BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7352 21. Wahlperiode 03.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Stöver (CDU) vom 27.12.16 und Antwort des Senats Betr.: Warum stiehlt sich die Gesundheitsbehörde aus ihrer Aufsichtspflicht für die Asklepios Kliniken Hamburg GmbH? Das Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ berichtete unter dem Titel „Ein krankes Haus“ über den Betrieb der Krankenhäuser der Asklepios Kliniken Hamburg GmbH (AKHH) und die Aufsicht durch städtische Stellen. In den Folgetagen hat vor allem die Darstellung der Rolle der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) für erhebliche Irritationen gesorgt, denn der BGV obliegt die Aufsichtspflicht für die Krankenhäuser in Hamburg. Zu diesem Zweck sitzt mit Gesundheitsstaatsrätin Elke Badde (SPD) eine prominente Vertreterin im Aufsichtsrat der AKHH GmbH. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Asklepios Kliniken Hamburg GmbH (AKHH) hat, neben der Gesellschafterversammlung als oberstem Organ der Gesellschaft, einen Aufsichtsrat, der sich aus je acht Mitgliedern der Gesellschafter und der Arbeitnehmer zusammensetzt. Der Hamburgische Versorgungsfonds AöR (HVF) hat gemäß Gesellschaftsvertrag das Recht, drei Mitglieder des Aufsichtsrates zu entsenden. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu beraten und zu überwachen. In dieser Funktion ist die zuständige Staatsrätin der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) Mitglied im Aufsichtsrat (siehe Drs. 18/849 und 21/4285). Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise aufgrund von Auskünften des Hamburgischen Versorgungsfonds (HVF) wie folgt: 1. Wie viele Sitzungen des Aufsichtsrats der AKHH GmbH haben seit 2011 stattgefunden? 26. 2. Welche Vertreter der BGV waren seit 2011 Mitglied des Aufsichtsrats der AKHH GmbH? Siehe www.beteiligungsbericht.fb.hamburg.de. 3. An wie vielen Aufsichtsratssitzungen der AKHH GmbH haben seit 2011 welche Vertreter der BGV teilgenommen? Die zuständige Staatsrätin hat an 21 Aufsichtsratssitzungen teilgenommen. 4. Welche Maßnahmen hat die BGV seit 2011 in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde bezüglich a) des Personalschlüssels, b) der Situation der Chefärzte, c) der Prozessqualität, Drucksache 21/7352 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 d) der Strukturqualität, e) der Ergebnisqualität, Die BGV hat keine Rechts- und Fachaufsicht in Bezug auf Personalschlüssel oder Situation von Chefärzten in Krankenhäusern. Hinsichtlich der Einhaltung des Facharztstandards in allen Fachabteilungen und hinsichtlich eigener krankenhausplanerischer Qualitätsvorgaben (Schlaganfall-, Herzinfarktversorgung, Einrichtungen der Frührehabilitation) werden die Hamburger Plankrankenhäuser einer Überprüfung im Rahmen der Krankenhausplanung unterzogen. Hier hat es in den vergangenen Jahren keine Beanstandungen gegeben. Anforderungen zur Prozess-, Struktur und Ergebnisqualität werden im Wesentlichen in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), im Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) des Deutschen Instituts für Medizinische Information und Dokumentation (DIMDI) zu einzelnen Fallgruppen oder im Rahmen der Externen Qualitätssicherung (EQS) formuliert. Eine Rechts- oder Fachaufsicht der BGV besteht hier nicht. f) Überlastungszeigen in den von der AKHH GmbH betriebenen Hamburger Kliniken veranlasst ? Überlastungsanzeigen sind ein internes Instrument eines Betriebes, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, auf mögliche Gefährdungen von Patienten hinzuweisen. Die genannten Anzeigen dienen nicht der Kontrolle von Arbeitsschutzbestimmungen . Sie werden grundsätzlich nicht an das Amt für Arbeitsschutz der BGV gegeben. Das Amt für Arbeitsschutz als die für den Arbeitsschutz zuständige Aufsichtsbehörde hat bis Ende 2014 Gefährdungs- beziehungsweise Überlastungsanzeigen aus einzelnen Krankenhäusern erhalten. Sie wurden jeweils dahin gehend geprüft, ob sich daraus Hinweise auf Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz ergeben. Soweit dies der Fall war, wurden Arbeitszeitkontrollen durchgeführt. In den Jahren 2015 und 2016 sind keine Gefährdungs- oder Überlastungsanzeigen eingegangen. Hiervon unabhängig kontrolliert das Amt für Arbeitsschutz weiterhin die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes in den Asklepios Kliniken. Im Übrigen siehe Drs. 21/7316.