BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7266 21. Wahlperiode 23.12.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 15.12.16 und Antwort des Senats Betr.: Wird die Sonderregelung zur Anrechnung des Weihnachtsgeldes durch die Werkstätten für behinderte Menschen im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes in Hamburg aufgehoben? Mit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wird die bisherige Regelung, dass 50 Prozent des Weihnachtsgeldes in Werkstätten für behinderte Menschen angerechnet werden, beendet. So gilt ab 2017 die gesetzliche Regelung, dass alle WfbM-Entgelte in die Berechnung (Zuflussprinzip) des Werkstatt-Freibetrages einfließen. In Hamburg gab es bisher eine Sonderregelung zum Freibetrag des WfbM-Weihnachtsgeldes. So wurde das Weihnachtsgeld auf zwölf Monate verteilt, sodass sich der anrechenbare Anteil nach dem SGB XII entsprechend reduziert hat. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: In Hamburg gibt es eine die Betreffenden privilegierende Regelung, nach der das Weihnachtsgeld für Beschäftigte von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) in Höhe von 50 Prozent anrechnungsfrei bleibt. Des Weiteren wird die Anrechnung des Weihnachtsgeldes nach Abzug der zusätzlichen gesetzlich vorgesehenen Freibeträge nicht im Zuflussmonat vorgenommen, sondern auf die folgenden zwölf Monate verteilt. In der zuständigen Behörde gibt es keine Entscheidung, im Jahr 2017 von dieser Praxis abzuweichen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Bleibt die Sonderregelung zur Verteilung des Weihnachtsgeldes auf zwölf Monate in Hamburg auch für 2017 bestehen? Siehe Vorbemerkung. 2. Wie hoch ist das derzeitige Weihnachtsgeld für Menschen mit Behinderung als Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen und welche Grundlage dient als Höhe des Betrages? Bitte jeweils nach bestehenden Werkstätten für behinderte Menschen auflisten. In den Hamburger Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) „alsterarbeit gGmbH“ und „Elbe-Werkstätten GmbH“ wird ein Sonderentgelt auf freiwilliger Basis gezahlt, wenn das wirtschaftliche Ergebnis der WfbM dieses zulässt. In den Elbe-Werkstätten GmbH werden üblicherweise 90,00 Euro für einen Beschäftigten auf einem Ganztagsarbeitsplatz mit dem Novembergehalt gezahlt, so auch für 2016. In der WfbM der „alsterarbeit gGmbH“ wird das Sonderentgelt auf der Basis des wirtschaftlichen Ergebnisses des Vorjahres mit dem Novembergehalt gezahlt. In 2016 betrug das Sonderentgelt im Durchschnitt 543,00 Euro pro Beschäftigtem auf einem Ganztagsarbeitsplatz. Drucksache 21/7266 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wie werden Beschäftigte in den WfbM über eine eventuelle Neuregelung informiert? 4. Welche Ansicht vertritt der Senat zur Gesetzesänderung nach dem Bundesteilhabegesetz und dem damit verbundenen Zuflussprinzip und Anrechnung von Weihnachtsgeld innerhalb eines Monats? Bitte ausführlich begründen. 5. In welchem Monat wird das Zuflussprinzip bei Sonderzahlungen durch die WfbM zukünftig angewandt? 6. Durch die neue Änderung des Zuflussprinzips und der Anrechnung von Sonderzahlungen kann es vorkommen, dass sich eine Sonderzahlung für die Beschäftigten einer WfbM auf null reduziert. Wie bewertet der Senat dieses? Siehe Vorbemerkung. Im Übrigen: entfällt.