BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7382 21. Wahlperiode 10.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 02.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Lärmbelastung am Duvenacker (IV) Am Duvenacker in Hamburg-Eidelstedt sind mehrere Unterkünfte für Flüchtlinge in Planung. Das Gelände liegt jedoch in unmittelbarer Nähe zur Autobahn , weshalb Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Außerdem ist fraglich, ob in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer der am stärksten befahrenen Autobahnen Deutschlands gesundes Wohnen möglich ist. Auch zu der konkret geplanten Bebauung werden der Öffentlichkeit bisher zahlreiche wesentliche Informationen vorenthalten, was mindestens teilweise gegen die Regelungen des von der Bürgerschaft beschlossenen „Bürgervertrags für Eimsbüttel“ verstößt; dies, obwohl es sich beim Bauherren um ein Unternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg handelt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Für die zu bebauende Fläche läuft derzeit ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans. a. Laut Planentwurf wird die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets angestrebt. In dem betroffenen Gebiet findet sich ausschließlich Wohnbebauung beziehungsweise ist ausschließlich Wohnbebauung geplant. Warum wird nicht die Ausweisung eines reinen Wohngebietes angestrebt? Die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet stellt sicher, dass Wohnen die Hauptnutzung der ausgewiesenen Flächen bildet. Es sollen zugleich aber auch Möglichkeiten für eine wohngebietsverträgliche Form der Funktionsmischung verbleiben, indem die Wohnnutzung zum Beispiel durch nicht störende handwerkliche oder gewerbliche, freiberufliche oder soziale Nutzungen ergänzt werden kann. b. Warum wird nicht nur die betroffene Fläche überplant, sondern auch bereits bebaute angrenzende Flächen? Für die bereits bebauten Grundstücke am Niendorfer Gehege und am Duvenacker soll die planungsrechtliche Möglichkeit zur Nachverdichtung geschaffen werden. 2. Gegenstand des von der Bürgerschaft beschlossenen „Bürgervertrages für Eimsbüttel“ ist eine Reduzierung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung für Flüchtlinge Ende 2019 auf 75 Wohneinheiten. Zu diesem Zeitpunkt sollen dann rund 30 Wohnungen mit regulären Mietverträgen vergeben sein. Spätestens bis zum 30.06.2023 sollen die Plätze der öffentlich -rechtlichen Unterbringung auf 160 reduziert werden. a. Wird für die Nutzungsänderung der Wohnungen hin zu regulären Mietwohnungen ein Baugenehmigungsverfahren auf Basis des noch zu beschließenden Bebauungsplans Eidelstedt 75 erforderlich sein? Drucksache 21/7382 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wird dabei die Einhaltung der relevanten Lärmschutzvorschriften (gegebenenfalls erneut) geprüft? Ja, es wird für die Nutzungsänderung zu Wohnungen ein Genehmigungsverfahren auf Basis des dann gültigen Bebauungsplans erforderlich sein. Sollten im Bebauungsplan Festsetzungen zum Lärmschutz vorgegeben werden, ist die Einhaltung im Genehmigungsverfahren nachzuweisen. b. Ist die Umwandlung von Wohnungen zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung von Flüchtlingen in reguläre Mietwohnungen möglich, wenn die baulichen Voraussetzungen der Wohnungen insbesondere bezüglich der Lärmschutzvorschriften nicht den Vorgaben des dann geltenden Bebauungsplans entsprechen? Eine Umwandlung einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung zu Wohnungen ist grundsätzlich möglich. Die dann geltenden planungs- und bauordnungsrechtlichen Vorgaben sind einzuhalten. c. Wie wird sichergestellt, dass alle Wohnungen bereits heute die Voraussetzungen zur Wohnnutzung im Einklang mit dem geplanten, aber noch gar nicht ausgearbeiteten Bebauungsplan Eidelstedt 75 erfüllen? Gegenstand der Baugenehmigung vom 07. Oktober 2016 ist eine öffentlich-rechtliche Unterbringung. Die entsprechenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen an den Schallschutz wurden auf Grundlage von § 18 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung in Verbindung mit der DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – geprüft. Es kann nach gesetzlicher Grundlage nur der notwendige Schallschutz für eine öffentlichrechtliche Unterbringung gefordert werden. Jedoch hat die Investorin die entsprechenden Werte für eine spätere Wohnungsnutzung in den Planungen berücksichtigt. Im Übrigen sieh Antwort zu 2.a. 3. Die Anforderungen der sogenannten Hafen-City-Klausel sollen laut Drs. 21/5746 im Bebauungsplan Eidelstedt 75 festgesetzt werden. Laut Drs. 21/5746 betragen die Lärmimmissionen nachts bis zu 61 dB(A). Laut Bundesverwaltungsgericht liegt dies im gesundheitsgefährdenden Bereich. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Vorgaben der „Hafen -City-Klausel“ von den Wohnungen eingehalten werden können. a. Handelt es sich bei der geplanten Bebauung um sogenannte Blockrandbebauung ? Nein. b. Sind die bereits jetzt sich im Bau befindenden Gebäude so geplant, dass die Schlafräume, Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sämtlich zur lärmabgewandten Seite hin ausgerichtet sind? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, in welcher Form ist der Bauherr dazu verpflichtet worden? Sind entsprechende Vorgaben Gegenstand der Baugenehmigung? c. Wird bei den sich bereits jetzt sich im Bau befindenden Gebäude sichergestellt, dass in Schlafräumen, Wohn-/Schlafräumen in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmern nachts auch bei teilgeöffneten Fenstern beziehungsweise Vorbauten ein Lärmpegel von 30 dB(A) nicht überschritten wird? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie? Wenn ja, in welcher Form ist der Bauherr dazu verpflichtet worden? Sind entsprechende Vorgaben Gegenstand der Baugenehmigung? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7382 3 Nein, die Schlafräume sind nicht alle zur lärmabgewandten Seite ausgerichtet. Bei der Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung sind alle Aufenthaltsräume gleichzeitig auch Wohn- und Schlafräume. Im Übrigen siehe Antwort zu 2.c. d. Sind bei den sich im Bau befindenden Gebäuden Glasvorbauten wie Loggien oder vergleichbare Maßnahmen vor den Fenstern zumindest der lärmzugewandten Seite vorgesehen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, in welcher Form ist der Bauherr dazu verpflichtet worden? Sind entsprechende Vorgaben Gegenstand der Baugenehmigung? Loggien oder vergleichbare Maßnahmen vor den Fenstern sind nicht vorgesehen und nicht Gegenstand der Baugenehmigung. e. Sind bei den Wohnungen der sich bereits im Bau befindenden Gebäuden zur Wohnung gehörende Außenbereiche vorgesehen? Wenn ja, an welcher Gebäudeseite? Ja, sie sind zwischen den Gebäuden auf dem Grundstück verteilt. Die Zuordnung zu einer Gebäudeseite ist daher nicht möglich. 4. Neben dem Schallschutz für die Bewohner des Grundstücks sind auch Schallreflektionen zu den bewohnten Nachbargrundstücken zu berücksichtigen . a. Welche zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen über den bisher geplanten Lärmschutzwall hinaus werden an der A 7 notwendig? Mit welchen Kosten ist dies verbunden? b. Wird eine Erhöhung oder sonstige Erweiterung oder Aufbauten auf dem Lärmschutzwall notwendig oder angestrebt? Mit welchen Kosten ist dies verbunden? Es ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen an der Bundesautobahn (BAB) 7 notwendig werden, weil durch geeignete Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden ein ausreichender Schallschutz gewährleistet werden kann. Im Übrigen siehe Drs. 21/5746. c. Welche zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen zur Verringerung von Lärmreflexionen werden an den geplanten Gebäuden notwendig und/oder angestrebt? Mit welchen Kosten ist dies verbunden? Die Planungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen und die Kosten stehen daher noch nicht fest. 5. Im von der Bürgerschaft beschlossenen „Bürgervertrag für Eimsbüttel“ heißt es bezüglich des Immissionsschutzes für die geplanten Flüchtlingsunterkünfte am Hörgensweg und am Duvenacker: „Die dafür notwendigen Gutachten sind noch in Bearbeitung und werden nach Fertigstellung dieser Gutachten unverzüglich veröffentlicht. Der erreichte Bearbeitungsstand bei der Begutachtung ist bereits zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die ÖRUs und damit vor Vorweggenehmigungsreife der Bebauungspläne transparent zu machen.“ a. Welche Gutachten sind zur Flüchtlingsunterkunft am Duvenacker bereits fertiggestellt? b. Welche Gutachten sind zur Flüchtlingsunterkunft am Duvenacker bereits veröffentlicht? c. Die Baugenehmigung für das Grundstück am Duvenacker wurde laut Drs. 21/6356 bereits am 7. Oktober 2016 erteilt. Inwieweit und gegenüber wem ist der erreichte Bearbeitungsstand bei der Begutachtung zu diesem Zeitpunkt transparent gemacht worden? Wann jeweils genau? Drucksache 21/7382 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 d. Wie ist der Bearbeitungsstand der noch nicht fertiggestellten Gutachten zum Grundstück am Duvenacker? Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist das Luftschadstoffgutachten fertiggestellt . Dieses wurde der Bürgerinitiative „Sozial Gerechtes Eidelstedt“ im Oktober 2016 zur Verfügung gestellt. Nachgereichte Unterlagen zur schalltechnischen Beurteilung befinden sich derzeit in der Prüfung. Die Gutachten, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellt werden, sind noch nicht fertiggestellt. 6. Im „Bürgervertrag für Eimsbüttel“ heißt es: „Das Bebauungsplanverfahren ist nicht Teil dieses Bürgervertrages und darf es auch nicht sein. Gleichwohl ist die Bürgerinitiative in das Verfahren in geeigneter Weise einzubeziehen.“ Wie ist die Bürgerinitiative über der allgemeinen Öffentlichkeit offenstehende Veranstaltungen hinaus in das Verfahren einbezogen worden? Wer wurde jeweils wann und wie einbezogen? Im März 2016 waren Vertreter der Bürgerinitiative zu einem Gespräch beim Bezirksamtsleiter eingeladen, darüber hinaus haben sie die der allgemeinen Öffentlichkeit offenstehenden Veranstaltungen zur Beteiligung genutzt. 7. Laut Drs. 21/6356 wurde am 7. Oktober 2016 eine Baugenehmigung für das Grundstück am Duvenacker erteilt. a. Wie viele Wohneinheiten sollen auf dem Grundstück Duvenacker entstehen? Es wurde keine Wohneinheit genehmigt. b. Welches Maß der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO soll auf dem Grundstück umgesetzt werden? Welche Grund- und Geschossflächenzahl ist vorgesehen? Die genehmigte Grundflächenzahl für Gebäude und Nebenflächen liegt bei 0,49, die genehmigte Geschossflächenzahl ist 0,69. c. Welche Geschossigkeit soll auf dem Grundstück umgesetzt werden ? Drei Vollgeschosse.