BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7396 21. Wahlperiode 10.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 03.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Missbrauch einer Minderjährigen in einer Flüchtlingsunterkunft Der Medienberichterstattung war zu entnehmen, dass ein ägyptischer Staatsbürger mit Duldungsstatus in einer Flüchtlingsunterkunft am Tessenowweg ein 14-jähriges Mädchen sexuell missbraucht haben soll. Ferner war der Medienberichterstattung zu entnehmen, dass weder der Tatverdächtige noch das minderjährige Opfer zu den Bewohnern der Flüchtlingsunterkunft gezählt haben sollen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Hat der Senat Kenntnisse von den genaueren Umständen der oben genannten Vorfälle? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Dem Beschuldigten wird Vergewaltigung und zugleich Körperverletzung vorgeworfen. Er ist verdächtig, am 22.12.2016 im Toilettenbereich einer Wohnunterkunft in Hamburg -Winterhude die 14-jährige Geschädigte zunächst sexuell bedrängt und zum Geschlechtsverkehr aufgefordert zu haben. Die Zeugin soll den Beschuldigten zurückgewiesen und weggedrückt haben. Gegen ihren Willen und trotz geleisteter Gegenwehr soll der Beschuldigte die Zeugin anschließend gewaltsam und unter Ausspruch von Drohungen in ein Zimmer verbracht haben. Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte in diesem Zimmer gewaltsam und gegen den Willen der Zeugin sexuelle Handlungen an ihr vornahm. Weder der Beschuldigte noch die Geschädigte waren Bewohner der Wohnunterkunft. Über genaue Umstände des Tatgeschehens können derzeit keine Angaben gemacht werden, weil andernfalls der Untersuchungszweck gefährdet wäre. 2. Warum ist es dem Senat beziehungsweise den zuständigen Behörden seit Ablehnung des Asylantrages des Tatverdächtigen seit dem Jahr 2011 nicht gelungen Reise- beziehungsweise Identitätsdokumente durch die ägyptischen Behörden zu erhalten? 3. Welche Maßnahmen haben der Senat beziehungsweise die zuständigen Behörden ergriffen, um die abschiebungsrelevanten Dokumente seitens der ägyptischen Behörden zu erhalten? (Bitte einzeln und nach Jahr aufschlüsseln .) Siehe Drs. 21/7392. 4. Hält der Senat die ergriffenen Maßnahmen für ausreichend? Wenn ja, warum? Drucksache 21/7396 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn nein, warum wurden nicht weitere Maßnahmen ergriffen? Die Ausstellung von Passersatzpapieren fällt in die Zuständigkeit der jeweiligen Herkunftsländer . Weder auf die Verfahren noch auf deren Dauer hat die Ausländerbehörde Einfluss. Sie ist dabei in besonderem Maße auf die Mitwirkung der Betroffenen und die Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden angewiesen. Bei mangelnder Mitwirkung durch die Betroffenen stehen begrenzte Sanktionsmittel zur Verfügung, wie beispielsweise Kürzung der Leistungsbeträge. Auch in diesem Fall hat die Ausländerbehörde mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln versucht, die erforderlichen Papiere für die Abschiebung zu erlangen, und diese Bemühungen im vergangenen Jahr noch einmal intensiviert. Hierzu siehe auch Drs. 21/7392. Das Pavillondorf am Tessenowweg wurde vom Senat als ein Standort der öffentlich-rechtlichen Unterbringung ohne Wachdienst und ohne Belegung durch Frauen und Minderjährige ausgewiesen (vergleiche Drs 21/3550). 5. Wie wird der Zugang zu Einrichtungen der örU ohne Wachdienst kontrolliert ? 6. Ist der Aufenthalt von minderjährigen Personen, die nicht Bewohner der örU sind, reglementiert? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? 7. Ist der Aufenthalt von erwachsenen Personen, die nicht Bewohner der örU sind, reglementiert? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Die Unterkünfte der öffentlich-rechtlichen Unterbringung unterliegen grundsätzlich keiner gesonderten Zugangskontrolle durch den Betreiber der Unterkünfte. Die Bewohner versorgen sich im Gegensatz zur Erstaufnahme selbst, verfügen über abschließbare Zimmer, Wohnmodule oder Wohnungen, die sie entweder als Familie bewohnen oder – sofern es sich um Einzelpersonen handelt – mit einem weiteren Mitbewohner teilen. Sie können beispielsweise Besuch empfangen, ohne dass eine gesonderte Kontrolle erfolgt. Die Hausordnung regelt hierzu, dass Besucher in der Zeit von 8 Uhr bis 22 Uhr empfangen werden dürfen. Alleinstehende Minderjährige sind in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung für Zuwanderer und Wohnungslose nicht untergebracht. Sollten sich Minderjährige besuchsweise in der Unterkunft aufhalten obliegt die Aufsichtspflicht für Minderjährige den jeweiligen Personensorgeberechtigten beziehungsweise den Personen, denen die Aufsichtspflicht übertragen wurde. Bei Bedrohungslagen – beispielsweise Auseinandersetzungen zwischen Bewohnern – rufen diese ebenso wie andere Bürger die entsprechenden Hilfen (Polizei, Feuerwehr, Medizinischer Notdienst et cetera). Die Informationen, die hierfür notwendig sind, werden ihnen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von f & w fördern und wohnen AöR (f & w) zur Verfügung gestellt. An den Wochentagen sind in der Zeit von 7 Uhr bis mindestens 15.30 Uhr Mitarbeiter von f & w vor Ort. 8. Ist der Aufenthalt von erwachsenen und/oder minderjährigen Personen, die wegen Straftaten bekannt sind und nicht Bewohner der örU sind, reglementiert ? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? f & w sind Straftaten nicht bekannt. Im Übrigen siehe Antwort zu 5. bis 7.