besonders selten vorkommenden Betäubungsmitteln Institutionen, wie zum Beispiel dem Deutschen Zollmuseum, zur Verfügung gestellt werden. b. In welchen Fällen werden beschlagnahmte Drogen kriminaltechnisch untersucht und worauf? Bitte aufschlüsseln nach Anlass der Untersuchung und Untersuchungsfragestellungen Wirkstoff, Wirkstoffgehalt , Beimischungen, anderes. Bei der Polizei Hamburg werden grundsätzlich alle sichergestellten BtM einer Untersuchung unterzogen. Unterschiede in der Intensität hinsichtlich qualitativer und quantitativer Untersuchungen ergeben sich im Wesentlichen aufgrund der jeweils sichergestellten BtM-Mengen. Bei eindeutig gelagerten Fällen beziehungsweise im Zusammenhang mit BtM- Mengen, die zweifelsfrei unterhalb der Strafbarkeit des § 29 a Absatz 1 Satz 2 BtMG liegen, erfolgt eine Untersuchung bezüglich der Menge der sichergestellten BtM sowie hinsichtlich der BtM-Art des enthaltenen Wirkstoffes mittels eines Drogenschnelltestes . Die Ergebnisse werden in einem Wiege- und Testbericht dokumentiert. Ist davon auszugehen, dass das zu untersuchende BtM einen Wirkstoff in nicht geringer Menge enthält oder BtM anhand ihrer Zusammensetzung auf eine etwaige Stoffgleichheit abgeglichen werden sollen, um so eine Zuordnung hinsichtlich einer gemeinsamen Herkunft zu ermöglichen, werden intensive kriminaltechnische Untersuchung durchgeführt. Ziele der Untersuchung sind: - Identifizierung des Wirkstoffes, - Feststellung des Wirkstoffgehaltes (prozentual, sogenannte quantitative Analyse), - Feststellung der Nettomenge (Wirkstoffgehalt in Gramm) und - Feststellung von Art und Menge der Beimengungen. Vergleichbare kriminaltechnische Untersuchungen erfolgen zudem bei unbekannten oder durch einfache Tests nicht zu bestimmenden rauschgiftverdächtigen Substanzen und bei BtM-Arten, für die kein Drogenschnelltest vorhanden ist. In diesen Fällen wird jedoch lediglich die Art der Beimengungen erfasst, nicht jedoch deren Menge. c. In welchen Fällen werden die beschlagnahmten Drogen vernichtet und zu welchem Zeitpunkt (zum Beispiel, aber nicht nur: Einstellung oder Abschluss des Strafverfahrens, Abschluss der kriminaltechnischen Untersuchung)? d. Gibt es noch weitere Umgangsweisen? Wenn ja, welche und in welchen Fällen werden sie angewandt? Siehe Antwort zu II) 1. a. III) Umgang mit kriminaltechnischen Analyse-Ergebnissen 1. In den Fällen, in denen beschlagnahmte Drogen kriminaltechnisch untersucht werden, was passiert mit den Analyse-Ergebnissen? a. In welchen Fällen und in welcher Form werden kriminaltechnische Analyse-Ergebnisse der Staatsanwaltschaft mitgeteilt (vollständig, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7235 5 teilweise oder in Form von aufbereiteten Erkenntnissen in allgemeiner Form)? Die Polizei erstellt für jede durchgeführte kriminaltechnische Analyse ein entsprechendes Gutachten. Diese Gutachten werden ausnahmslos der Staatsanwaltschaft als Bestandteil der Ermittlungsakte zu Beweiszwecken übersandt. Auch vom Zoll werden der Staatsanwaltschaft die Wirkstoffgutachten zur Verfügung gestellt, da diese vollumfänglich Bestandteil der Ermittlungsakte werden. b. In welchen Fällen und in welcher Form werden kriminaltechnische Analyse-Ergebnisse dem BKA mitgeteilt (vollständig, teilweise oder in Form von aufbereiteten Erkenntnissen in allgemeiner Form)? Die Resultate der quantitativen Analysen inklusive identifizierter Beimischungen werden durch die Polizei Hamburg für die bundesweite Datenerhebung anonymisiert erfasst und jährlich an das Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt. c. In welchen Fällen und in welcher Weise werden kriminaltechnische Analyse-Ergebnisse polizeiintern zum Erkenntnisgewinn verarbeitet und genutzt? Die kriminaltechnische Analyse dient vor allem der Feststellung des Wirkstoffanteils des BtM-Gemenges; das Analyseergebnis ist Bestandteil der Ermittlungsakte. Darüber hinaus nutzt die Polizei Hamburg die kriminaltechnischen Analyseergebnisse, um Veränderungen in den BtM-Zusammensetzungen festzustellen. So können besonders gefährliche beigemischte Stoffe erkannt und von der Polizei gegebenenfalls Maßnahmen ergriffen werden, die beispielsweise dem Schutz der Bevölkerung dienen . Innerhalb des Zollfahndungsamtes Hamburg werden Analyseergebnisse lediglich dazu genutzt, um im Einzelfall Erkenntnisse über zum Beispiel mögliche Wirkstoffgehalte , Rückschlüsse auf Einfuhren und so weiter zu gewinnen. d. In welchen Fällen und in welcher Weise werden Erkenntnisse aus der kriminaltechnischen Analyse an europäische Institutionen kommuniziert , zum Beispiel Europäische beziehungsweise Deutsche Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht oder deren „nationalen Knotenpunkt“, „EWS“ Early Warning System (vollständig, teilweise oder in Form von aufbereiteten Erkenntnissen in allgemeiner Form)? Im Rahmen regelmäßiger Erhebungen der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) werden auf Basis dort erstellter Fragebögen seitens des BKA Erkenntnisse zu Reinheit, am häufigsten verwendeten Streckmitteln sowie gegebenenfalls neuen Entwicklungen in diesem Zusammenhang vom Zoll zugeliefert. Die Zulieferung der Daten erfolgt über oder unter Beteiligung des deutschen Knotenpunkts des Europäischen Reitox-Netzwerkes, der Deutschen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (DBDD). Die zugelieferten Daten basieren auf dem Statistischen Auswerteprogramm Rauschgift (SAR). Dieses dient einer besseren Beurteilung der Situation auf dem illegalen Drogenmarkt. Ferner werden im Rahmen des Early Warning System (EWS) der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht relevante Erkenntnisse und Informationen zu neuen Stoffen und neuen Phänomen, insbesondere auf dem Gebiet der Synthetischen Drogen sowie der Neuen Psychoaktiven Stoffe (NPS), erhoben und weitergeleitet. Im Übrigen siehe Antwort zu III) 1. b. e. In welchen Fällen und in welcher Form werden Erkenntnisse aus der kriminaltechnischen Analyse an Hamburger Einrichtungen der Drogenhilfe kommuniziert? Die Polizei informiert bei festgestellten besonderen Gefährdungen für BtM-Konsumenten ; im Übrigen siehe Antworten zu III) 1. c. und 1. d. 2. Gibt es eine Zusammenarbeit zwischen der Polizei und Hamburger Drogenhilfe -Einrichtungen oder anderen Akteuren/-innen der Suchthilfe? Drucksache 21/7235 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Wenn ja, wie sieht diese aus? Wenn nein, was sind die Gründe hierfür? Die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Verantwortlichen der Hamburger Suchtund Drogenhilfe ist auf unterschiedlichen Ebenen geregelt: Amtsleiterrunde Drogen: behördenübergreifende Arbeitsgruppe zur Abstimmung grundsätzlicher Fragestellungen. Ständige Arbeitsgruppe Suchtprävention: behördenübergreifende Arbeitsgruppe zur Abstimmung der Maßnahmen zur Suchtprävention. FRED (Frühinterventionsprojekt zur Ansprache aller polizeilichen erstmals registrierten minderjährigen und heranwachsenden Konsumentinnen und Konsumenten illegaler Drogen): Zusammenarbeit von Polizei und der Suchtberatungsstelle für Jugendliche, junge Erwachsene und deren Angehörige Kö*Schanze. Weiterhin führt die Polizei in ihrer Informationsbroschüre „Opferhilfeeinrichtungen und Beratungsstellen“ unter anderem Einrichtungen der Suchthilfe auf. Die Broschüre ist über Hamburger Polizeidienststellen und im Internet zu beziehen. Mitarbeiter der Verkehrsdirektion sind in der Steuerungsgruppe „Mobil? Aber sicher“ der „Sucht.Hamburg gGmbH“ vertreten. Darüber hinaus arbeiten die Träger der Hamburger Suchthilfe anlassbezogen mit den Polizeidienststellen zusammen. IV) Welche Beimischungen wurden in den kriminaltechnisch untersuchten Drogen gefunden? 1. Wie viele Proben wurden in den Jahren 2011 bis 2015 kriminaltechnisch untersucht? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Polizei Hamburg: Die Anzahl der im erfragten Zeitraum durch die Abteilung Kriminalwissenschaft und -technik des Landeskriminalamtes Hamburg untersuchten Betäubungsmittelproben ist in der folgenden Tabelle dargestellt: Jahr Anzahl 2011 11.184 2012 13.931 2013 18.579 2014 15.937 2015 16.470 Zoll: Statistiken werden hierzu nur für den gesamten Zuständigkeitsbereich des Zollfahndungsamtes Hamburg geführt. Die verfügbaren tabellarischen Erfassungen beinhalten daher auch Sicherstellungen in den Bundesländern Schleswig-Holstein und Mecklenburg -Vorpommern sowie in Bremerhaven. Eine länderspezifische Aufschlüsselung – hier im Hinblick auf einen Bezug zu Hamburg – ist in der für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 2. In wie vielen Proben wurden Beimischungen gefunden und um welche Beimischungen handelte es sich jeweils dabei? Bitte aufschlüsseln nach Jahr, „Hauptsubstanz“ und beigemischter Substanz. Polizei Hamburg: Die Ergebnisse der im Sinne der Fragestellung durchgeführten Analysen sind in den folgenden beiden Tabellen dargestellt: Wirkstoff (Hauptsubstanz) zugesetzte Substanz(en) Anzahl Proben 2011 2012 2013 2014 2015 Kokain* ohne 5 48 13 22 191 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7235 7 Wirkstoff (Hauptsubstanz) zugesetzte Substanz(en) Anzahl Proben 2011 2012 2013 2014 2015 1 – 2 189 132 172 132 160 3 – 4 201 76 91 28 23 > 4** 72 45 9 11 1 Heroin ohne 0 0 1 1 8 1 – 2 107 212 123 63 64 > 2*** 6 0 23 33 42 Amphetamin ohne 0 0 1 15 8 1 – 2 42 29 47 34 51 3 0 1 6 0 0 MDMA ohne 12 2 13 11 12 (Ecstasy) 1 – 2 0 0 3 2 5 3 0 0 0 0 6 * Crack enthält als Wirkstoff (Hauptsubstanz) ebenfalls Kokain – daher nicht gesondert betrachtet. ** bis maximal sieben Substanzen in einer Probe *** bis maximal vier Substanzen in einer Probe Bei den Beimischungen handelte es sich, aufgeschlüsselt nach Jahr und Wirkstoff, um folgende Substanzen: Jahr Wirkstoff beigemischte Substanzen 2011 Heroin Paracetamol, Coffein, Phenacetin Kokain Levamisol, Phenacetin, Lidocain, Coffein, Hydroxyzin, Diltiazem, Procain , Paracetamol, Lactose, Mannit, Inosit, Glucose, Kreatin, Borsäure, Saccharose Amphetamin Coffein, Lactose MDMA (Ecstasy) Opium 2012 Heroin Paracetamol, Coffein Kokain Levamisol, Phenacetin, Lidocain, Coffein, Procain, Paracetamol, Diltiazem , Lactose, Mannit, Inosit, Glucose, Kreatin, Saccharose, Leucin Amphetamin Coffein, Lactose, Mannit, Kreatin, Cellulose MDMA (Ecstasy) Opium 2013 Heroin Coffein, Paracetamol, Griseofulvin, Mannit Kokain Levamisol, Phenacetin, Coffein, Lidocain, Hydroxyzin, Diltiazem, Lactose , Mannit, Glucose, Kreatin, Leucin Amphetamin Coffein, Lactose, Mannit, Kreatin MDMA (Ecstasy) Coffein Opium - 2014 Heroin Coffein, Paracetamol, Griseofulvin, Mannit, Lactose Kokain Levamisol, Phenacetin, Lidocain, Coffein, Hydroxyzin, Diltiazem, Procain , Paracetamol, Tetracain, Lactose, Mannit, Glucose, Saccharose, Glutamat, Leucin Amphetamin Coffein, 3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV), Lactose, Glucose MDMA (Ecstasy) Coffein, Lactose Opium - 2015 Heroin Coffein, Paracetamol, Griseofulvin, Mannit, Lactose Kokain Levamisol, Phenacetin, Lidocain, Coffein, Diltiazem, Procain, Paracetamol , Lactose, Mannit, Glucose, Borsäure Amphetamin Coffein, Lactose, Kreatin MDMA (Ecstasy) Coffein, Lactose, Glucose Opium Coffein, Paracetamol Zoll: Ziel der kriminaltechnischen Untersuchung des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung (Dienstort Hamburg) ist die Feststellung, ob in den Drucksache 21/7235 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 Asservaten Wirkstoffe enthalten sind, die dem BtMG unterliegen. Durch Ermittlung des Gehalts an diesen Wirkstoffen wird die vorliegende BtM-Menge berechnet. Werden im Laufe der Untersuchung andere pharmakologisch wirksame Stoffe nachgewiesen , dann wird dies im Untersuchungszeugnis mitgeteilt. Es werden aber weder alle Zusätze/Beimischungen gesucht noch deren Gehalt ermittelt. V) Gefährdungseinschätzung 1. Welche Gesundheitsgefährdung für Konsumenten/-innen geht nach Einschätzung des Senats von den 2011 – 2015 gefundenen beigemischten Substanzen aus? Bitte aufschlüsseln nach einzelnen Substanzen. Gesundheitsgefährdungen sind generell mit dem Konsum von Drogen verbunden. Bei beigemischten Substanzen richtet sich das zusätzliche Gefährdungspotenzial nach der Höhe der beigesetzten Menge, der Konzentration des Wirkstoffs und dem Gesundheitszustand des Konsumierenden. Pharmakologisch wirksame Zusätze: Levamisol: Mittel gegen Fadenwürmer, zu den Nebenwirkungen gehören Atemnot und Lungenödeme. Phenacetin: Fiebersenkendes Schmerzmittel. Wegen seiner leicht euphorisierenden Wirkung (vor allem in Verbindung mit Coffein) soll es teils auch schon zur Leistungssteigerung verwendet worden sein. In Deutschland gelten Rezepturen mit Phenacetin als bedenklich, Herstellung und Abgabe sind wegen der gesundheitsschädlichen, insbesondere nierenschädigenden Wirkung in Kombination mit anderen Schmerzmedikamenten verboten. Lidocain: Örtliches Betäubungsmittel. Zu den Nebenwirkungen gehören Unruhe, Krampfanfälle und Herzrhythmusstörungen. Coffein: In reiner Form ein weißes Pulver mit leicht bitterem Geschmack, vor allem bekannt als anregend wirkender Bestandteil von Getränken wie Kaffee, Mate-Tee oder Cola. Wenn ein Mensch über längere Zeit hohe Dosen Coffein zu sich nimmt, verändern sich die Nervenzellen. Sie reagieren auf das fehlende Adenosin-Signal und bilden mehr Rezeptoren aus, sodass wieder Adenosin-Moleküle an Rezeptoren binden können. Die Nervenzellen arbeiten langsamer. Hydroxyzin: Arzneimittel zur Angstlösung bei psychischen und körperlichen Erkrankungen . Zu den Nebenwirkungen gehören Unruhe, Schwindel, Verwirrtheit, Halluzinationen und Krampfanfälle. Diltiazem: Arzneistoff aus der Gruppe der Calciumantagonisten beziehungsweise Calciumkanalblocker , der gefäßerweiternd und im AV-Knoten des Herzens leitungsverzögernd wirkt. Diltiazem gehört zu den Benzothiazepinen. Zu den Nebenwirkungen gehören Schlaflosigkeit, depressive Verstimmungen und Halluzinationen. Procain: Lokalanästhetikum; Zu den Nebenwirkungen gehören Herzrhythmusveränderungen , bei hohen Dosen Blutdruckabfall, Krämpfe, Atem- und Herzstillstand. 2. Wie schätzt der Senat insgesamt die Gefährdungssituation von Drogenkonsumenten /-innen ein durch Beimischungen und „unerwartete“ Substanzen über die ohnehin vorhandenen Risiken des Drogenkonsums an sich hinaus? Zu unterscheiden ist zwischen pharmakologisch unwirksamen Verschnittstoffen und den pharmakologisch wirksamen Zusätzen. Die Beimengung von unwirksamen Verschnittstoffen hat zum Ziel, die Menge beziehungsweise das Gewicht der Droge zu erhöhen, um mehr Einnahmen zu erzielen oder die Droge überhaupt erst konsumfähig zu machen. Zum Strecken werden meist unterschiedliche Zuckerarten oder Eiweißpräparate verwendet. Die Beimischung von wirksamen Zusätzen zielt darauf ab, das Volumen zu erhöhen und dennoch eine hohe Qualität vorzutäuschen. Nach Einschätzung des IfR des UKE hat sich bei den genauer untersuchten Hamburger Drogentodesfällen kein konkreter Hinweis darauf ergeben, dass ein Verschnittstoff einen relevanten Einfluss auf das todesursächliche Geschehen gehabt hätte. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7235 9 VI) Unbeabsichtigte Überdosierung Der Senat teilt in der Drs. 21/4764 mit: „Todesfälle im Zusammenhang mit Betäubungsmittelmissbrauch werden durch das Institut für Rechtsmedizin (IfR) untersucht und die dort festgestellten Todesursachen dem Landeskriminalamt (LKA) mitgeteilt.“ (Seite 2). 1. Ist es rechtsmedizinisch möglich, zu untersuchen, in welchen Fällen es sich bei den Vergiftungen um eine unbeabsichtigte Überdosierung handelt ? Falls ja, wird diese Fragestellung rechtsmedizinisch untersucht? Wie oft wurde gegebenenfalls a. eine unbeabsichtigte Überdosierung festgestellt und wie oft gab es starke Hinweise auf eine unbeabsichtigte Überdosierung, ohne dass dieses zweifelsfrei festgestellt werden konnte? b. eine unbeabsichtigte Überdosierung nach einer längeren Phase der Abstinenz (geringerer Gewöhnungseffekt) festgestellt? Bitte aufschlüsseln nach Jahren von 2011 – 2015. c. eine unbeabsichtigte Überdosierung durch einen unerwartet hohen Reinheitsgrad der Drogen festgestellt? Bitte aufschlüsseln nach Jahren von 2011 – 2015. 2. Falls eine rechtsmedizinische Feststellung einer unbeabsichtigten Überdosierung möglich ist, aber nicht durchgeführt wird, aus welchen Gründen geschieht das nicht? Ob eine todesursächliche Überdosierung unbeabsichtigt oder beabsichtigt erfolgt (sei es in suizidaler Absicht oder als Tötungsdelikt), lässt sich nach Auskunft des IfR des UKE aus dem toxikologischen Analyseergebnis nicht erschließen. Rückschlüsse hierauf sind vielmehr lediglich aus den Umständen des Todes abzuleiten. VII) „Drug-Checking“ oder „Pill-Testing“ In Österreich und der Schweiz gibt es Angebote, bei denen Konsumenten/ -innen illegal erworbene Drogen analysieren lassen können (zum Beispiel Projekt „check your drugs“ der Suchthilfe Wien gGmbh oder Drug-Checking bei der Fachstelle Drogeninformationszentrum der Stadt Zürich). Die Bremische Bürgerschaft erteilte 2016 dem Bremer Senat einen Prüfauftrag für ein Angebot zur Substanzanalyse von Cannabis (Drs. 19/340). 1. Wie schätzt der Senat Angebote und Konzepte des Drug-Checking ein im Hinblick auf: a. Schadensminderung für Konsumenten/-innen? Durch Schnellanalysen können nicht alle Substanzen sicher erfasst werden. Hierzu wären ausgiebige Testungen notwendig, deren Ergebnisse erst sehr viel später als zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Konsums feststehen. Darüber hinaus werden Drogen nicht unter kontrollierten Bedingungen gestreckt. Selbst wenn sie von den gleichen Bezugsquellen erworben werden, lässt sich nicht ausschließen, dass sich die einzelnen „Chargen“ in ihrer Zusammensetzung unterscheiden. Das mit Drug- Checking verbundene Ziel, Vergiftungen zu vermeiden, könnte damit in das Gegenteil verkehrt werden. Es würde eine Sicherheit suggeriert werden, die nicht gegeben ist. b. Risikoaufklärung? Drug-Checking vermindert keinesfalls das gesundheitliche Risiko des Drogenkonsums , da mit dem Konsum an sich schon ein Risiko eingegangen wird. c. Zugang zu sonst durch die Drogenhilfe schwer erreichbaren Zielgruppen (zum Beispiel Partybesuchern/-innen)? Drucksache 21/7235 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 10 Zielführender sind nach Auffassung der zuständigen Behörde beispielsweise die direkte Ansprache und die Aufklärung über die Gefahren des Konsums mit dem Hinweis auf Safer-Use-Strategien. Mit Drug-Checking wird der Eindruck erweckt, dass der Konsum „der reinen Droge“ tolerabel und sicher ist. d. Erkenntnisse darüber, welche Substanzen mit welchen Beimischungen aktuell bei den Konsumenten/-innen ankommen? Eine Überprüfung von im Umlauf befindlichen Drogen stößt an ihre Grenzen, da bekanntlich keine „standardisierten Qualitätskriterien“, die die Reinheit einer Substanz festlegen, existieren. Drogen werden durch ein ganzes Netz von Dealern verkauft. In der Verkaufskette ist es daher nahezu an jeder Stelle möglich, den Suchtstoff zu verschneiden . 2. Sind dem Senat weitere Landesregierungen oder Kommunen bekannt, die konkret an Prüfungen für „Drug-Checking“-Projekte arbeiten oder eine Prüfung ins Auge gefasst haben? Wenn ja, welche sind das und welche Planungsstände sind dem Senat jeweils bekannt? Nach Kenntnis der zuständigen Behörde werden in Thüringen und Berlin Prüfungen ins Auge gefasst. Weitere Informationen liegen nicht vor. 3. Gibt es Überlegungen im Senat, Drug-Checking-Konzepte zu entwickeln und umzusetzen? Wenn ja, welche sind das? Und falls nein, was sind die Gründe hierfür? Nein. Nach bundesgesetzlicher Rechtslage ist eine Substanzanalyse nicht möglich. Gegen Konsumenten/-innen, die eine solche Möglichkeit in Anspruch nehmen würden, müssten bei Kenntniserlangung durch die Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. In wiederholten Fällen innerhalb kürzester Zeit wäre die Schuld nicht mehr als gering anzusehen, was einem Absehen von Strafverfolgung nach § 31, 31a BtMG entgegenstünde. Fachlich wird Drug-Checking ebenfalls als nicht zielführend angesehen, siehe Antworten zu VII 1. a. – d. VIII) Substanzanalyse und Monitoring in Drogenkonsumräumen Im BtMG §10a (4) heißt es: „Eine Erlaubnis nach Absatz 1 berechtigt das in einem Drogenkonsumraum tätige Personal nicht, eine Substanzanalyse der mitgeführten Betäubungsmittel durchzuführen oder beim unmittelbaren Verbrauch der mitgeführten Betäubungsmittel aktive Hilfe zu leisten.“ Diese Regelung steht im Gegensatz zur Forderung der Betreiber/-innen von Drogenkonsumräumen , die eine Substanzanalyse in Drogenkonsumräumen als Maßnahme der Schadensminderung für notwendig halten. 1. Was spricht aus Sicht des Senats für die Möglichkeit der Substanzanalyse in Drogenkonsumräumen? Die zuständige Behörde sieht Substanzanalysen als nicht zielführend an. Siehe Antwort zu VIII) 2. 2. Was spricht aus Sicht des Senats für eine Beibehaltung des Verbots der Substanzanalyse in Drogenkonsumräumen? Personen, die einen Drogenkonsumraum aufsuchen, haben die Absicht, dort ihre Droge zu konsumieren. Fraglich ist, ob eine drogenabhängige Person auf den Konsum verzichtet, wenn Unreinheiten festgestellt würden. Neben dem Craving, also dem Druck, die Droge zeitnah zu konsumieren, um Entzugserscheinungen vorzubeugen, wurden auch finanzielle Mittel zum Erwerb investiert. Ein Verzicht wäre daher, einhergehend mit den Entzugssymptomen, vor allem mit einem finanziellen Verlust verbunden . In der Regel dürfte das schnelle Beschaffen einer neuen Konsummenge, die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7235 11 unter Umständen ebenfalls belastet sein könnte, ein Erschwernis darstellen. Zu erwarten ist daher, dass die Droge, trotz Warnung, außerhalb des Konsumraumes und der Einrichtung konsumiert wird. Die Gesundheitsgefahren wären um ein Vielfaches höher, da kein geschultes Personal in einer akuten Notfallsituation eingreifen könnte. Ansonsten siehe Antwort zu VII 3. Ab Januar 2017 startet das Drogenreferat der Stadt Frankfurt am Main zusammen mit der forensischen Toxikologie der Uni Freiburg ein Projekt zum Drogenmonitoring in Drogenkonsumräumen. Dort sollen systematisch die gebrauchten Filter untersucht werden und es soll analysiert werden, welche Substanzen konsumiert wurden, welche Substanzen die Konsumenten/- innen glauben konsumiert zu haben, welche Beimischungen es gibt und welchen Reinheitsgrad die Drogen hatten. Die Ergebnisse der Analysen sollen nicht individuell den Konsumenten/-innen mitgeteilt werden, sondern als Gesamtergebnis zugänglich gemacht werden. Perspektivisch ist eine Ausweitung in andere Städte angedacht. 3. Hat der Senat Kenntnis von diesem Projekt? Falls ja, welche Einschätzung hat der Senat? 4. Gibt es Überlegungen im Senat sich an diesem Projekt zu beteiligen? Wenn ja, wie sehen diese Überlungen aus? Wenn nein, was sind die Gründe hierfür? 5. Gibt es Überlegungen im Senat vergleichbare Konzepte zu entwickeln und umzusetzen? Wenn ja, welche sind das? Und falls nein, was sind die Gründe hierfür? Das Projekt ist bekannt und wird durch die zuständige Behörde verfolgt. Eine Entscheidung darüber, ob ein ähnliches Vorgehen in Hamburg umgesetzt werden wird, erfolgt nach Bewertung der in Frankfurt gesammelten Erfahrungen und Erkenntnisse. Im Übrigen siehe Antwort zu VII) 1. d.