BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7380 21. Wahlperiode 10.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 02.01.17 und Antwort des Senats Betr.: OSZE – Was kostet der Gipfel die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre Bewohner/-innen? Veranstalterin des OSZ-Gipfels in Hamburg am 8./9.12. war ausweislich der Antwort des Senats im Innenausschuss (Seite 5, Drs. 21/6586) die Bundesregierung . Auf eine Anfrage des CDU-Abgeordneten Gladiator (Dr. 21/7234) teilt der Senat jedoch mit, dass die Abrechnung des Einsatzes der Einsatzkräfte und -mittel der anderen Länder sowie die Gespräche über die Kostenerstattung durch den Bund noch ausstehen. Daraus ist zu entnehmen, dass sich Hamburg an den Kosten der Veranstaltung der Bundesregierung in wahrscheinlich nicht unerheblichem Maße beteiligen soll. Wie der Antwort auf die genannte Anfrage zu entnehmen ist, wird der Bund zwar keine Kosten für Bundespolizei et cetera berechnen, die Freie und Hansestadt Hamburg muss jedoch für die Kosten der „Unterstützungseinheiten“ aus anderen Bundesländern geradestehen und kann auf Kostenbeteiligung durch den Bund lediglich hoffen. Das widerspricht dem Konnexitätsprinzip („Wer bestellt, zahlt“), ein Grundsatz , der im Grundgesetz verankert ist. Dort heißt es in Artikel 104a: „(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Auf welcher rechtlichen Grundlage beteiligt sich die Freie und Hansestadt Hamburg an den Kosten des OSZE-Gipfels beziehungsweise wird die Freie und Hansestadt Hamburg zur Finanzierung der Ausgaben herangezogen ? Inwiefern wird davon ausgegangen, dass das Konnexitätsprinzip keine oder nur eingeschränkte Geltung hat? Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit obliegt aufgrund von Artikel 30 GG den Ländern, in diesem Falle der Freien und Hansestadt Hamburg. Diese grundgesetzliche Aufgabenzuweisung gilt auch für Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Großveranstaltungen. Aus dieser Kompetenzverteilung folgt, dass Hamburg die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgaben nach Artikel 104a Absatz 1 GG grundsätzlich zu tragen hat. Ein Fall von Artikel 104a Absatz 2 GG liegt insoweit nicht vor. Im Übrigen sind die Gespräche zwischen dem Senat und der Bundesregierung über die Verteilung der Kosten noch nicht abgeschlossen. Der Senat erteilt aus grundsätzlichen Erwägungen keine Auskunft über laufende Gespräche. 2. Laut Drs. 21/7234 waren während des OSZE-Gipfels 6.097 Polizeikräfte anderer Länder im Rahmen der BAO „Hammonia“ eingesetzt. Drucksache 21/7380 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 a. Wie viele Einsatztage beziehungsweise Einsatzstunden entfallen auf diese Polizeikräfte anderer Länder? Wenn noch keine konkreten Angaben möglich sein sollten, bitte begründete Schätzwerte über die Größenordnung nennen! b. Für wie viele Mehrarbeitsstunden sind Vergütungen zu zahlen? Wenn noch keine konkreten Angaben möglich sein sollten, bitte begründete Schätzwerte über die Größenordnung nennen! Die Erhebung der entsprechenden Daten durch die Polizei Hamburg ist aufgrund des noch ausstehenden Rücklaufs von Meldungen der auswärtigen Kräfte noch nicht abgeschlossen. Aus Sicht der Polizei ist ein vollständiger Eingang der Meldungen nicht vor April 2017 zu erwarten. Darüber hinaus sieht der Senat von der Nennung von Schätzwerten ab. c. Wie hoch sind die aktuellen Sätze je Einsatzkraft und Einsatztag sowie der Satz für Mehrarbeitsvergütung gegenwärtig? Die Kosten für auswärtige Unterstützungskräfte werden im Rahmen der „Verwaltungsvereinbarung über vereinfachte Regelungen und einheitliche Pauschalen für die Abrechnung von Unterstützungseinsätzen“ berechnet. Es gelten einheitlich die Kostensätze des Bundes: Tagespauschale/Einsatzkraft pro Tag: 1,70 Euro Mehrarbeitsvergütung: Besoldungsgruppe: Stundensatz: A 2 – A 4 11,99 € A 5 – A 8 14,16 € A 9 – A 12 19,44 € A 13 – A 16 26,77 € d. Wie viele Einsatzstunden/Einsatztage wurden im Jahr 2015 bei Unterstützungseinsätzen von Polizeien anderer Bundesländer und des Bundes in Hamburg abgerechnet, und wie hoch waren die Kosten Hamburgs für diese Unterstützungseinsätze? Für das Jahr 2015 sind der Polizei Hamburg für Unterstützungseinsätze anderer Länder und des Bundes an insgesamt 41 Einsatztagen aktuell Kosten in Höhe von 1.401.215,40 Euro entstanden. Dabei wurden 50.538 Mehrarbeitsstunden abgerechnet . Eine weitere Abrechnung in Höhe von rund 32.000 Euro befindet sich derzeit noch in der Prüfung. 3. Gelten für die Kräfte der Feuerwehr aus anderen Bundesländern entsprechende Regelungen wie für die Polizei? Wenn nein, wie sehen die Regelungen für die Feuerwehr aus? Nein. Unterstützungsanforderungen durch die Feuerwehr erfolgen nicht wie bei der Polizei regelhaft, sondern nur in Einzelfällen im Rahmen einer Amtshilfeanforderung. Die Kosten beruhen auf der jeweiligen Kalkulation des unterstützenden Partners beziehungsweise nach bilateralen Absprachen zwischen den Partnern. 4. Wie werden die Einsatzkosten der circa 4.000 eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten aller Organisationseinheiten sowie der zwischen 80 bis 368 Feuerwehrwehrleute aus Hamburg im Rahmen der BAO „Hammonia “ berechnet? Eine Berechnung der Kosten im Sinne der Fragestellung erfolgt bei der Polizei Hamburg und bei der Hamburger Feuerwehr nicht. Die Kosten werden im Rahmen der Kostenermächtigung der jeweiligen Aufgabenbereiche getragen. a. Wie viele Einsatzstunden entfallen auf die Hamburger Polizei im Rahmen der BAO „Hammonia“? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7380 3 Für die Hamburger Polizei sind 229.731,75 Einsatzstunden angefallen, wobei Rüstund Anfahrtszeiten nicht enthalten sind. 5. Wie hoch sind – soweit nicht in den Pauschalen enthalten – die Kosten a. der Unterbringung auswärtiger Polizei- und Feuerwehrkräfte, Aufgrund der aktuell vorliegenden Rechnungen haben die Polizei Hamburg bislang 2.427.000 Euro und die Hamburger Feuerwehr 21.050 Euro abgerechnet. b. der Unterbringung auswärtiger Beteiligter von Hilfsorganisationen, Entfällt. c. der Verpflegung auswärtiger Polizei- und Feuerwehrkräfte, Die Polizei Hamburg hat aufgrund bisher vorliegender Rechnungen rund 1.658.000 Euro als Gesamtkosten für die Verpflegung von Polizeikräften abgerechnet. Eine Abrechnung durch die Hamburger Feuerwehr ist noch nicht erfolgt, sodass aktuell noch keine Daten vorliegen. Eine Unterscheidung zwischen Hamburger und auswärtiger Polizei- beziehungsweise Feuerwehrkräften ist nicht möglich. d. der Verpflegung auswärtiger Beteiligter von Hilfsorganisationen, Entfällt. e. der Verpflegung Hamburger Polizei- und Feuerwehrkräfte? Siehe Antwort zu 5.c. 6. a. Wie berechnen sich und Polizei: Auch die Kosten für die Einsatzmittel der Polizei werden im Rahmen der „Verwaltungsvereinbarung über vereinfachte Regelungen und einheitliche Pauschalen für die Abrechnung von Unterstützungseinsätzen“ berechnet. Sofern spezielle Führungs- und Einsatzmittel eingesetzt werden, die von der Verwaltungsvereinbarung nicht erfasst sind, erfolgt die Erstattung des einsatzbedingten Mehraufwandes nach der jeweiligen Kalkulation des unterstützenden Vereinbarungspartners beziehungsweise nach bilateralen Absprachen zwischen den betroffenen Vereinbarungspartnern. Feuerwehr: siehe Antwort zu 3. Hilfsorganisationen: entfällt. b. wie hoch sind die Kosten im Rahmen der BAO „Hammonia“ von Einsatzmitteln der Polizeien und Feuerwehrkräfte aus anderen Bundesländern (Hunde, Pferdestaffeln, Fahrzeuge, darunter Wasserwerfer , Flugzeug, Hubschrauber, Boote …) sowie von Einsatzmitteln auswärtiger Hilfsorganisationen? Bitte nach Polizei, Feuerwehr und Hilfsorganisationen aufschlüsseln. Die in Rede stehenden Daten liegen der Polizei Hamburg und der Hamburger Feuerwehr aktuell noch nicht vor. 7. Wie viele Stunden insgesamt haben die Hubschrauber im Rahmen der BAO „Hammonia“ in der Luft verbracht? Siehe Drs. 21/7255. a. Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten pro Flugstunde eines Hubschraubers? Drucksache 21/7380 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Die Kosten des Einsatzes von Polizeihubschraubern der Länder und des Bundes richten sich nach der „Verwaltungsvereinbarung über vereinfachte Regelungen und einheitliche Pauschalen für die Abrechnung von Unterstützungseinsätzen“. Es gelten nachfolgende Kostensätze: Verbindungs- und Beobachtungshubschrauber EC 135 1.059,07 €/Stunde Leichter Transporthubschrauber EC 155 1.905,23 €/Stunde Mittlerer Transporthubschrauber AS 332 LT 2.700,10 €/Stunde b. Wie hoch sind die Kosten des gesamten Einsatzes der Hubschrauber im Rahmen der BAO „Hammonia“? Auf Anfrage teilte das Bundesministerium des Innern mit, dass sich die einsatzbedingten Mehrkosten der Bundespolizei auf 116.910,99 Euro belaufen. Darüber hinaus liegen die erfragten Daten bisher nicht vor. c. Wie viele Stunden insgesamt waren Hubschrauber im Zusammenhang mit dem OSZE-Gipfel außerhalb der BAO „Hammonia“ in der Luft? Die Hubschrauberstaffel der Polizei Hamburg hat im Rahmen der Einsatzvorbereitung zum Treffen des OSZE-Ministerrates 19 Flüge mit einer Gesamtflugdauer von 20 Stunden und 17 Minuten durchgeführt. Zu Flügen von Polizeihubschraubern der Bundespolizei außerhalb der BAO „Hammonia “ teilte das Bundesministerium des Innern auf Anfrage mit, dass diese ausschließlich im Aufgabenbereich der Bundespolizei erfolgt seien. Die parlamentarische Kontrolle der originären Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei, mithin das parlamentarische Fragerecht hierzu, obliege ausschließlich dem Deutschen Bundestag. 8. Viele Geschäftsinhaber/-innen im Karoviertel beklagen tiefe Umsatzeinbrüche während der zwei Tage des OSZE-Gipfels in der Vorweihnachtszeit , also einer Zeit, in der sie normalerweise die höchsten Umsätze verzeichnen ; etliche hatten ihre Geschäfte von vornherein geschlossen. Berichten von Geschäftsleuten zufolge sollen sie keine Entschädigung erhalten, Begründung der Stadt demnach: das käme zu teuer. a. Hat sich der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde mit der Frage der Verluste der Geschäftsinhaber/-innen in der Umgebung der Messe befasst? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Unter Berücksichtigung der Gesetzeslage und der Rechtsprechung wurde zusammenfassend festgestellt, dass die Voraussetzungen der infrage kommenden Anspruchsgrundlagen für Schadenersatz- beziehungsweise Entschädigungsleistungen (§ 839 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG, § 10 Absatz 3 Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Ansprüche aus enteignendem Eingriff und aus Aufopferung) in der Regel nicht vorliegen dürften. Dennoch wird jeder Einzelfall gesondert geprüft. b. Wie hoch schätzt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde die Verluste der Geschäftsinhaber/-innen im Karoviertel? Der Senat nimmt keine Schätzungen vor. c. Trifft zu, dass keine Entschädigungen gezahlt werden? Wenn ja, warum nicht? Wenn nein, welche Summe stellt der Senat für Entschädigungszahlungen zur Verfügung? Siehe Antwort zu 8.a. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7380 5 9. Welche weiteren Kosten in welchen Bereichen fallen aufgrund des OSZE-Gipfels für die Freie und Hansestadt Hamburg an? Siehe Antwort zu 1.