BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7277 21. Wahlperiode 23.12.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 16.12.16 und Antwort des Senats Betr.: Verkaufsoffene Sonntage in Hamburg – Warum werden Hamburgs Händler mit immer mehr Bürokratie überzogen? Nach einem Beschluss aller Bezirksamtsleiter in Hamburg wird der erste verkaufsoffene Sonntag am 29. Januar 2017 in Hamburg stattfinden.1 Für viele Einzelhändler und Gewerbetreibende sind verkaufsoffene Sonntage wichtig im härter werdenden Wettbewerb mit dem Online-Handel. Derzeit ist jedoch zu beobachten, dass immer mehr Interessensgemeinschaften mit deutlich erhöhten bürokratischen Anforderungen für die Genehmigung der verkaufsoffenen Sonntage konfrontiert werden. Diese Bürokratie ist überflüssig und sollte auf ein Minimum reduziert werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die verkaufsoffenen Sonntage nach § 8 des Hamburgischen Ladenöffnungsgesetzes (HmbLÖffG) werden jeweils durch Rechtsverordnung jedes einzelnen Bezirksamtes festgelegt. Da nach dem Ladenöffnungsgesetz aus besonderem Anlass maximal vier verkaufsoffene Sonntage pro Jahr möglich sind, beruht die Auswahl denkbarer Veranstaltungen stets auf Vorschlägen beziehungsweise Anregungen der örtlichen Wirtschaftsakteure , Verbände oder der Handelskammer. Ein formales Erlaubnisverfahren ist nicht vorgesehen. Die konkretisierende höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (Az.: 8 CN 2.14) hat Relevanz für die Anwendung des § 8 Absatz 1 HmbLÖffG. Danach sind die Bezirksämter gehalten, die räumliche Wirkung einer Veranstaltung sowie die Art und Ausstrahlung des besonderen Ereignisses auf das Umfeld zu beurteilen. Dabei geht es um die Beschreibung/Charakterisierung der Veranstaltung mit den wesentlichen Parametern: Veranstaltung/Anlass, Veranstalter/-in, Ort der Veranstaltung, erwartete Besucherzahl, gewünschter Bereich der Rechtsverordnung und sonstige Hinweise/Erläuterungen. Die Bezirksämter haben den Akteuren hierzu unter anderem Informationsveranstaltungen und Gespräche angeboten sowie in Informationsschreiben über die aktualisierte Rechtsprechung aufgeklärt. Dazu wurde zur Verfahrenserleichterung den Akteuren 1 Vergleiche Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/6067 vom 27.09.2016. Drucksache 21/7277 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 ein sogenanntes Datenblatt mit den wesentlichen Parametern zur Verfügung gestellt (siehe Vorbemerkung). Ebenso stehen die Handelskammer Hamburg und die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation als Ansprechpartner zur Verfügung. Im Übrigen siehe Drs. 21/2275. Diese Anpassung betrifft Rechtsverordnungen ab dem Jahr 2017. Eine Beschreibung beziehungsweise Charakterisierung der Anregungen und Wünsche für eine Sonntagsladenöffnung ist den Akteuren – soweit bislang erkennbar – für ihre Veranstaltungen anhand der wesentlichen Parameter zur Beurteilung von § 8 HmbLÖffG durchweg ohne einen ins Gewicht fallenden bürokratischen Aufwand gelungen. Insofern teilt der Senat nicht die Aussage des Fragestellers, dass damit ein erhöhter bürokratisierter Aufwand einhergeht. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Organisationen, Verkaufsstellen haben für den ersten verkaufsoffenen Sonntag im Januar 2017 eine Erlaubnis zur Sonntagsöffnung beantragt (bitte nach Einzelhandel, Interessensverbänden, Gewerbetreibende und sonstige untergliedern)? Interessenverbände und Werbegemeinschaften im Einzelhandel: City Management Hamburg und Verband der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels Nord e.V.; Interessengemeinschaft Lange Reihe; Osterstraße e.V.; Verein Wirtschaft und Stadtmarketing für die Region Bergedorf e.V.; Citymanagement Harburg e.V.; Interessengemeinschaft rund um den Mühlenkamp e.V.; Einkaufszentrum Farmsen Werbegemeinschaft GbR; Werbegemeinschaft Quarree Wandsbeker Markt GbR und City Wandsbek e.V.; Werbegemeinschaft Marktplatzgalerie Bramfeld GbR. Einkaufcenter: Billstedt-Center – Center Management; Tibarg Center – Center Management; Shopping -Center Hamburger Meile; Martens Maßmann Centermanagement GmbH (Mundsburg Center); ECE – Elbe-Einkaufszentrum; Mercado/Geschäftshaus Ottensen ; ECE Alstertal Einkaufszentrum. Gewerbetreibende und Sonstige: Höffner Möbelgesellschaft GmbH und Co. KG; IKEA Niederlassung Hamburg Schnelsen ; FAMILA-Handelsmarkt Hamburg GmbH & Co. KG; IKEA – Einrichtungshaus Hamburg-Altona; Media Markt TV-HiFi-Elektro GmbH Hamburg-Altona; Roller GmbH & Co. KG; Kabs PolsterWelt Wandsbek GmbH. 2. Wie viele Anträge haben BWVI und/oder andere zuständige Stellen wie Bezirksämter für den ersten verkaufsoffenen Sonntag im Januar 2017 in Hamburg bisher erhalten? Inwieweit wurden die Anträge bezogen auf Verkaufsstellen oder Veranstaltung abgegeben? 3. Für welche Bereiche, Gebiete wurden die Anträge für Januar 2017 bisher gestellt? Es sind 23 Vorschläge beziehungsweise Anregungen für eine Ladenöffnung aus Anlass konkreter Veranstaltungen für den 29. Januar 2017 eingegangen. Diese betreffen folgende Bereiche beziehungsweise Gebiete: die Innenstadt innerhalb des Wallrings (Steintorwall, Glockengießerwall, Esplanade , Caffamacherreihe bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall), den Überseeboulevard in der HafenCity, das Billstedt-Center, die Straßen Lange Reihe , Koppel, Greifswalder Straße, Soester Straße, Danziger Straße und Schmilinskystraße Osterstraße, Stellinger Weg, Heußweg 25 – 60, Fanny-Mendelssohn-Platz, Tibarg, Paul-Sorge-Straße 5, Wendlohstraße 13, Zum Markt 1, Holsteiner Chaussee 130 und Wunderbrunnen 1 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7277 3 ausgehend vom Johann-Adolf-Hasse-Platz im näheren Umkreis zuzüglich Unterer Landweg 77 Lüneburger Straße, Lüneburger Tor, Bremer Straße, Seevepassage, Herbert- Wehner-Platz, Hölertwiete sowie Seeveplatz 1, Schloßmühlendamm 2, Hannoversche Straße 86, Großmoorbogen 6, 17 bis 19 Shopping-Center Hamburger Meile, Mundsburg-Center, die Straßenzüge Mühlenkamp , Gertigstraße, Poelchaukamp, Semperstraße, Peter-Marquard-Straße, Preystraße , Schinkelstraße, Forsmannstraße, Geibelstraße, Goldbekplatz und Dorotheenstraße , Eichenlohweg 17 Elbe-Einkaufszentrum – Centergebäude, Osdorfer Landstraße 131, IKEA Einrichtungshaus Altona, Große Bergstraße 164 sowie eine Aktionsfläche vor dem Eingangsbereich , Mercado und das angrenzenden Geschäftshaus Ottensen, Ottenser Hauptstraße 2 – 10, Media Markt – Geschäftsgebäude im Bahnhof Altona, Paul- Nevermann-Platz 15 ECE Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/Heegbarg bis zum Saseler Damm, Marktplatzgalerie Bramfeld, Bramfelder Chaussee 230, Einkaufscenter Quarree, Wandsbeker Marktstraße zwischen Brauhausstraße und Ring 2, Schloßstraße von Wandsbeker Marktstraße bis zum Ring 2, Einkaufszentrum Farmsen, Berner Heerweg 175, Roller GmbH, Poppenbütteler Weg 15 – 21, Kabs PolsterWelt Wandsbek GmbH, Walddörferstraße 140 4. Nach welchen Kriterien nehmen die Bezirksämter Bewertungen für welche Bereiche der Verkaufsstellen vor? Siehe Vorbemerkung. 5. Wie viele von den erhaltenen Anträgen wurden von welcher zuständigen Stelle positiv und wie viele Anträge wurden negativ beschieden (bitte die Gründe der jeweiligen Entscheidungen beifügen)? Es liegen bisher Rechtsverordnungen über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von 13 Veranstaltungen beziehungsweise Vorschlägen als besondere Ereignisse für die Bezirke Hamburg-Mitte, Eimsbüttel, Harburg und Wandsbek vor (Stand: 20. Dezember 2016). Diese Ereignisse decken die Voraussetzung des § 8 HmbLÖffG jeweils ab. Eine Anregung wurde zurückgezogen. Zu den verbleibenden neun Vorschlägen beziehungsweise Anregungen kann sich eine Zulassung abzeichnen, sofern auch diese die Voraussetzungen nach § 8 HmbLÖffG erfüllen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . 6. Welche notwendigen Angaben müssen Antragsteller auf den Anträgen/ Formularen darstellen? Woraus ergibt sich dies und wann wurde dies zuletzt geändert? Wie werden Einzelhändler, Gewerbetreibenden darüber informiert? Siehe Vorbemerkung. 7. Ist es zutreffend, dass Antragsteller Angaben zur Größe der Veranstaltungsfläche oder zu Prognosen der zu erwartenden Kundenbesuche gegenüber der zuständigen Behörde oder anderen zuständigen Stellen machen müssen? Wenn ja, woraus ergibt sich dies und seit wann und in welchen Fällen müssen diese konkreten Voraussetzungen erfüllt sein? Ja, siehe Vorbemerkung und Antwort zu 6. Dieses betrifft alle Wünsche für Rechtsverordnungen ab dem Jahre 2017.