BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7350 21. Wahlperiode 03.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 27.12.16 und Antwort des Senats Betr.: Nach schweren Kapitalverbrechen durch DNA-Analysen Haarfarbe, Augenfarbe und Hautfarbe des vermeintlichen Täters feststellen Nach der Festnahme im Fall der in Freiburg ermordeten Medizinstudentin Maria L. hatte sich Freiburgs Polizeipräsident für eine umfassendere Auswertung von DNA-Spuren ausgesprochen (http://www.faz.net/aktuell/ gesellschaft/kriminalitaet/getoetete-studentin-in-freiburg-polizeichef-fordertmehr -moeglichkeiten-bei-dna-auswertung-14561004.html). Auch nach Auffassung des Chefs des Landeskriminalamts von Baden-Württemberg sollten die Möglichkeiten der DNA-Analyse stärker genutzt werden als bisher (http://www.n-tv.de/panorama/LKA-befeuert-Diskussion-um-DNA-Analysenarticle 19286806.html). Bislang, so die Statements dieser Polizeiexperten, dürfe DNA, die an einem Tatort gefunden wird und wahrscheinlich vom Täter stammt, laut Gesetz nicht auf Merkmale wie zum Beispiel Augen-, Haar- oder Hautfarbe analysiert werden , um die Tätersuche einzugrenzen. Es dürfe nur das Geschlecht aus der DNA bestimmt werden. Technisch sei es aber möglich, auch äußere Merkmale wie Augen-, Haut- und Haarfarbe zu bestimmen. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit, aber nicht mit absoluter Sicherheit, könnten auch Informationen zu Alter, Gewicht, Größe und zur biogeografischen Herkunft gewonnen werden. Nach Auffassung dieser Polizeiexperten könnten die Ermittlungen in derartigen Fällen wesentlich konzentrierter vorangetrieben werden. Dafür seien aber Gesetzesänderungen nötig. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Teilt der Senat die Auffassungen des Freiburger Polizeipräsidenten und des Chefs des Landeskriminalamts von Baden-Württemberg, dass die DNA-Analyse zukünftig auch auf Augenfarbe, Haarfarbe, Augenfarbe, die biogeografische Herkunft des Täters sowie Alter und Gewicht des Täters untersucht werden sollte? Wenn nein, warum nicht? 2. Welche Gesetze müssten geändert werden, um die DNA-Probe auf die oben genannten zusätzlichen Parameter untersuchen zu dürfen? 3. Welchen Hintergrund hat die Rechtslage, dass die DNA-Proben nach der aktuellen Gesetzeslage nicht auf die zusätzlich genannten Parameter analysiert werden dürfen? Drucksache 21/7350 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Entsprechende Überlegungen sind etwa im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Bundes, durch das § 81e StPO um die Möglichkeit erweitert worden ist, das Geschlecht festzustellen, bereits diskutiert worden (BT-Drs. 15/350). Danach beschränkt § 81e Absatz 2 StPO die molekulare Untersuchung von aufgefundenem Spurenmaterial bisher auf diejenigen Merkmale, die erforderlich sind, um festzustellen , ob die Spur mit dem DNA-Material einer bekannten Person oder einer anderen Spur übereinstimmt sowie auf die Bestimmung des Geschlechts. Eine Untersuchung auf andere Merkmale (Haut-, Augen- und Haarfarbe, ethnische Zugehörigkeit aber auch Krankheiten, charakterbezogene Merkmale und so weiter) ist unzulässig. Im Übrigen hat sich der Senat damit noch nicht befasst. 4. Bei wie vielen strafrechtsrelevanten Sachverhalten sind in Hamburg seit dem 1. Januar 2014 DNA-Proben analysiert worden? Die zur Beantwortung erforderlichen Daten werden weder bei der Staatsanwaltschaft noch bei der Polizei statistisch erfasst. Es müssten daher sämtliche seit 2014 gegen bekannte und unbekannte Täter geführte Ermittlungsverfahren händisch ausgewertet werden. Hierbei handelt es sich um eine sechsstellige Anzahl an Verfahren. Daher ist eine entsprechende Auswertung in der zur Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist.