BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7271 21. Wahlperiode 23.12.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 16.12.16 und Antwort des Senats Betr.: Neuer Fall schwerer Kindesmisshandlung (II) Medienberichten zufolge wurde am 13. November 2016 ein schwer misshandeltes Kind von seinen Eltern in eine Notaufnahmepraxis nach Altona gebracht (siehe Drs. 21/7155). Nur durch eine Notoperation konnte das Leben des Kindes gerettet werden. Das „Hamburger Abendblatt“ berichtete, dass nach Auffassung der Ärzte die Wunden des Mädchens nicht, wie von den Eltern behauptet, von einem Unfall, sondern nur von heftigen Schlägen mit der Hand oder einem Gegenstand herrühren können. Währenddessen verschwanden die Eltern des Kindes spurlos aus der Notfallpraxis. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Bei den erfragten Informationen handelt es sich teilweise um geschützte Sozialdaten im Sinne der §§ 35 SGB I, 61 fortfolgende SGB VIII, 67 fortfolgende SGB X. Nach dem umfassenden Sozialdatenbegriff der SGB I, VIII und X sind nicht nur alle in den Jugendamtsakten befindlichen Daten bezüglich des betroffenen Kindes Sozialdaten, sondern auch alle Daten über seine Familienmitglieder und Dritte. Die Übermittlung solcher Informationen durch den Senat kommt damit nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen infrage. Gemäß § 67 b Absatz 1 S. 1 SGB X ist die Verarbeitung von Sozialdaten, zu der gemäß § 67 Absatz 6 S. 1 SGB X auch das Übermitteln gehört, nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift im SGB dies erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Im SGB existiert keine Übermittlungsbefugnis zugunsten des Parlaments. Eine vorherige schriftliche Einwilligung der Betroffenen, die eine Übermittlung zulassen würde, liegt derzeit nicht vor. Auch der Umstand, dass viele Informationen bereits in den Medien verbreitet wurden, rechtfertigt eine Übermittlung von Sozialdaten nur dann, wenn die öffentlich bekannten Informationen nachweislich aus einer zuverlässigen Quelle stammen. Nicht als „öffentlich bekannt“ und damit dem Sozialdatenschutz unterliegend gelten Informationen aus „zweiter Hand“, vom Hörensagen und solche, deren Ursprung nicht bekannt ist. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Seit wann und wie lange waren jeweils welche staatlichen Stellen mit dem Mädchen beschäftigt? a. Welche Abteilung/en des zuständigen Jugendamts waren mit dem Fall im Einzelnen betraut? b. Wie viele Kontakte des zuständigen Jugendamtes gab es zu dem Kind und seinen Eltern seit der Geburt des Kindes und wann fanden diese in welcher Form statt? Drucksache 21/7271 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 c. Wann und wie lange wurde die Familie durch wen in welcher Leistungsart und in welchem Umfang betreut? d. Welche Entscheidungen zu diesen Hilfen im Hinblick auf Ausweitung oder Kürzung gab es jeweils wann und durch welche Stellen? Bis zu dem genanntem Vorfall war die Familie dem Jugendamt nicht bekannt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. e. Gab es nach der schweren Körperverletzung eine Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII? Falls ja, wann, für wie lange und wo wurde das Kind gegebenenfalls untergebracht? Ja. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. f. Welche Mitarbeiter welcher Stellen haben das Mädchen wann zuletzt aus welchem Anlass gesehen? g. Wurde das Kind dabei in Augenschein genommen? Falls ja, was wurde dabei festgestellt? Falls nein, weshalb nicht? Siehe Antwort zu 1. bis 1. d. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Sind Mutter oder Vater des Mädchens polizeibekannt? Wenn ja, aus welchen Gründen? Kam es in der Wohnung der Familie oder wegen der Familie seit Geburt des Mädchens zu Einsätzen von Polizei- oder Rettungskräften? Bei der Polizei Hamburg war die Kindesmutter bisher als Beschuldigte nicht in Erscheinung getreten. Über den Kindsvater liegen der Polizei keine Erkenntnisse vor. Polizeieinsätze werden im Hamburger Einsatzleitsystem (HELS) der Polizeieinsatzzentrale dokumentiert. Es handelt sich jedoch nicht um ein System, das für personenorientierte statistische Auswertungen erfolgter Einsätze der Polizei generiert wurde. Zur Beantwortung der Fragestellung müssten alle polizeilichen Vorgänge seit der Geburt des Mädchens beziehungsweise der Einreise manuell ausgewertet werden. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.