BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7343 21. Wahlperiode 30.12.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 23.12.16 und Antwort des Senats Betr.: Verzögerte der Justizsenator bewusst die Facebook-Fahndung nach Anis Amri? Medienberichten zufolge soll Justizsenator Dr. Steffen mehr als zwölf Stunden lang verhindert haben, dass die Polizei auf ihrer Facebook-Seite nach dem Berliner Terrorverdächtigen Anis Amri fahndet, obwohl das BKA darum gebeten habe. Hamburg soll neben Bremen das einzige Bundesland sein, das eine neue Fahndungsverordnung des Bundes nicht übernommen habe. Schließlich habe der Justizsenator eingelenkt und eine „einmalige Ausnahmegenehmigung “ erteilt. Hintergrund der Verweigerungshaltung des Justizsenators seien seine generellen Bedenken dahin gehend, dass auf der Seite der Polizei im Kommentarfeld beleidigende oder volksverhetzende Inhalte verbreitet werden könnten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Ausgehend von in der Zuständigkeit des Generalbundesanwaltes geführten Ermittlungen erfolgte eine Bitte des Bundeskriminalamtes an die Landeskriminalämter, so auch an das Landeskriminalamt Hamburg, um Einleitung einer Öffentlichkeitsfahndung auch unter Nutzung des Social-Media-Portals Facebook nach dem Tatverdächtigen Anis Amri. Der Fahndungsaufruf wurde am 22. Dezember 2016 auch auf dem Facebook -Portal der Polizei Hamburg veröffentlicht, nachdem die praktische Ausgestaltung dieses in Hamburg bis dahin grundsätzlich nicht angewandten Verfahrens geklärt war. Die Polizei Hamburg stellt seitdem bei Einleitung einer Fahndung auf ihrem Facebook- Portal sicher, dass strafbare, datenschutzrechtlich problematische, diskriminierende oder sonst unangemessene Kommentare unverzüglich entfernt werden. Daneben hat der Präses der Justizbehörde Facebook aufgefordert, es der Polizei sowie gegebenenfalls anderen Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen, die Kommentierungsfunktion auf den von ihnen betriebenen Seiten zu deaktivieren. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Ist es richtig, dass der Justizsenator die Bitte um Fahndung nach Anis Amri auf der Facebook-Seite der Polizei Hamburg zunächst abgelehnt hat? Falls ja, wann konkret hat er dies aus welchen Gründen und auf welcher rechtlichen Grundlage entschieden? 2. Ist es richtig, dass der Justizsenator später eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat? Falls ja, wann konkret hat er dies aus welchen Gründen und auf welcher rechtlichen Grundlage entschieden? Drucksache 21/7343 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Nein. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Gab es diesbezüglich eine Abstimmung zwischen dem Präses der Justizbehörde und dem der Innenbehörde? Falls ja, wann fand diese statt? Falls nein, weshalb nicht? Siehe Vorbemerkung. 4. Seit wann gibt es die Fahndungsverordnung des Bundes und welchen konkreten Inhalt hat diese? 5. Ist es richtig, dass Hamburg diese Fahndungsverordnung nicht übernommen hat? Falls ja, wer hat dies wann aus welchen Gründen und auf welcher rechtlichen Grundalge entschieden? 6. Ist es richtig, dass ausschließlich Hamburg und Bremen die Fahndungsverordnung des Bundes nicht übernommen haben? Die rechtliche Zulässigkeit von sogenannten Öffentlichkeitsfahndungen ergibt sich aus §§ 131 fortfolgende StPO. Maßgaben zu ihrer Ausgestaltung auf Landesebene finden sich insbesondere in Anlage B der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) zur Inanspruchnahme von Publikationsorganen und die Nutzung des Internets sowie anderer elektronischer Kommunikationsmittel zur Öffentlichkeitsfahndung nach Personen. Sie ist jedoch nicht Voraussetzung für die zusätzliche Veröffentlichung von Inhalten und Fahndungsaufrufen auf der Facebook-Seite der Polizei. 7. Plant der Senat, die Fahndungsverordnung künftig zu übernehmen? Falls nein, weshalb nicht? Siehe Vorbemerkung.