BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7315 21. Wahlperiode 27.12.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dirk Nockemann, Dr. Alexander Wolf, Dr. Bernd Baumann und Dr. Joachim Körner (AfD) vom 21.12.16 und Antwort des Senats Betr.: Massenabschiebung nach Afghanistan Am 14.12.2016 wurden vom Flughafen Frankfurt 34 Afghanen nach Afghanistan abgeschoben. Ursprünglich war die Abschiebung von 50 Personen vorgesehen gewesen. Die Ausländerbehörde gab laut „Hamburger Morgenpost “ darüber Auskunft, dass von den 34 abgeschobenen Personen sieben aus Hamburg waren. Hiervon seien sechs aus Abschiebehaft und einer aus Strafhaft abgeschoben worden. Ebenfalls die „Hamburger Morgenpost“ berichtete am 16.12.2016 darüber, dass ein gewisser Fereidun S. aus Hamburg zunächst abgeschoben werden sollte, dies aber letztlich doch nicht geschah, wobei möglicherweise gesundheitliche Gründe eine Abschiebung verhindert hätten. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Es wurden weniger Personen abgeschoben, als es ursprünglich geplant war. Bei wie vielen Personen aus Hamburg war ursprünglich die Abschiebung vorgesehen? 2. Für den Fall, dass weniger Personen aus Hamburg als ursprünglich vorgesehen abgeschoben wurden, aus welchen Gründen ist eine Abschiebung im Einzelfall nicht vollzogen worden? Ursprünglich war geplant, die Hamburg seitens des Bundes zur Verfügung gestellten 14 Plätze in der Chartermaßnahme zu belegen. Zurückgeführt wurden sieben Personen . In zwei Fällen wurde von der weiteren Durchführung der jeweiligen Rückführungsmaßnahme aufgrund von Eingaben abgesehen, in drei weiteren Fällen konnten die Rückführungsmaßnahmen aufgrund von Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Hamburg nicht vollzogen werden. In einem Fall wurde die betreffende Person nicht angetroffen, in einem weiteren Fall wurde die Rückführungsmaßnahme wegen Krankheit storniert. 3. Wie viele der aus Hamburg ursprünglich zur Abschiebung vorgesehen Personen waren zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten? Bitte für jede einzelne Personen detaillierte Angaben über Straftaten sowie bereits erfolgte Sanktionen machen. Da für die benannten Personen keine aktuellen Bundeszentralregisterauszüge bei der Staatsanwaltschaft vorliegen, erfolgt die Beantwortung auf der Grundlage der in dem Vorgangserfassungs- und -bearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft erfassten Verfahrensdaten. Die Mitteilung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und richtigen Erfassung in MESTA, das nicht als Statistikprogramm konzipiert ist. Mitgeteilt werden kann daher jeweils lediglich das in MESTA erfasste Delikt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass wegen weiteren oder anderen Straftaten ermittelt Drucksache 21/7315 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 worden ist. Darüber hinaus unterliegen die Daten in MESTA der Löschungspflicht, sodass ältere Verfahren gegebenenfalls nicht mehr mitgeteilt werden können. Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Nach diesen Maßgaben sind zu insgesamt drei der ursprünglich zur Abschiebung vorgesehenen Personen Einträge in Mesta verzeichnet: Zu Person 1: Delikt Tatzeit Erledigung/Entscheidung § 265 a StGB 25.02.2016 Gesamtgeldstrafe § 265 a StGB 04.01.2016 Geldstrafe § 185 StGB 08.07.2015 Geldstrafe § 265 a StGB 02.03.2015 Gesamtgeldstrafe § 183 StGB 06.08.2014 Geldstrafe § 265 a StGB 05.06.2013 Gesamtgeldstrafe § 223 StGB 01.06.2013 Gesamtgeldstrafe § 223 StGB 05.02.2009 Geldstrafe § 223 StGB 06.01.2009 Freiheitsstrafe mit Bewährung § 303 StGB 21.12.2006 Geldstrafe § 265a StGB 22.06.2005 Geldstrafe § 304 StGB 07.07.2004 Geldstrafe § 113 StGB 29.11.2002 Freiheitsstrafe mit Bewährung § 241 StGB 12.08.2002 Freiheitsstrafe mit Bewährung § 223 StGB 05.07.2001 Freiheitsstrafe mit Bewährung § 265a StGB 15.05.2001 Geldstrafe Zu Person 2: Delikt Tatzeit Erledigung/Entscheidung § 316 StGB 27.10.2014 Geldstrafe § 241 StGB 08.02.2014 Gesamtgeldstrafe § 29 Abs.1 Nr. 3 BtMG 08.02.2014 Geldstrafe § 185 StGB 12.12.2005 Geldstrafe § 29 Abs. 1 Nr.3 BtMG 13.10.2004 Geldstrafe Zu Person 3: Delikt Tatzeit Erledigung/Entscheidung § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG 06.01.2012 Geldstrafe § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG 03.12.2008 Freiheitsstrafe mit Bewährung § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG 04.07.2008 Freiheitsstrafe mit Bewährung § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG 09.12.2007 Geldstrafe § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG 06.06.2006 Freiheitsstrafe mit Bewährung § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG 29.11.2005 Geldstrafe 4. Nach welchen Kriterien sind die Personen ausgewählt worden, die aus Hamburg abgeschoben werden sollten beziehungsweise abgeschoben wurden? Siehe Drs. 21/6310. 5. Welches waren insbesondere die Gründe dafür, dass der in der „Hamburger Morgenpost“ erwähnte Fereidun S. nicht abgeschoben wurde? Die Rückführung des Betreffenden wurde aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg nicht vollzogen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7315 3 6. Welche Straftaten hatte Fereidun S. konkret begangen? Welche Sanktionen waren gegen ihn ergangen? Zur Wahrung grundrechtlich geschützter Persönlichkeitsrechte wird von Angaben zu Personen, die nach der Medienberichterstattung identifizierbar sind, abgesehen.