BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7354 21. Wahlperiode 03.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 28.12.16 und Antwort des Senats Betr.: Elbvertiefung – Wie gut ist der Senat vorbereitet? (III) – hier: Planung der Ausschreibung, Zuständigkeiten und Qualität der Planung Der Senat hat nicht alle mit der Schriftlichen Kleinen Anfrage (Drs. 21/7256) gestellten Fragen beantwortet. Zudem ergeben sich aufgrund der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (19. Dezember 2016 bis 21. Dezember 2016) weitere Nachfragen. An der im Sommer 2014 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Geschäftsführer der HPA, Herr Wolfgang Hurtienne, teilgenommen; an der Verhandlung im Dezember 2016 der Geschäftsführer Jens Meier. Der Senat führt in seiner Antwort zu den Fragen 8. und 9. (Drs. 21/7256) aus, dass er diese Fragen nicht beantworten könne, weil unter anderem die zur Beantwortung der Fragen benötigten Fachleute die Anhörung vor dem BVerwG vorbereiten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Hamburg Port Authority AöR (HPA) sowie der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) wie folgt: 1. Warum ist das „Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb“ für die Baumaßnahme „Vorsetzen Köhlbrand“ erst im Dezember 2016 mit der entsprechenden Veröffentlichung im EU-Amtsblatt erfolgt? Warum ist dies nicht schon früher (zum Beispiel in 2015 oder Anfang 2016) durchgeführt worden? Der Teilnahmewettbewerb wird durchgeführt, um am Markt einen geeigneten Bewerberkreis zu finden, der dann im Rahmen des Verhandlungsverfahrens zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Der Teilnahmewettbewerb kann demnach nur dann sinnvoll durchgeführt werden, wenn man nach dessen Abschluss möglichst zeitnah mit dem Verhandlungsverfahren starten kann. Dafür müssen vorab die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den fristgemäßen Beginn der Maßnahme geschaffen worden sein. Das Verhandlungsverfahren kann folglich nur auf der Grundlage eines vollzugsfähigen Planfeststellungsbeschlusses gestartet werden. Dies setzt den erfolgreichen Abschluss des laufenden Gerichtsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht voraus. Aus diesem Grund wurde der Teilnahmewettbewerb in zeitlicher Nähe zum erneuten Verhandlungstermin vor dem Gericht gestartet. 2. War die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) in den Entscheidungsprozess, dass mit einem „Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb“ begonnen wird und zu welchem Zeitpunkt, eingebunden ? Drucksache 21/7354 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn ja, in welcher Form und durch wen (bitte Angabe des Amtes/ Abteilung/Referat der Behörde)? Wenn nein, warum nicht? 3. Waren Senator Frank Horch und/oder Staatsrat Rolf Bösinger darüber informiert und ebenfalls in den Entscheidungsprozess, dass mit einem „Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb“ für die Baumaßnahme „Vorsetzen Köhlbrand“ begonnen wird und wann, eingebunden? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, seit wann, wie und durch wen? Wann, wie und mit welchem Entscheidungsinhalt hat der Senator dazu eine Entscheidung getroffen? Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) einschließlich ihrer Leitung tauscht sich laufend mit der HPA über den Projektstand aus. In diesem Rahmen wurden auch Aspekte der Ausführungsplanung besprochen. Eine über die laufende Abstimmung hinausgehende, formalisierte Entscheidungsbefassung von Senator und Staatsrat mit diesem Thema war nicht erforderlich, da es sich hierbei um operatives Geschäft der HPA handelt. 4. War der Aufsichtsrat (AR) der HPA in den Entscheidungsprozess einbezogen ? Wenn ja, wann und in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Nein. Die Geschäftsführung verantwortet die operative Tätigkeit der HPA. Es bestand keine Veranlassung, den Aufsichtsrat (AR) der HPA mit diesen Fragestellungen zu befassen. 5. Wer ist innerhalb der HPA für folgende Maßnahmen des Projektes der Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe zuständig (bitte genaue Angabe nach Mitarbeitern, Abteilung/Referat, Geschäftsführer): - Planung und/oder Koordinierung des Bauablaufs mit der Bundesverwaltung ? - Planung des Bauablaufs auf Hamburger Gebiet? - Erstellung der Vorplanung (ggfs. für einzelne Teilmaßnahmen)? - Erstellung der Ausschreibungsunterlagen (ggfs. jeweils gesondert für einzelne Teilmaßnahmen)? - Vorbereitung und Entscheidung über Verfahrensfragen (zum Beispiel über Durchführung eines vorlaufenden Teilnahmewettbewerbs et cetera)? - Koordinierung mit der Aufsichtsbehörde (BWVI)? - Projektfinanzierung und Kostencontrolling? Die Vorplanung und Genehmigungsplanung lag im Verantwortungsbereich des damaligen Projektleiters der HPA aus dem Unternehmensbereich Entwicklungsvorhaben. Die Ausführungsplanung und die Ausführung selbst der Maßnahmen auf dem Hamburger Gebiet gehört zum Verantwortungsbereich der derzeitigen Projektleitung, ebenfalls aus dem Unternehmensbereich Entwicklungsvorhaben. Hierzu gehören auch die erforderliche Koordination mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die Planung des Bauablaufs, die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen und die entsprechenden Vergabeentscheidungen sowie die Überwachung der Projektkosten . Die Koordinierung mit der BWVI gehört zum Aufgabenbereich der Unternehmensbereichsleitung und der Geschäftsführung (GF) durch Herrn Wolfgang Hurtienne . Namen von einzelnen zuständigen Beschäftigten werden grundsätzlich nicht genannt. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7354 3 Die Finanzierung erfolgt aus der PG 270.05 des Haushaltsplans der BWVI. Im Übrigen siehe auch Drs. 21/7169. 6. Hat es an diesen Zuständigkeiten in dem Zeitraum 1. November 2016 bis 23. Dezember 2016) Veränderungen gegeben? Wenn ja, wann, in welcher Form, durch wen und wessen Entscheidung und warum (bitte die Gründe nennen)? Nein. 7. Welche Mitarbeiter der HPA haben als Vertreter der HPA an dem Termin vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19. Dezember 2016 bis 21. Dezember 2016 teilgenommen und sind als solche auch gegenüber dem Gericht als Vertreter benannt worden (bitte Nennung unter Angabe der Person und Funktion innerhalb der HPA)? 8. Warum hat der Geschäftsführer der HPA, Herr Wolfgang Hurtienne, nicht an der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19. Dezember 2016 bis 21. Dezember 2016 teilgenommen (bitte genaue Angabe der Gründe)? In der mündlichen Verhandlung wurde die HPA durch den Geschäftsführer Herrn Jens Meier (GF HPA) sowie Vertreter der Hydrologie HPA vertreten. Eine Teilnahme von Herrn Wolfgang Hurtienne war daher nicht erforderlich. 9. Hat es in den letzten 24 Monaten Veränderungen an dem geplanten Bauablauf gegeben? Wenn ja, wann, welche, aus welchen Gründen und wer war jeweils in diese Entscheidung einbezogen? War der Senator der BWVI, Frank Horch, einbezogen? Wenn ja, durch wen, seit wann und in welcher Weise? Der Bauablauf ergibt sich zum einen aus den zeitlichen Vorgaben des im Zuge des Fahrrinnenausbaus zu realisierenden Strombaukonzeptes und zum anderen aus entsprechenden Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses und wurde im Grundsatz nicht geändert. Anpassungen beziehungsweise Konkretisierungen des Bauablaufs wurden und werden kontinuierlich vorgenommen, da einzelne Maßnahmen jahreszeitlichen Restriktionen unterliegen und die genauen Abläufe erst zum Zeitpunkt der Baustoppaufhebung finalisiert werden können. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. 10. In welche der vorgenannten Prozesse war Bürgermeister Olaf Scholz (SPD) auf welche Weise, durch wen und wann eingebunden? Der Erste Bürgermeister lässt sich fortlaufend von der zuständigen Behörde und der HPA zum allgemeinen Projektstand berichten, zuletzt am 16. Dezember 2016. Da die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mittlerweile abgeschlossen ist und die Gründe zur Nicht-Beantwortung mittlerweile entfallen sind: 11. Hat nach Kenntnis des Senats, der zuständigen Behörde oder der HPA die zuständige Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden baulichen Maßnahmen erforderlichen Vorplanungen und Ausschreibungsunterlagen fertiggestellt ? a. Wenn ja, seit wann und für welche (bitte Auflistung nach den im Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen aufgelisteten Baumaßnahmen )? b. Wenn nein, welche nicht und warum nicht? Drucksache 21/7354 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Die WSV hat ihre Planungen und Ausschreibungen für die Unterwasserablagerungsflächen , Vertiefungs- und Verbreiterungsarbeiten der Fahrrinne und die Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen sowie Kohärenzmaßnahmen vorbereitet. Nach der Urteilsverkündung wird geprüft, inwieweit noch Änderungen an den Unterlagen vorgenommen werden müssen. 12. Warum konnte die Konferenz der Wirtschafts- und Verkehrsminister der norddeutschen Küstenländer nicht an einem anderen Termin stattfinden, um die Teilnahme von Senator Horch in Leipzig am 19. Dezember 2016 zu ermöglichen? Hat Senator Horch dies im Vorfeld der Terminabstimmung thematisiert? Am 19. Dezember wurde die zuständige Behörde durch den Präses und den zuständigen Staatsrat vertreten. Nach Abschluss der Konferenz der Wirtschafts- und Verkehrsminister der norddeutschen Küstenländer (KüWiVerMinKo) hat der Präses für die zuständige Behörde am 20. und 21. Dezember bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Im Übrigen ging die Terminfindung für die KüWiVerMinKo der Terminierung der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht voraus. 13. Welche Kritik haben nun die Richter an den Planergänzungen von Freier und Hansestadt Hamburg beziehungsweise Bund in den Verhandlungen vom 19. bis 21. Dezember 2016 geübt? Welche Inhalte fehlten beziehungsweise welche Präzisierungen, Planergänzungen müssen von der Freien und Hansestadt Hamburg in welchem Zeitraum vorgenommen werden? Welche Abweichungen gibt es zu dem Hinweisbeschluss aus Jahr 2014? Welche erneute Kritik wurde geäußert? In einer mündlichen Gerichtsverhandlung wird nach den Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Sach- und die Rechtslage erörtert. Eine mündliche Verhandlung ist weder vorgesehen noch geeignet, bestimmte gerichtliche Einschätzungen zu verlautbaren oder zu diskutieren. Vielmehr gründet das Gericht seine Rechtsentscheidung auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und in den zuvor gewechselten Schriftsätzen. Insoweit wird abzuwarten sein, was das BVerwG verkünden wird. 14. Warum waren in den Unterlagen der Freien und Hansestadt Hamburg /vom Bund keine konkreten Maßnahmen zur Überwachung der Geschwindigkeit der Schiffe auf der Elbe zu finden? Warum wurde dazu keine ausreichende Nachbesserung auf Verlangen des Gerichts aus 2014 vorgenommen? Die durch Sog und Schwell der vorbeifahrenden Schiffe vorhabensbedingt zu erwartenden Umweltauswirkungen können sich erst einstellen, wenn die Fahrrinne wie planfestgestellt auch tatsächlich ausgebaut worden ist. Insoweit konnte in den Planfeststellungsbeschlüssen eine abschließende Entscheidung über die geeignete Methode zur Durchsetzung unschädlicher Schiffsgeschwindigkeiten nach § 74 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorbehalten werden. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass dieser Vorbehalt rechtlich zulässig ist und durch eine abschließende, alle Beteiligungsrechte berücksichtigende behördliche Entscheidung zeitlich noch vor jeder schifffahrtspolizeiliche Genehmigung gemäß § 57 Absatz 1 Nummer 1 Seeschifffahrtsstraßen -Ordnung (SeeSchStrO) aufgelöst worden sein wird. 15. In welchem Zeitrahmen müssen die Nachbesserungen zur Geschwindigkeitsmessung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden? Wann rechnet der Senat mit einer Beteiligung der Öffentlichkeit und warum ist diese nicht bereits im Jahr 2014 erfolgt, obwohl nachträglich ergänzende Planungen zu Änderungen führten? Das Gericht hat keinerlei Nachbesserung zur Geschwindigkeitsmessung verlangt. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7354 5 Im Übrigen zielen die gesetzlichen Anforderungen sowohl des nationalen Rechts als auch das Unionsrechts darauf ab, die Öffentlichkeit zu beteiligen, um sich daraus ergebende Erkenntnisse dann auch zu berücksichtigen. Die Beteiligung muss nur dann wiederholt werden, wenn das Vorhaben als solches substanziell verändert wird oder es zu gänzlich anderen oder zusätzlichen Umweltauswirkungen kommt, die bislang noch nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung waren. Dies ist im Hinblick auf die Planergänzungen zur Planfeststellung der Fahrrinnenanpassung von Unterund Außenelbe jedoch nicht der Fall. 16. Wie ist der Zeit- und Kostenplan zur Umsetzung des Projekts Geschwindigkeitsmessung auf der Elbe? Im Zuständigkeitsbereich der HPA sind die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Messung von Schiffsgeschwindigkeiten erfüllt. Die WSV hat die technischen Voraussetzungen für die Einführung und Überwachung der Geschwindigkeitsbegrenzung geschaffen. 17. Wie soll die Schiffbarkeit im Hamburger Hafen und auf der Delegationsstrecke der Elbe sichergestellt werden, wenn im Frühsommer (Mitte April bis Mitte Juni) auf das Schlickbaggern und das Umlagern von Sedimenten künftig verzichtet wird? a. Welche Auswirkungen/Einschränkungen sind damit insbesondere für die Hafenunternehmen verbunden? b. Auf welche Alternativen wird Hamburg dann setzen, wenn die Mengen an Sedimenten den Stand von 2015 noch übertreffen werden? Die im Zuge des laufenden Gerichtsverfahrens zum Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Einschränkungen der Unterhaltungsbaggerungen durch Hopperbagger und Wasserinjektionsgeräte zwischen Mitte April und Ende Juni beziehen sich allein auf das Hauptlaichgebiet der Finte (Schwingemündung bis Mühlenberger Loch). Im Bereich der Hamburger Delegationsstrecke ist daher der Fahrrinnenbereich von der Landesgrenze bis zum Mühlenberger Loch von den genannten Einschränkungen betroffen. Im Rahmen der vor und nach der Fintenlaichzeit regelmäßig durchzuführenden Unterhaltungsbaggerung ist die Ausschlusszeit entsprechend zu berücksichtigen . 18. Inwieweit wurde ein Naturschutzgebiet am Rande von Wilhelmsburg nicht deutlich als Ausgleichsmaßnahme ausgewiesen (bitte begründen)? Wie hat die Freie und Hansestadt Hamburg zwischen üblichen und zusätzlichen Naturschutzmaßnahmen unterschieden? Gab es weitere wichtige Inhalte, die vonseiten des Bundes und/oder der Freien und Hansestadt Hamburg nicht eindeutig klar dargestellt wurden und damit zu Kritik des Bundesverwaltungsgerichts führten? Wenn ja, welche? Sofern sich die Frage auf die Maßnahme „Spadenlander Busch/Kreetsand“ bezieht, gilt: Die bei der Maßnahme „Spadenlander Busch/Kreetsand“ entstehenden kohärenzsichernden Effekte sind ordnungsgemäß planfestgestellt worden. Die mit der Kohärenzsicherungsmaßnahme verbundenen Verbesserungen sind im FFH-Gebiet „Hamburger Unterelbe“ nicht als Standardmaßnahme erforderlich, da der Schierlingswasserfenchel (SWF) sich dort seit der Schutzgebietsausweisung bereits in einem günstigen Erhaltungszustand (B) befindet. Auch die Schutzziele des Naturschutzgebietes „Auenlandschaft-Norderelbe“, das im Jahr 2010 zur nationalen Sicherung des FFH-Gebietes „Hamburger Unterelbe“ eingerichtet wurde, stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Im Übrigen siehe Antwort zu 13. 19. Wie ist der aktuelle Stand zu den Planungen des Strombaukonzepts der Bundesanstalt für Wasserbau? Die Bundesanstalt für Wasserbau hat ihre Planungen des Strombaukonzeptes im Zuge der Genehmigungsplanung abgeschlossen. Drucksache 21/7354 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 20. Inwieweit werden Unklarheiten bei den Berechnungen verändert/ nachgebessert bezogen auf die Frage, wie hoch Ebbe und Flut nach einer weiteren Elbvertiefung auflaufen könnten (Steigerungen des Tidenhubs )? Soweit sich die Frage auf die jüngste mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19. bis 21. Dezember 2016 bezieht, ist festzuhalten, dass keinerlei Veranlassung besteht, die von der Bundesanstalt für Wasserbau durchgeführten Untersuchungen der ausbaubedingten Änderungen des Tidehubs nachzubessern.