BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7245 21. Wahlperiode 20.12.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 13.12.16 und Antwort des Senats Betr.: Legal Highs, Heroin, Methadon, Kokain, Spice und Hasch – Wie ist es um den Drogenmarkt in Santa Fu tatsächlich bestellt? Neben dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dient der Vollzug dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Aus diesem Grund sehen die Hausordnungen der Justizvollzugsanstalten auch vor, dass die Herstellung, der Besitz und die Einnahme von Alkohol, Drogen und der Handel damit ausdrücklich verboten sind. Das Gleiche gilt für Medikamente, die den Insassen nicht vom Anstaltsarzt verordnet wurden. Weiter heißt es beispielsweise in der Hausordnung der JVA Fuhlsbüttel: „Die Anstalt ist verpflichtet, das Drogenverhalten von Insassen zu beobachten, weil der Missbrauch von Alkohol, illegalen Drogen und Medikamenten zu schwerwiegenden Sicherheits- und Gesundheitsproblemen führen kann. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe werden unter anderem Urinkontrollen durchgeführt , wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Suchtgefährdung vorliegen.“ Wie sich aus den Antworten des Senats auf meine Schriftlichen Kleinen Anfragen Drs. 21/276, 21/358 und 21/5544, ergibt, werden immer wieder Drogen verschiedenster Art bei Revisionen sichergestellt. Dennoch gibt es konkrete Hinweise aus dem Vollzug, dass der Konsum von und der Handel mit Drogen tägliche Normalität in Hamburgs Justizvollzugsanstalten darstellt; daneben soll obendrein der Handel mit legal verordneten Psychopharmaka florieren. Teilweise sollen sogar süchtige Gefangene mit Drogenschulden zu sexuellen Handlungen von Mitinsassen genötigt werden. Dies wären unhaltbare und skandalöse Zustände, die dem Resozialisierungsziel diametral entgegenstünden und auf keinen Fall geduldet werden dürfen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Umgang mit Suchtmitteln und suchtmittelabhängigen Gefangenen stellt für den Justizvollzug eine besondere Herausforderung dar. Es wird für Hamburg davon ausgegangen , dass rund 30 Prozent der Gefangenen vor der Inhaftierung sogenannte harte Drogen konsumiert haben und rund 20 Prozent Erfahrungen mit Heroin aufweisen (siehe Drs. 21/5820). In den Vollzugsanstalten werden vor diesem Hintergrund umfassende Maßnahmen durchgeführt und angeboten, um einerseits das Einbringen und den Besitz von Drogen soweit wie möglich zu verhindern und andererseits die betroffenen Gefangenen darin zu unterstützen, möglichst drogenfrei zu leben. Trotz intensiver Kontrollen ist es jedoch nicht möglich, die Justizvollzugsanstalten drogenfrei zu halten. Drogen gelangen insbesondere mittels Übergabe durch Besucher, durch Gefangene nach Vollzugslockerungen und mittels Mauerüberwürfen durch Dritte in die Justizvollzugsanstalten (siehe Drs. 21/276). Zu den Hilfeangeboten für suchtgefährde- Drucksache 21/7245 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 te und drogenabhängige Gefangene gehören namentlich medizinisch gestützte Entzugsbehandlungen , die Methadonsubstitution, Suchtberatung durch externe Fachkräfte und eine intensive Vorbereitung auf eine Entwöhnungsbehandlung nach der Haft. Um die Weitergabe verordneter Psychopharmaka zu unterbinden, arbeiten die Justizvollzugsanstalten eng mit den dort tätigen Psychiatern zusammen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Liegen der zuständigen Behörde Informationen über den Drogenhandel in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel vor? Falls ja, welche Erkenntnisse hat sie seit wann darüber und welche konkreten Maßnahmen wurden seitdem eingeleitet? Die Justizvollzugsanstalt (JVA) Fuhlsbüttel unterrichtet wie alle übrigen Justizvollzugsanstalten die Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Berichten über Art und Ausmaß von Drogenfunden, sodass aus diesen Daten Rückschlüsse über den Konsum von Drogen in der Anstalt und sich verändernde Konsummuster gezogen werden können. Es liegen darüber hinaus Erkenntnisse über die Wege vor, über die Drogen in die Anstalten gelangen können sowie über Versuche von Gefangenen, die Freiräume, die der Vollzug bietet, für das Einbringen von Drogen zu nutzen. Ebenso wird Hinweisen auf Gefangene nachgegangen, die im Verdacht stehen, Drogen für andere einzuschmuggeln und diese gegebenenfalls zu veräußern. Differenzierte Angaben hierzu sind aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Kommt es zu konkreten Verdachtsfällen, geht die JVA Fuhlsbüttel sämtlichen Hinweisen nach und arbeitet dabei eng mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen. Allerdings ist der Nachweis eines Handeltreibens mit Drogen nur schwer zu führen, solange in den Ermittlungen nicht auf konkrete Beobachtungen und Aussagen von Bediensteten und Gefangenen zurückgegriffen werden kann. 2. Werden im Rahmen der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Informationen über Betäubungsmittelabhängigkeiten der Gefangenen erfasst? Falls ja, von wem, in welcher Form und zu welchen Konsequenzen führt das? Am Tag der Aufnahme eines Gefangenen wird durch die zuständige Abteilungsleitung den Vorschriften des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes (HmbStVollzG) entsprechend ein Aufnahmegespräch geführt. In diesem wird auch der Gefangene dazu befragt, ob eine Suchtmittelabhängigkeit vorlag oder weiterhin vorliegt. Es wird eine Urinkontrolle veranlasst. Darüber hinaus wird das Urteil – soweit es vorliegt – diesbezüglich ausgewertet. Diese Angaben werden in den Behandlungs- und Vollzugsplan aufgenommen. Die Erkenntnisse fließen auch in die einzelfallbezogene Prüfung von vollzugsöffnenden Maßnahmen ein. 3. Wie hoch ist der durchschnittliche prozentuale Anteil von – ehemaligen – betäubungsmittelabhängigen Insassen in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel? Die erfragten Daten werden nicht gesondert erhoben (vergleiche Drs. 21/5820). Es müssten allein für das Jahr 2016 die Gefangenenpersonalakten von circa 450 Inhaftierten händisch ausgewertet werden. Dies ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 4. Wie und durch wen erfolgt die in der Hausordnung genannte Beobachtung des Drogenverhaltens von Insassen? a. Welche Maßnahmen werden hierzu konkret ergriffen und welche Maßnahmen werden bei Verstößen eingeleitet? Die Beobachtung des Drogenverhaltens von Insassen erfolgt zum Schutz vor Sicherheits - und Gesundheitsproblemen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe finden neben regelmäßigen Urinkontrollen regelmäßige und unvermutete Durchsuchungen der Gefangenen beziehungsweise Sicherungsverwahrten, ihrer Hafträume beziehungsweise Zimmer und der gemeinsam genutzten Bereiche gemäß den einschlägigen Vorschriften des HmbStVollzG beziehungsweise des Hamburgischen Sicherungsver- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7245 3 wahrungsvollzugsgesetzes (HmbSVVollzG) statt, an denen sich alle Bediensteten der Anstalt und die Revisionsgruppe Justizvollzug (diese auch mit Rauschgiftspürhunden) beteiligen. Gefangenen und Untergebrachten, die des Substanzmissbrauchs überführt worden sind, werden therapeutische Hilfen angeboten, sie werden aber auch als Zeugen vernommen und die gewonnenen Erkenntnisse gegebenenfalls ausgewertet. Es wird auch auf die Möglichkeit der externen Suchtberatung hingewiesen, dort finden Kriseninterventionsgespräche, Anbahnungen von ambulanten und stationären Therapien sowie die Rückfallprophylaxe statt. Der Umstand, dass Insassen Drogen konsumieren , hat in der Regel Auswirkungen auf die Entscheidung über die Eignung der betroffenen Insassen für die Verlegung in den offenen Vollzug beziehungsweise auf Lockerungsentscheidungen. Besteht ein hinreichender Verdacht darauf, dass Gefangene beziehungsweise Sicherungsverwahrte am Drogenhandel beteiligt sind, werden diese gemäß den einschlägigen Vorschriften des HmbStVollzG beziehungsweise HmbSVVollzG unter Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen beziehungsweise während der Arbeits- und Freizeit getrennt von ihren Mitgefangenen beziehungsweise Mitsicherungsverwahrten untergebracht. In relevanten Fällen werden ferner besondere Anordnungen für die Besuchsdurchführung getroffen. Soweit eine Beteiligung am Drogenhandel nachgewiesen werden kann, werden Disziplinarmaßnahmen gemäß den einschlägigen Vorschriften des HmbStVollzG beziehungsweise HmbSVVollzG angeordnet (siehe Drs. 21/276). In der Regel sind Gefangene, die sich am Drogenhandel beteiligen, nicht für den offenen Vollzug beziehungsweise für Vollzugslockerungen geeignet. Schließlich werden alle Sicherstellungen von illegalen Rauschmitteln unverzüglich dem zuständigen PK 34 übergeben, dabei kommt es regelmäßig zu Strafanzeigen gegen unbekannt . Falls sichergestellte Drogen einem bestimmten Gefangenen beziehungsweise Sicherungsverwahrten zugeordnet werden können, kommt es zu Strafanzeigen gegen den Betroffenen. b. Wann werden Urinkontrollen durchgeführt? Urinkontrollen zum Nachweis von Substanzmissbrauch werden in unregelmäßigen Abständen auf Anordnung der jeweiligen Vollzugsabteilungsleitungen vorgenommen. Bei Verhaltensauffälligkeiten oder in konkreten Verdachtsfällen werden weitere Analysen angeordnet. Gefangene beziehungsweise Sicherungsverwahrte, die an Substitutionsprogrammen teilnehmen, geben Urinproben in der Anstaltsambulanz ab. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. c. Wie viele Urinkontrollen wurden bislang im Jahr 2016 bei wie vielen Insassen insgesamt durchgeführt? Bis einschließlich 13. Dezember 2016 wurden in der JVA Fuhlsbüttel auf Anordnung der jeweiligen Vollzugsabteilungsleitungen insgesamt 857 Urinproben analysiert. Die Anzahl der betroffenen Gefangenen beziehungsweise Sicherungsverwahrten wird nicht erhoben und kann deshalb nicht mitgeteilt werden. Es müssten die Gefangenenpersonalakten von circa 450 Inhaftierten händisch ausgewertet werden. Dies ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 5. Wie viele Insassen bekommen aktuell Psychopharmaka verschrieben? Ist sichergestellt, dass mit diesen Medikamenten kein Missbrauch betrieben wird? Falls nein, welche Erkenntnisse liegen der zuständigen Behörde über Art und Ausmaß des Missbrauchs vor? In der JVA Fuhlsbüttel erhalten aktuell 75 Insassen Psychopharmaka. Wo Missbrauch zu befürchten ist, erfolgt die Einnahme unter Sicht. 6. Ist der zuständigen Behörde bekannt, dass es zu sexuellen Übergriffen von beziehungsweise sexuellen Nötigungen durch Mitinsassen kommt? Drucksache 21/7245 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Falls ja, welche Maßnahmen werden zur Verhinderung derartiger Taten eingeleitet? Sexuelle Übergriffe und Nötigungen werden in der Vollzugsstatistik nicht gesondert erfasst. Besteht der Verdacht auf eine körperliche Gewaltanwendung (auch Sexualstraftat ), wird dies als außerordentliches Vorkommnis an die Aufsichtsbehörde gemeldet . Für das Jahr 2016 wurden sämtliche außerordentlichen Vorkommnisse in der JVA Fuhlsbüttel untersucht und kein Hinweis auf sexuelle Übergriffe gefunden. Es ist kein Fall bekannt, in dem Drogenschulden mit sexueller Gegenleistung entlohnt worden sein sollen. 7. Ist es richtig, dass in der Sozialtherapie in diesem Jahr ein Insasse vergewaltigt oder sonst zu sexuellen Handlungen genötigt wurde? Falls ja, wie stellt sich der Sachverhalt im Einzelnen dar und welche Maßnahmen wurden von wem wann ergriffen? Am 4. Juni 2016 kam es zwischen zwei Insassen der Sozialtherapeutischen Anstalt zu einem sexuellen Kontakt und es bestand der Verdacht, dass dieser nicht einvernehmlich war. Die Polizei wurde am selben Tag informiert und der Vorfall als außerordentliches Vorkommnis gegenüber der Aufsichtsbehörde gemeldet. Der Insasse, bei dem zu vermuten war, dass er übergriffig gehandelt hat, wurde in Abstimmung mit der Abteilung Justizvollzug zunächst in der Untersuchungshaftanstalt und dann in der JVA Fuhlsbüttel untergebracht. Der Insasse wurde am 25. August 2016 in die sozialtherapeutische Abteilung der JVA Bremen zur Behandlung verlegt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass dieser Vorfall in einem Zusammenhang mit Drogen/Drogenhandel gestanden hätte. Die Staatsanwaltschaft hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) einzustellen. 8. Welche Informationen liegen der zuständigen Behörde über Art und Ausmaß von Subkulturen in der JVA Fuhlsbüttel vor? Welche Maßnahmen werden ergriffen, um diese zu verhindern? Als Subkulturen werden Teilsysteme innerhalb des Gesamtsystems einer Justizvollzugsanstalt verstanden, in denen die einzelnen Gefangenen verbotene Mittel anwenden und unerlaubte Ziele verfolgen. Auf diese Weise können Gefangenenhierarchien entstehen, die zur Unterdrückung einzelner Gefangener führen können. Subkulturelle Einstellungen und Verhaltensweisen entwickeln sich unter den Bedingungen des Justizvollzugs unter anderem als Reaktion auf Isolierung, den Entzug materieller Güter und sozialer Kontakte. Diesen mit der Haft zwangsläufig verbundenen Folgen wirkt der Vollzug nicht nur durch Kontroll- und Überwachungsverfahren, sondern durch umfangreiche Behandlungs-, Qualifikations- und Hilfsangebote entgegen. Dabei entsteht die Gefangenensubkultur nicht erst durch die Bedingungen der Inhaftierung, sondern es setzen sich in der Haft bereits außerhalb des Gefängnis bestehende kriminelle Codes beziehungsweise verfestigte subkulturelle Verhaltensweisen fort. Die Einbringung, der Handel und der Konsum von Drogen ist ein wesentlicher Bestandteil der so verstandenen Subkultur. Es werden in der JVA Fuhlsbüttel alle gesetzlichen Kontrollmöglichkeiten genutzt, um das Entstehen von Subkulturen zu verhindern und subkulturelle Strukturen aufzuklären . Hierzu zählen unter anderem Durchsuchungen von Haft- und gemeinschaftlich genutzten Räumen, von Besuchern, Lieferanten sowie Kontrollen des Anstaltsgeländes . Besondere Aufmerksamkeit wird der Kontrolle beziehungsweise Minimierung der potenziellen Wege gewidmet, auf denen unerwünschte Substanzen in die Anstalten gelangen können, siehe Drs. 21/276. Allen ernstzunehmenden Hinweisen von Gefangenen und Beobachtungen von Bediensteten wird nachgegangen. Hierbei wird eng mit den Strafverfolgungsbehörden und der Polizei zusammengearbeitet. Verhalten und Interaktionsgebahren von Gefangenen und Sicherungsverwahrten werden intensiv beobachtet. Alle Drogenfunde beziehungsweise möglicherweise strafrechtlich relevanten Wahrnehmungen werden unmittelbar der Polizei zugeleitet beziehungsweise angezeigt, strafrechtliche Ermittlungen werden eingeleitet. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7245 5 Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 9. Welche Erkenntnisse liegen der zuständigen Behörde über die Situation im Hinblick auf Drogenkonsum und -handel sowie Subkulturen in den übrigen Justizvollzugsanstalten Hamburgs, insbesondere der JVA Billwerder , vor? Aus den von den Justizvollzugsanstalten übersandten Drogenberichten können Rückschlüsse auf den Konsum von Betäubungsmitteln und sich verändernde Konsummuster in den jeweiligen Anstalten gezogen werden, siehe Antwort zu 1. Danach werden in allen Hamburger Justizvollzugsanstalten Drogen konsumiert. Die Erkenntnisse über den Handel mit Drogen in der JVA Billwerder unterscheiden sich nicht maßgeblich von denen in den Fuhlsbütteler Anstalten. Für die Untersuchungshaftanstalt, den offenen Vollzug in der JVA Glasmoor und die Außenstelle der Sozialtherapeutischen Anstalt in Bergedorf kann aufgrund der hohen Fluktuation festgestellt werden, dass subkulturelles Verhalten in deutlich geringerem Maße ausgeprägt ist. Auch im Jugendvollzug sind subkulturelle Strukturen zwar beobachtbar, es handelt sich aber auch hier nicht um verfestigte Strukturen, sondern flüchtige Vorkommnisse, die stark von der Anwesenheit einzelner Gefangener abhängen .