BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7310 21. Wahlperiode 27.12.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 21.12.16 und Antwort des Senats Betr.: Annahme von Belohnungen und Geschenken – Was gilt für die Mitglieder des rot-grünen Senats? Die Annahme jeglicher Art von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vergünstigungen (Vorteil) in Bezug auf das Amt oder die dienstliche Tätigkeit ist allen Beschäftigten (Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern , Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, Auszubildenden, Anwärterinnen und Anwärtern) verboten. So sieht es die auf dem Beamtenrecht basierende Bekanntmachung des Senats über die Annahme von Belohnungen und Geschenken vor. Während dies beispielsweise in Niedersachsen ausdrücklich auch für die Mitglieder der Landesregierung gilt (§ 5 Absatz 4 Niedersächsisches Ministergesetz), findet sich im Senatsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg dazu lediglich eine Regelung für diejenigen Mitglieder des Senats, die zuvor Beamter oder Richter der Freien und Hansestadt Hamburg waren. In Sachsen wurde mit Beschluss des Kabinetts vom 18. März 2003 die Verfahrensregelung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken durch die Mitglieder der Staatsregierung neu festgelegt: Danach darf der materielle Wert von Zuwendungen insgesamt 150 Euro im Jahr beziehungsweise einzeln von 25 Euro nicht überschreiten; in Thüringen gilt die Vorgabe, dass Geschenke abzugeben oder zu entgelten sind, wenn deren Wert das bei dem jeweiligen Anlass übliche Maß übersteigt (http://www.dtoday.de/ regionen/lokal-politik_artikel,-Geschenke-an-Minister-Was-duerfen-siebehalten -und-was-nicht-_arid,134671.html). Hier stellt sich die Frage, welche Regelungen für Hamburgs Senatsmitglieder gelten. Gerade in der jetzigen Zeit verschicken viele Unternehmen Weihnachtspräsente , sicherlich auch an Senatoren. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Regelungen gelten im Hinblick auf die Annahme von Belohnungen , Geschenken oder sonstigen Vergünstigungen für die Mitglieder des Senats? (Bitte konkret darstellen.) Siehe Drs. 18/2212. Der dort genannte Senatsbeschluss vom 1. März 2005 hat weiterhin Geltung. Drucksache 21/7310 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Gilt für Senatoren beziehungsweise Senatorinnen, die zuvor Beamte oder Richter der Freien und Hansestadt Hamburg waren, eine andere Regelung? Falls ja, aus welchem Grund erfolgt die Differenzierung? Nein. § 10 Absatz 1 Satz 3 des Senatsgesetzes hat nicht die vom Fragesteller vermutete Bedeutung, siehe wiederum Drs. 18/2212. 3. Aus welchem Grund findet sich im Senatsgesetz keine ausdrückliche Regelung? Der Gesetzgeber hat offenbar vor dem Hintergrund des mit Drs. 18/2212 mitgeteilten Senatsbeschlusses und der selbstverständlichen Geltung der §§ 331 fortfolgende StGB keine Veranlassung für eine weitere gesetzliche Regelung gesehen. 4. Haben Senatoren oder Senatorinnen von Unternehmen und Verbänden oder ihnen nahe stehenden Einrichtungen seit Beginn der Legislaturperiode Präsente erhalten, die über geringwertige Aufmerksamkeiten hinausgehen ? Falls ja, welcher Senator beziehungsweise welche Senatorin hat was von wem aus jeweils welchem Anlass erhalten und wie wurde damit jeweils verfahren? Nein. 5. Hat der Senator für Inneres und Sport seit Beginn der Legislaturperiode Einladungen zu Spielen des HSV ohne konkreten dienstlichen Anlass erhalten? a. Falls ja, wie viele, von wem und aus jeweils welchem Anlass? b. Hat er ohne dienstlichen Anlass Einladungen zu weiteren kommerziellen Sportveranstaltungen erhalten? Falls ja, zu welchen Veranstaltungen, von wem und aus jeweils welchem Anlass? Nein. 6. Gibt es Mitglieder des Senats, die Freikarten oder Vergünstigungen für den Besuch von Theatern, Konzerten, Hagenbecks Tierpark oder Ähnlichen ohne konkreten dienstlichen Anlass erhalten haben? Falls ja, welcher Senator beziehungsweise welche Senatorin hat seit Beginn der Legislaturperiode welche Vergünstigungen von wem aus jeweils welchem Anlass erhalten? 7. Wurden Senatoren oder Senatorinnen seit Beginn der Legislaturperiode ohne konkreten dienstlichen Anlass zu grundsätzlich kostenpflichtigen Fachtagungen, Informations- oder Präsentationsveranstaltungen von Unternehmen und Verbänden oder ihnen nahe stehenden Einrichtungen ohne Erhebung einer Teilnahmegebühr eingeladen? Falls ja, welcher Senator beziehungsweise welche Senatorin wurde seit Beginn der Legislaturperiode von jeweils wem aus welchem Anlass zu welchen Veranstaltungen eingeladen? Die Mitglieder des Senats erhalten als Repräsentanten einer Landesregierung regelmäßig eine Vielzahl von Einladungen zu Veranstaltungen aller Art. Solche Einladungen werden weder als solche noch im Hinblick darauf erfasst und ausgewertet, ob und welche Vergünstigungen mit ihnen im Falle der Annahme verbunden wären. Angenommen werden sie, wenn hierzu ein amtlicher Anlass besteht. Im Übrigen haben die Mitglieder des Senats ebenso wie die kulturpolitischen Sprecher der in der Bürgerschaft vertretenen Fraktionen und die Sprecher der in der Deputation der Kulturbehörde vertretenen Parteien die Möglichkeit, ermäßigte Eintrittskarten für die Staatstheater zu erwerben. Auch insoweit findet keine Erfassung statt, die eine Rekonstruktion der Einzelfälle ermöglichen würde.