BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7351 21. Wahlperiode 03.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 27.12.16 und Antwort des Senats Betr.: Abschiebungen nach Afghanistan (IV) Laut Antwort des Senats in Dr. 21/7252 waren Hamburg für den ersten Flieger zur Sammelabschiebung 14 Plätze „zur Verfügung gestellt“ worden. Sieben Menschen aus Hamburg wurden im Rahmen dieser ersten Sammelabschiebung schlussendlich abgeschoben. Weitere Sammelabschiebungen unter Hamburger Beteiligung sind in Vorbereitung. Ich frage den Senat: 1. Wie viele Personen hatte die zuständige Behörde für die erste Sammelabschiebung am 14.12.2016 insgesamt vorgesehen? 2. In wie vielen Fällen wurde die Abschiebung verhindert a. aufgrund einer Eingabe, b. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, c. aus anderen Gründen? Bitte einzeln darstellen. Siehe Drs. 21/7315. 3. Nach welchen Kriterien hat die Ausländerbehörde die Personen ausgewählt , die abgeschoben werden sollten beziehungsweise abgeschoben wurden? Bitte detailliert darstellen. Siehe Drs. 21/6310. 4. Wie viele der a. tatsächlich abgeschobenen beziehungsweise b. zur Abschiebung vorgesehenen, aber nicht abgeschobenen Personen waren verurteilte Straftäter? Sofern aufenthaltsrechtliche Verstöße mitgezählt werden, diese gesondert aufführen. Eine tatsächlich abgeschobene Person und zwei zur Abschiebung vorgesehene Personen waren verurteilte Straftäter. Dabei handelte es sich nicht um aufenthaltsrechtliche Verstöße. 5. Wie viele der a. tatsächlich abgeschobenen beziehungsweise b. zur Abschiebung vorgesehenen, aber nicht abgeschobenen Personen Drucksache 21/7351 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 gehören Minderheiten an, die in Afghanistan bedroht, geächtet, diskriminiert beziehungsweise verfolgt werden? Bitte detailliert darstellen nach religiösen und ethnischen Minderheiten beziehungsweise Minderheiten sexueller Orientierung. Die Prüfung und Feststellung einer zielstaatsbezogenen Schutzbedürftigkeit obliegt allein dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), § 24 Asylgesetz (AsylG). An die Entscheidung des BAMF oder gegebenenfalls des Verwaltungsgerichts ist die Ausländerbehörde gebunden, §§ 6, 42 AsylG. Alle abgeschobenen Personen waren vollziehbar ausreisepflichtig, ohne dass eine zielstaatsbezogene Schutzbedürftigkeit festgestellt worden war. In einem Fall einer zur Abschiebung vorgesehenen, aber nicht abgeschobenen Person hat das Verwaltungsgericht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen einer vorgetragenen Konvertierung zum evangelisch -lutherischen Glauben das BAMF zur Durchführung eines Asylfolgeverfahrens (§ 71 AsylG) verpflichtet. 6. Inwiefern ist dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde ein Video des IS aus Dezember 2016 bekannt, in dem zur Tötung aller Hazaras in Afghanistan und Pakistan aufgerufen wird? Welche Bedeutung misst der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde diesem Aufruf bei? Bitte begründen. Der zuständigen Behörde ist ein solches Video bekannt. Im Übrigen siehe Antwort zu 5. a. und 5. b. 7. Wie viele aus Afghanistan geflüchtete Menschen sind in Hamburg vollziehbar ausreisepflichtig? Wie viele von ihnen a. gehören den unter 5. genannten Minderheiten an? b. leben als Kinder mit ihren Familien hier? c. sind als minderjährige unbegleitete Flüchtlinge nach Hamburg gekommen? d. leben kürzer als fünf Jahre, zwischen fünf und zehn Jahren, über zehn Jahre in Hamburg? e. waren unter die Senatorenregelung gefallen? f. fallen unter die Kriterien, nach denen der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde Geflüchtete aus Afghanistan zur Abschiebung aussucht? Nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) lebten zum Stand 30. November 2016 476 ausreisepflichtige Personen mit afghanischer Staatsangehörigkeit in Hamburg , davon 179 Minderjährige. Weitere Differenzierungen nach Minderheitenzugehörigkeit , Familieneinheiten, Aufenthaltsdauer oder früheren Aufenthaltstiteln sind dem AZR nicht zu entnehmen. Eine händische Auswertung aller infrage kommenden Ausländerakten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die Entscheidung, ob eine Person unter die Kriterien für eine Abschiebung nach Afghanistan fällt, wird anhand von Einzelfallentscheidungen nach Durchsicht der jeweiligen Akte getroffen. 8. Wie viele Plätze werden Hamburg bei der nächsten Sammelabschiebung „zur Verfügung gestellt“ beziehungsweise will der Senat in Anspruch nehmen? Die Planungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen.