BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/741 21. Wahlperiode 07.07.15 Große Anfrage der Abgeordneten André Trepoll, Philipp Heißner, Dennis Gladiator, Richard Seelmaecker, Dr. Jens Wolf (CDU) und Fraktion der Abgeordneten Dr. Melanie Leonhard, Hendrikje Blandow-Schlegel, Matthias Czech, Hildegard Jürgens, Frank Schmitt, Dr. Tim Stoberock, Carola Veit, Michael Weinreich (SPD) und Fraktion der Abgeordneten Anna Gallina, Dr. Stefanie von Berg, Christiane Blömeke, Antje Möller, Dr. Anjes Tjarks (GRÜNE) und Fraktion der Abgeordneten Daniel Oetzel, Anna-Elisabeth von Treuenfels, Jennyfer Dutschke, Katja Suding, Michael Kruse (FDP) und Fraktion vom 11.06.15 und Antwort des Senats Betr.: Verbesserung des Kinderschutzes in Hamburg: Welche Empfehlungen aus dem PUA Yagmur wurden inzwischen umgesetzt? Erst kürzlich hat ein weiterer schwerer Fall von Kindesmisshandlung in Hamburg für Entsetzen und tiefe Betroffenheit gesorgt. Der zwei Monate alte Jamie, der nach jetzigem Kenntnisstand von seinem Vater schwer misshandelt und lebensgefährlich verletzt wurde, befindet sich inzwischen in Obhut des Jugendamts. Im Fall der durch Kindesmisshandlung zu Tode gekommenen Yagmur († 2013) wurde Ende vergangenen Jahres der Bericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses zur „Aufklärung der Vernachlässigung der Kindeswohlsicherung im Fall Yagmur durch staatliche Stellen und Erarbeitung von Empfehlungen zur Verbesserung des Kinderschutzes in Hamburg“ (PUA Yagmur) vorgelegt (vergleiche Drs. 20/14100). Die darin umfassend und fraktionsübergreifend erarbeiteten Empfehlungen, die als Konsequenz aus den Untersuchungen und Empfehlungen zur Verbesserung des Kinderschutzes in Hamburg erarbeitet wurden, bedürfen einer konsequenten Umsetzung durch den Senat. In diesem Zusammenhang fragen wir den Senat: Kinder haben ein Recht auf ein geborgenes und gesundes Aufwachsen. Mit allen Maßnahmen, die bereits in der 20. Legislaturperiode eingeleitet wurden beziehungsweise heute weiterentwickelt werden, verfolgt der Senat das Ziel, Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen und Kinder wirksam vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Dabei steht der Kinderschutz stets an erster Stelle. Die Empfehlungen des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses (PUA) beinhalten zentrale Hinweise zur Qualifizierung des Handelns der Jugendämter, der Polizei , der Staatsanwaltschaft, der Familiengerichte und der Einrichtungen der Gesundheitshilfe , deren Zusammenwirken gelingen muss, wenn Kinder in bedrohliche Lebenssituationen geraten. Mit dem Ziel, handlungsfeldübergreifend und entschlossen Drucksache 21/741 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Kinder und Jugendliche schützen zu können, wurden entsprechend vielfältige Maßnahmen zur Verbesserung der Kooperation eingeleitet. Um zu einem qualifizierten Erkennen, Beurteilen und Handeln bei Kindeswohlgefährdungen in der Lage zu sein, benötigen die Fachkräfte der Jugendämter sowohl fachliches Wissen und einen kompetenten Umgang mit methodischen Instrumenten als auch eine besondere Haltung im Zugang zu Lebensverhältnissen und Hilfeerwartungen von Menschen. Einen wichtigen Beitrag dafür soll das bundesweit vorbildhafte Qualitätsmanagementsystem (QMS) leisten, das derzeit für den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) der Jugendämter und die für den ASD relevanten Serviceeinheiten sowie für die beteiligten Fachreferate der zuständigen Fachbehörde entwickelt wird. Neben den Fachvorgaben beinhaltet das QMS auch eine differenzierte Beschreibung der mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Geschäftsprozesse. Es umfasst darüber hinaus ein Beschwerde- und Risikomanagement, um Verwaltungshandeln transparent zu gestalten , Risiken vorzubeugen beziehungsweise sie rechtzeitig zu erkennen und ihnen qualifiziert zu begegnen, um Kindern und Familien verlässlich zu helfen, wo Hilfe benötigt wird. Das QMS basiert auf den Vorgaben des Anlagenbandes zur Fachanweisung für den ASD. Im Zuge der Erarbeitung des QMS wurde und wird gleichzeitig der Anlagenband weiterentwickelt, wenn sich im Prozess der Erarbeitung des QMS herausstellt, dass Fachvorgaben modifiziert werden müssen. In diesem Kontext wird auch die Fachanweisung für den ASD überarbeitet, um fachliche Weiterentwicklungen darin aufzunehmen . Die für den ASD relevanten Kernprozesse des QMS wurden bereits eingeführt. Darüber hinaus werden derzeit die Managementprozesse erarbeitet, die unter anderem auch neue und einheitliche Verfahren der Fach- und Ressourcensteuerung und des Leitungshandelns beschreiben, die wiederum in die Fachanweisung für den ASD und den Anlagenband aufzunehmen sein werden. Zwischen den genannten Arbeitsvorhaben bestehen somit wechselseitige Abhängigkeiten. Mit dem Abschluss dieser Arbeiten stehen ausreichende und aufeinander abgestimmte fachliche Grundlagen zur Verfügung , die Fachkräfte dabei unterstützen, für den konkreten Einzelfall Bewertungen vorzunehmen und fachlich qualifiziert zu handeln. Damit die fachlichen Vorgaben in der Praxis des ASD wirksam werden können, wird mit Hochdruck die weitere Stabilisierung der Personalsituation des ASD vorangetrieben . Hierzu wurde in der letzten Legislaturperiode ein umfangreiches Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht:  Bei der Beschreibung der Fachaufgaben im Rahmen des QMS wurden jeweils auch die Serviceprozesse neu beschrieben, die zur Entlastung der ASD Fachkräfte von Verwaltungsaufgaben fachlich geboten sind. Die jeweils aufgabenbezogenen beschriebenen Verwaltungsanteile wurden zu einem neuen Anforderungsprofil an die ASD-Geschäftsstellen zusammengefasst und führten im Ergebnis zu einer Neubewertung der Stellen gemäß EG 8 sowie zu einer quantitativen Ausweitung der Personalstellen. Zurzeit werden Qualifizierungsveranstaltungen für die Fachkräfte durchgeführt, die diese Aufgaben künftig wahrnehmen werden.  Die qualitative und quantitative Verbesserung der Verwaltungsunterstützung für den ASD ist Bestandteil des Stabilisierungsprogramms für den ASD, das im ersten Halbjahr 2014 vorbereitet und im Oktober 2014 von der zuständigen Fachbehörde und den Bezirksamtsleitungen unterzeichnet wurde. Es beinhaltet darüber hinaus die Einführung von JUS-IT-Multiplikatoren, die zu einem Viertel ihrer Arbeitszeit von Fallarbeit freigestellt sind. Außerdem wurde die Funktion einer stellvertretenden ASD-Leitung eingeführt, die zur Hälfte ihrer Arbeitszeit von Fallarbeit freigestellt ist, um neue Kolleginnen und Kollegen einzuarbeiten, zu begleiten und sie insbesondere in Fällen mit Kindeswohlgefährdung und Krisenintervention zu unterstützen . Die Personalauswahl für beide neuen Funktionen ist inzwischen abgeschlossen . Darüber hinaus wurden temporär instabile ASD-Abteilungen, die besonders von Personalfluktuation betroffen sind, bereits im Vorgriff auf die Fertig- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/741 3 stellung des Personalbemessungssystems mit zusätzlichen Stellen stabilisiert (siehe auch Antworten zu 46. und 48.).  Die Ergebnisse der Personalbedarfsfeststellung für die ASD-Fachkräfte werden im September 2015 vorliegen. Um die aus dem Stabilisierungsprogramm entstehenden Personalbedarfe decken zu können, wurden seit Anfang 2015 von dem für Personalfragen federführenden Bezirksamt Hamburg-Nord zentral organsierte und bundesweite Ausschreibungen durchgeführt und neue ASD-Fachkräfte eingestellt. Die zentralen Ausschreibungen werden ab sofort vom Personalamt weitergeführt und finden nun im Wechsel mit dezentralen Auswahlverfahren der Bezirksämter statt. Dieses vorausschauende und aufwändige Verfahren ist notwendig, da der Arbeitsmarkt für Sozialpädagogen/-innen angespannt ist und neben der Akquise neuer Fachkräfte auch die laufende Personalfluktuation kompensiert werden muss. Aktuell bestehende und sich gegebenenfalls aus der Personalbedarfsfeststellung ergebende Mehrbedarfe könnten ansonsten nicht zeitnah gedeckt werden. Bisher haben drei zentrale Auswahlverfahren stattgefunden, bei denen insgesamt 366 Bewerbungen geprüft wurden. 93 geeignete Bewerberinnen und Bewerber wurden ausgewählt, 66,72 Stellen (VZÄ) konnten besetzt werden. Somit wird an einem umfangreichen Paket von Maßnahmen gearbeitet, die sich wechselseitig bedingen und im Gesamtkontext eine nachhaltige Stabilisierung des ASD bewirken sollen. Die Fachanweisung für den ASD und die Vorgaben des Anlagenbandes werden sukzessive fortgeschrieben. Die neuen Funktionen der stellvertretenden ASD-Leitungen und JUS-IT-Multiplikatoren werden darin aufgenommen. Die erneuerte Fachanweisung für den ASD wird zum 1.Januar 2016 in Kraft treten und die Arbeiten am Anlagenband werden am Jahresende abgeschlossen sein. Für die parallel stattfindenden Arbeiten am QMS, am Anlagenband und der Fachanweisung für den ASD und auch für die Stabilisierung der Organisation ASD haben die Empfehlungen des PUA wichtige Impulse gegeben. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt. Bundesrecht I. Reform des Pflegekinderwesens 1. Welche Initiativen hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde jeweils wann a. nach Einsetzung des PUA sowie b. nach Vorstellung des Abschlussberichts des PUA auf Bundesebene unternommen, um sich für eine Reform im Pflegekinderwesen, durch eine Ergänzung des § 1632 Absatz 5 BGB und damit für eine klare Regelung der Lebensperspektive des Kindes durch das Familiengericht einzusetzen? 2. Gibt es weitere Bundesländer, die sich auf Bundesebene für eine Reform im Pflegekinderwesen einsetzen? Wenn ja, welche sind dies und welche Gespräche hat es dazu wann zwischen jeweils welchen Akteuren gegeben? Wenn nein, aus welchem Grund lehnen die anderen Bundesländer den Vorstoß zu einer Reform im Pflegekinderwesen ab? Auf Initiative Hamburgs wurde inzwischen eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stärkung der Kinderrechte“ eingerichtet, die ein gemeinsames Arbeitsprogramm bis 2017 abgestimmt hat. Dabei ist die Prüfung von BGB-Änderungen bezüglich der Dauerpflege ein zentraler Auftrag, hierzu zählen unter anderem die Themen:  Verbleibensanordnung,  Adoption, Drucksache 21/741 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4  Vormundschaft durch Pflegeeltern,  verfahrensrechtliche Stellung der Pflegeeltern,  Umgangskontakte zur Herkunftsfamilie,  materiell-rechtliche Befugnisse von Pflegepersonen. Im Übrigen siehe Drs. 20/12493. 3. Wie bewertet der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde die Erfolgsaussichten einer Reform im Pflegekinderwesen auf Bundesebene ? Siehe Drs. 20/12493. 4. Hat sich der Senat für eine Änderung des Bundeskinderschutzgesetzes eingesetzt oder plant dieses zu tun, um niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung die Hinzuziehung eines rechtsmedizinischen Kinderkompetenzzentrums oder ähnlicher Einrichtungen (Einholen einer „zweiten Meinung“) zunächst ohne Einschaltung des Jugendamtes zu ermöglichen ? Wenn ja, wann und bis wann wird mit ersten Ergebnissen gerechnet? Wenn nein, warum nicht? Das 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz hat durch die Einführung des § 4 Absatz 1 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) ein klar definiertes, abgestuftes Verfahren für Ärztinnen und Ärzte und andere Geheimnisträger bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung festgelegt. Reicht danach eine Erörterung mit den Sorgeberechtigten und eine Hinwirkung auf die Inanspruchnahme von Hilfen nicht aus, so haben Ärztinnen und Ärzte einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft der Jugendhilfe. Sollte das ebenfalls nicht zur Klärung führen, sind sie befugt, das Jugendamt über den Verdacht der Kindeswohlgefährdung zu informieren. Die gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen erlauben es Ärztinnen und Ärzten zudem, in Zweifelsfällen auch ohne Einschaltung des Jugendamtes regelhaft das Kinderkompetenzzentrum des Instituts für Rechtsmedizin im UKE einzuschalten . Weitere gesetzliche Änderungen im Bundeskinderschutzgesetz hält der Senat daher für nicht erforderlich. Gleichwohl wird in der eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stärkung der Kinderrechte “ auf der Grundlage des Jugend- und Familienminsterkonferenzbeschlusses von 2014 geprüft, wie die Kooperation im Bereich interdisziplinärer Kinderschutzarbeit, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen Jugend-, Gerichts- und Gesundheitshilfe, verbessert werden kann. Landesrecht II. Gesetzliche Verankerung der Jugendhilfeinspektion 5. Ist eine gesetzliche Verankerung der Jugendhilfeinspektion geplant? Wenn ja, bis wann und in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Der Senat beabsichtigt, der Empfehlung des PUA zu folgen und eine Initiative zur gesetzlichen Absicherung der Jugendhilfeinspektion im Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB VIII) zu ergreifen. Das Gesetzgebungsverfahren soll im zweiten Halbjahr 2016 nach Abschluss der wissenschaftlichen Begleitung und auf der Basis der bis dahin vorliegenden Erfahrungen zur Ausgestaltung dieses neuen Instruments der Fachaufsicht über die Hamburger Jugendämter eingeleitet werden. 6. Inwiefern plant der Senat der Empfehlung des PUA nachzukommen und die Grundlagen der anlassbezogenen Prüfungen im Rahmenkonzept der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/741 5 Jugendhilfeinspektion zu konkretisieren und Verfahrensregeln zu formulieren ? Inwieweit soll dabei festgelegt werden, bei anlassbezogenen Prüfungen auch Rahmenbedingungen wie zum Beispiel die Personal- und Arbeitsmittelsituation mit zu untersuchen? Die Verfahren für Regeluntersuchungen sowie für anlassbezogene Untersuchungen wurden inzwischen auf der Grundlage des Rahmenkonzepts der Jugendhilfeinspektion im QMS erfasst und detailliert beschrieben. Die Prozessbeschreibungen befinden sich derzeit in der Abstimmung mit den Bezirksämtern. Hinsichtlich der Durchführung anlassbezogener Untersuchungen hat die Steuerungsgruppe Jugendhilfe beschlossen, den zu untersuchenden Sachverhalt jeweils anlassbeziehungsweise fallbezogen zu formulieren. Er kann grundsätzlich auch die Personal - und Arbeitsmittelsituation eines Dienstes betreffen. Den Auftrag erteilen jeweils die Bezirksamtsleitungen und/oder die Leitung der zuständigen Fachbehörde. Dabei wird die Jugendhilfeinspektion zukünftig durch Vertreterinnen und Vertreter von zwei vom Untersuchungsgegenstand nicht betroffenen Jugendämtern verstärkt. 7. Für wie wichtig erachtet es der Senat, die Jugendhilfeinspektion und deren Unabhängigkeit in Zukunft zu stärken? Der Senat misst der Unabhängigkeit der Jugendhilfeinspektion zentrale Bedeutung bei. Sie steht nicht zur Disposition und ist sowohl im Rahmenkonzept als auch in den Prozessbeschreibungen des QMS verankert. Im Übrigen siehe Antwort zu 5. Fachanweisungen III. Einhaltung der fachlichen Standards 8. Welche Schritte zur Ergänzung/Abänderung der Arbeitsrechtlinie zum Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII (Ziffer 1.3) hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde bisher unternommen, um die Einhaltung der fachlichen Standards nicht nur mit der Absicherung der Mitarbeiter vor einer strafrechtlichen Verfolgung zu begründen, sondern um die Sicherung der Wahrnehmung einer Kindeswohlgefährdung, insbesondere durch eine ausreichende Dokumentation, die Anwendung des Diagnoseinstruments Kindeswohlgefährdung und die notwendige Weitergabe von Informationen an einzubeziehende Institutionen und Personen, in den Vordergrund zu stellen? 9. Wann und in welcher Form gedenkt der Senat, die Arbeitsrechtlinie zum Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII (Ziffer 1.3) zu ergänzen beziehungsweise abzuändern? Die Arbeitsrichtlinie zum Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII (Abschnitt A.3.1-AR 1 des Anlagenbandes) enthält in der Präambel bereits eine Textpassage, mit der das Anliegen des PUA aufgegriffen wird: „Die in dieser Arbeitsrichtlinie beschriebenen Verfahren und Standards dienen dem Ziel eines besseren Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl. Sie geben die aktuell geltenden „Regeln der fachlichen Kunst“ im Umgang mit schwierigen und schwer zu deutenden Lebenssituationen von Kindern und Jugendlichen wieder. Unsicherheiten in der Einschätzung und im Umgang mit Mangel- und Gefährdungssituationen junger Menschen sollen so weit wie möglich reduziert werden und ein fachlich tragfähiges sozialpädagogisches Handeln möglich gemacht werden“. Dennoch ist die Textpassage, auf die in Frage 8. hingewiesen wird, missverständlich, wenn sie nicht im Zusammenhang mit den Aussagen in der Präambel gelesen wird. Das Anliegen des PUA wird aufgenommen und der Absatz 1.3. der Arbeitsrichtlinie wie folgt geändert: „Fachliche Standards werden durch die Organisation entsprechend den gesetzlichen Grundlagen festgelegt. Die Einhaltung und die Dokumentation dieser Vorgaben sind notwendig für die fachlich fundierte Bearbeitung von Verdachtsfällen im Bereich Kin- Drucksache 21/741 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 deswohlgefährdung. Darüber hinaus sind sie auch wichtig für die Absicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fall einer strafrechtlichen Verfolgung“. IV. Diagnoseinstrument Kindeswohlgefährdung 10. In den Empfehlungen heißt es, dass das Diagnoseinstrument Kindeswohlgefährdung (Ziffer 3.2.2 der Arbeitsrechtlinie zum Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII) um hinreichende Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung einer zuvor erstellten Diagnose zu ergänzen ist. Welche Unternehmungen hat es bisher gegeben, um das Diagnoseinstrument Kindeswohlgefährdung in der Arbeitsrechtlinie zu ergänzen? Ist die Arbeitsrichtlinie inzwischen entsprechend geändert worden? Wenn ja, mit welchem Wortlaut? Wenn nein, wann ist die Änderung geplant? Das Diagnoseinstrument Kindeswohlgefährdung muss nicht ergänzt werden, da dieses Anliegen des PUA bereits an anderer Stelle und mit Bezug auf die Hilfeplanung geregelt ist. So haben die fallführenden Fachkräfte im ASD die Aufgabe, im Rahmen der Hilfeplanung stets Kindeswohlaspekte zu bewerten. In der Aufgabenbeschreibung Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 SGB VIII (Abschnitt A2.4-AB des Anlagenbandes) ist deshalb geregelt, dass im Hilfeverlauf kontinuierlich der Hilfebedarf sowie der Entwicklungsstand des Kindes differenziert erfasst und dokumentiert wird. Insbesondere Kinder , bei denen zu einem früheren Zeitpunkt ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung vorlag, sind hinsichtlich ihrer Entwicklung und ihres Wohlergehens im Rahmen der Hilfeplanung und der damit verbundenen Gespräche aufmerksam im Blick zu behalten und die Erkenntnisse und Bewertungen der Fachkräfte sind zu dokumentieren. Die aktuelle Fassung der Arbeitsrichtlinie zum Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII regelt zudem, dass die fallführende Fachkraft regelmäßig angemessene Wiedervorlagefristen setzt, insbesondere wenn im Kontext einer Kindeswohlgefährdung Schutzvereinbarungen mit Erziehungsberechtigten, Trägern und Einrichtungen getroffen worden sind (Ziffer 3.9 der Arbeitsrichtlinie). Im Übrigen siehe Antwort zu 13. V. Kindeswohlgefährdungsfälle in der Einarbeitungsphase 11. Der PUA hat die unter Ziffer 3.2.3 der Arbeitsrichtlinie zum Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII festgelegte Einarbeitungsphase von sechs Monaten, um eine fallführende Fachkraft für die Übernahme von Kindeswohlgefährdungsfällen (KWG-Fälle) zu qualifizieren, für nicht ausreichend erklärt. Gleichzeitig hat er die Empfehlung ausgegeben, die bisherige Regelung dahin gehend zu ergänzen, dass in den folgenden Monaten eine regelmäßige Prüfung der entsprechenden Tätigkeit auch hinsichtlich einer eventuellen Überforderung durch die ASD-Leitung erfolgt. Inwiefern wurde diese Empfehlung durch eine entsprechende Ergänzung der Arbeitsrichtlinie für die ASDs in Hamburg inzwischen umgesetzt? Im Einarbeitungskonzept für neu eingestellte ASD-Fachkräfte wird diesem Anliegen des PUA bereits entsprochen. In die Arbeitsrichtlinie wird ein entsprechender Verweis aufgenommen (insoweit siehe Antwort zu 13.). Das im Jahr 2014 eingeführte Einarbeitungskonzept stellt eine enge fachliche Begleitung neuer ASD-Fachkräfte auch über die sechsmonatige Einarbeitungszeit hinaus sicher. Besonderes Augenmerk wird auf die Phase gelegt, in der die jungen Fachkräfte anfangen, neben anderen Themen auch Kinderschutzfälle zu bearbeiten, um möglichen Verunsicherungen oder Überforderungen frühzeitig begegnen zu können. Im Rahmenkonzept „Einarbeitung im ASD“ ist festgelegt, dass neue Fachkräfte im ASD eine Einarbeitungszeit von insgesamt 18 Monaten haben. Sie erhalten im ersten Halbjahr ihrer Tätigkeit eine Schulung zum Thema Kinderschutz, die in den folgenden Monaten durch eine Vertiefung kinderschutzbezogener Themen weitergeführt wird. Neuen Fachkräften gilt die besondere Aufmerksamkeit und Unterstützung der ASD- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/741 7 Abteilungsleitung für die Einarbeitung im Rahmen der Fachaufsicht. Zusätzlich werden Mentoren für die Begleitung der fachlichen Einarbeitung bereitgestellt. Die Bearbeitung von Kindeswohlgefährdungen erfolgt in Hamburg standardmäßig durch zwei Fachkräfte. Die Abteilungsleitung ist, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, zeitnah zu informieren. Bei Fallabschluss erfolgt eine Information an die Abteilungsleitung zur Freigabe der Akte. Zum Einarbeitungskonzept siehe auch Antwort zu 50. 12. Wie haben sich a. die Fluktuationsraten, Zu den Fluktuationsraten für die Jahre 2013 und 2014: siehe Drs. 20/10457, 20/11296 und 21/613. Zu- und Abgänge werden nur quartalsweise erfasst. Zu den Ergebnissen des Jahres 2015: siehe Anlage 1. Die Darstellung enthält die Zuund Abgänge im 1. Quartal 2015. Der Zeitraum bis zum Stichtag 31. Mai 2015 wurde gesondert ausgewertet. b. der Anteil von Beschäftigten mit weniger als einem Jahr Beschäftigungszeit im ASD sowie Beschäftigungszeiten werden bisher anhand des Merkmals dreijährige Beschäftigungszeit erfasst. Für das Jahr 2013: siehe Drs. 20/10457. Für 2014 und zum Stichtag 31. Mai 2015 siehe Anlage 2. Der Zeitraum bis zum Stichtag 31. Mai 2015 wurde gesondert ausgewertet und auf den unter 12. b. erfragten Zeitraum von einem Jahr bezogen. c. die krankheits- oder anderweitig bedingten Ausfallzeiten in den Jahren 2013 und 2014 sowie zum Stichtag 31.05.2015 in den verschiedenen ASD-Abteilungen der Freien und Hansestadt Hamburg entwickelt ? (Bitte jahresweise nach Bezirken differenziert abteilungsweise auflisten.) Siehe Anlage 3. VI. Dokumentation und Aufgabe der Leitung 13. Der PUA hat empfohlen die Lücken in den Regelungen unter Ziffer 3.2.3.1 sowie unter Ziffer 3.2.3.2 der Arbeitsrichtlinie zum Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII zur besonders wichtigen Dokumentation und der Aufgabe der Leitung bei Kindeswohlgefährdungen kurzfristig und sachgerecht zu schließen. Wurden die Lücken in der Arbeitsrechtlinie inzwischen geschlossen? Wenn ja, wann und durch welche Formulierung wurden diese ergänzt? Wenn nein, warum nicht und bis wann soll dies geschehen? Die Arbeitsrichtlinie zum Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII des Anlagenbandes wird hinsichtlich der Ziffern 3.2.3.1 und 3.2.3.2 zurzeit überarbeitet. Eine Aktualisierung im Anlagenband erfolgt, sobald die Ergebnisse der Managementprozesse im Rahmen des QMS vorliegen. In den Managementprozessen werden auch alle fallbezogenen Steuerungs- und Unterstützungsaufgaben der ASD-Leitungen abgebildet. Die kollegiale Beratung ist als eigener Prozess beschrieben und für KindeswohlgefährdungsFälle verpflichtend. Die ASD-Leitung ist hieran verbindlich beteiligt und ihre Rolle ist in diesem Kontext beschrieben. Die aktualisierte Arbeitsrichtlinie zum Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII wird voraussichtlich Ende 2015 veröffentlicht. Die zugrunde liegenden Geschäftsprozesse werden jeweils nach Abstimmung und Beschlussfassung bereits vorher verbindlich in Kraft gesetzt. Drucksache 21/741 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 14. Der PUA hat zudem empfohlen, dass in der Ziffer 3.2.3.2 der Arbeitsrichtlinie zum Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII explizit ein Ausschluss der Möglichkeit der Reduzierung der Dokumentationspflichten aufgenommen werden soll. Die Reduzierung der Dokumentationspflichten hatte bei den für Yagmur zuständigen Fachkräften zu folgenschweren Informationsverlusten geführt. Inwiefern wurde dieser Empfehlung inzwischen nachgekommen? Aus welchen Gründen wurde die Richtlinie gegebenenfalls noch nicht geändert und bis wann soll dies erfolgen? Schon jetzt stellt die Reduzierung der Dokumentationspflichten einen Verstoß gegen die in den Arbeitsrichtlinien aufgeführten Standards dar. Dennoch ist beabsichtigt, im Zuge der Überarbeitung der Fachanweisung ASD eine Reduzierung der Dokumentationspflichten in Fällen von Kindeswohlgefährdung dezidiert auszuschließen. 15. Daneben sollte auch in der Präambel (Ziffer 1.1) der Dienstanweisung Aktenführung JUS-IT (Stand 21.03.2012) sowie unter den Ziffern D. II. 3.1 und 3.2 der Fachanweisung ASD (A0.1) eine Reduzierung der Dokumentationspflichten des ASD ausgeschlossen werden. Inwiefern ist die Dienstanweisung inzwischen entsprechend geändert worden? Aus welchen Gründen wurde die Dienstanweisung gegebenenfalls noch nicht geändert und bis wann soll dies erfolgen? Siehe Antworten zu 13. und zu 14. Die Dienstanweisung Aktenführung JUS-IT (Stand 20. November 2014) wird entsprechend angepasst. VII. Einbeziehung der Kinderschutzkoordinatoren 16. Inwiefern ist man der Empfehlung gefolgt, die derzeitigen Regelungen zur Einbeziehung der Kinderschutzkoordinatoren unter Ziffer 3.2.3.3 der Arbeitsrichtlinie zum Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII dahin gehend zu ergänzen, dass die Einbeziehung der Kinderschutzkoordinatoren unter Berücksichtigung des besonderen Unterstützungsbedarfs der fallführenden Fachkräfte gerade in komplizierten Kindeswohlgefährdungsfällen verbindlich genutzt wird? Aus welchen Gründen wurde der Empfehlung gegebenenfalls noch nicht gefolgt und bis wann soll dies geschehen? Die geltende Regelung sieht vor, dass die Kinderschutzkoordinatoren grundsätzlich immer einbezogen werden können, wenn eine Fachkraft spezifischen Beratungsbedarf hat. Zusätzlich ist die Einbindung der Kinderschutzkoordinatoren durch die Jugendamtsleitung in bestimmten Fallkonstellationen gewährleistet. Die vom PUA empfohlene verbindliche Einbeziehung der Kinderschutzkoordinatoren in allen komplizierten Kindeswohlgefährdungsfällen wird jedoch aus den folgenden Gründen nicht für zielführend gehalten. Die Bearbeitung von Fällen mit einer möglichen Kindeswohlgefährdung gehört zu den Tätigkeiten einer jeden eingearbeiteten Fachkraft im ASD. Die Einbeziehung der Koordinatorinnen und -koordinatoren für Kinderschutz erfolgt nur in ganz besonders schwierigen Fallkonstellationen. In den bezirklichen Jugendämtern sind neun Kinderschutzkoordinatoren auf 7,2 Stellen tätig. Im 1. Quartal 2015 waren insgesamt 472 Fälle mit Kindeswohlgefährdungen von den ASD zu bearbeiten. Bei dieser Relation von Fällen zu Kinderschutzkoordinatorinnen und -koordinatoren muss der Einsatz einer Unterstützung durch die Kinderschutzkoordination gezielt und nicht pauschal erfolgen. Eine Prioritätensetzung unter Einbeziehung der Leitungen muss erfolgen, um die vorrangig mit Unterstützung der Kinderschutzkoordination zu bearbeitenden Fälle zu identifizieren. Eine Verpflichtung zur Einbindung der Kinderschutzkoordinatorinnen und -koordinatoren in alle schwierigen Fälle könnte dazu führen, dass die Ressource dann, wenn sie wirklich benötigt wird, unter Umständen nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht. Hinzu kommt, dass eine regelhafte Einbeziehung der Kinderschutzkoordination faktisch eine Spezialzuständigkeit für schwierige Kinderschutzfälle befördert. Dazu bieten die geltenden Regelungen neben der Beteiligung der Kinderschutzkoordinatoren bereits ein umfangreiches Handlungsinstrumentarium: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/741 9  die Mitwirkung einer zweiten Fachkraft,  die Nutzung von Kollegialen Beratungen,  Rücksprachen mit der Leitung (zukünftig auch mit einer stellvertretenden ASDLeitung ),  das Durchführen von kollegialem Fachaustausch sowie  die Anwendung der Diagnostikinstrumente. Darüber hinaus wird die geplante Einführung eines für alle Jugendämter geltenden Risikomanagements die Sensibilisierung für die Inanspruchnahme der Beratungskompetenz der Kinderschutzkoordinatoren weiter erhöhen. Schließlich gibt eine fallbezogene Einbeziehung der Kinderschutzkoordinatoren den Leitungen die Möglichkeit, Prioritäten hinsichtlich des unterstützenden Einsatzes der Kinderschutzkoordinatoren zu setzen und dabei auch die Situation der einzelnen ASD-Abteilungen, den Erfahrungsstand der ASD-Fachkräfte et cetera zu berücksichtigen . Auch dies ist ein gewollter Effekt. Zum Risikomanagement siehe auch Antworten zu 25. bis 27. VIII. Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren 17. Der PUA ist im Zuge seiner Überprüfungen zu dem Schluss gekommen, dass die Mitwirkungspflichten des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren in Ziffer 3.4 der Arbeitsrichtlinie zum Schutzauftrag nach § 8 a SGB VIII und der Aufgabenbeschreibung zur Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren nach § 50 SGB VIII (A4.2-AB) insgesamt nur unvollständig beschrieben werden und vor diesem Hintergrund den Erfordernissen in Kindeswohlgefährdungsfällen angepasst werden sollten . Inwiefern ist es an dieser Stelle inzwischen zu einer Anpassung gekommen? Welche Schritte wurden hierzu bislang von wem unternommen und welche weiteren Schritte befinden sich in Planung? Sowohl die Aufgabenbeschreibung zur Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren nach § 50 SGB VIII (Abschnitt A4.2-AB des Anlagenbandes) als auch die dazu gehörige Arbeitsrichtlinie (A4.2-AR1) werden derzeit überarbeitet. Dabei werden die Empfehlungen des PUA berücksichtigt. Die neue Aufgabenbeschreibung und die Arbeitsrichtlinie werden bis Ende 2015 vorliegen. Dann wird auch der Punkt 3.4 in der Arbeitsrichtlinie zum Schutzauftrag nach § 8a angepasst sein. IX. Informationsaustausch mit Staatsanwaltschaft und Polizei 18. In seinen Empfehlungen hat der PUA festgehalten, dass der in Ziffer 3.6.3 der Arbeitsrichtlinie zum Schutzauftrag nach § 8 SGB VIII (Fassung 2013) festgehaltene Informationsaustausch von der Staatsanwaltschaft zum ASD zukünftig wechselseitig erfolgen und die Arbeitsrichtlinie dahin gehend nachgebessert werden sollte. Zudem wurde empfohlen, dass in der Arbeitsrichtlinie künftig einen Informationsaustausch der zuständigen fallführenden Fachkraft mit dem/der zuständigen Staatsanwalt /Staatsanwältin eines parallelen Strafverfahrens vorgenommen werden sollte, bevor der ASD relevante Entscheidungen trifft. Inwiefern wurden die Empfehlungen inzwischen umgesetzt? Welche Schritte wurden hierzu bislang von wem unternommen und welche weiteren Schritte befinden sich in Planung? Die Arbeitsrichtlinie zum Schutzauftrag nach § 8a wurde bereits um den Punkt „Einbeziehung der Staatsanwaltschaft“ mit dem Unterpunkt „Anfragen bei der Staatsanwaltschaft “ ergänzt. Aktuell wird in einer Arbeitsgruppe mit Beteiligung der Staatsanwaltschaft der dazugehörige QM-Prozess erarbeitet. Zusätzlich ist im Anlagenband das Dokument A5.7-BS2, das die Schnittstelle zur Staatsanwaltschaft beschreibt, entsprechend überarbeitet worden. Drucksache 21/741 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 10 Darüber hinaus hat ein intensiver Fachdialog zwischen Staatsanwaltschaft und Jugendhilfe stattgefunden und zu einer neuen Qualität der Kooperation geführt, die von beiden Seiten als hilfreich und qualifizierend beurteilt wird. Daraus wurden folgende Maßnahmen getroffen:  Im 1. Quartal 2014 wurde in der zuständigen Fachbehörde eine zentrale Stelle für Aktenzeichen-Mitteilungen der Staatsanwaltschaft an die Jugendämter sowie Anfragen der Staatsanwaltschaft nach der fallzuständigen ASD-Mitarbeiterin beziehungsweise dem fallzuständigen ASD-Mitarbeiter geschaffen.  Ebenfalls im 1. Quartal 2014 wurde gemeinsam von der Justizbehörde (JB) und der zuständigen Fachbehörde die Handreichung „Hinweise auf Kindeswohlgefährdung in staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten“ erarbeitet, die den ASD-Fachkräften dabei helfen soll, sich besser in übersandten Ermittlungsakten zurechtzufinden und ihnen die relevanten Informationen zu entnehmen. Die Handreichung enthält auch eine Liste von Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bei der Staatsanwaltschaft einschließlich der telefonischen Erreichbarkeit und der jeweiligen E-Mail-Adresse. Diese Handreichung ist im Rahmen von drei Fortbildungsveranstaltungen seitens der zuständigen Fachbehörde, der JB und der Staatsanwaltschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendämter vorgestellt worden. Bei diesen Veranstaltungen sind zudem die gesetzlichen Mitteilungsermächtigungen und Mitteilungspflichten, die Aufgaben der Staatsanwaltschaft sowie der Ablauf von Ermittlungsverfahren in Jugendschutzsachen erläutert worden. Gegenstand waren auch die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme des ASD zur Staatsanwaltschaft sowie der Staatsanwaltschaft zum ASD.  Im Mai 2014 wurde eine interdisziplinäre Kinderschutzfortbildungsveranstaltung „Gewalt in der Familie – erkennen, reagieren, verhindern“ für Hamburger Familienrichterinnen und -richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für Jugendschutzsachen sowie Fachkräfte der Jugendämter durchgeführt.  Im September 2014 fand eine Tagung von Staatsanwaltschaft und Jugendämtern zum Thema „Rechtliche und fachliche Fragen des Kinderschutzes und des Sozialdatenschutzes “ statt. Ziel war es, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über die Arbeitsabläufe in den Jugendämtern zu informieren. Ergänzt wurde dies durch einen Vortrag zu den sozialgesetzlichen Grundlagen des Kinderschutzes (Prof. Dr. Schrapper). Der Datenschutzbeauftrage der zuständigen Fachbehörde informierte schließlich über Fragen des Sozialdatenschutzes.  Seit der zweiten Jahreshälfte 2014 gibt es Partnerstaatsanwältinnen und Partnerstaatsanwälte für die Hamburger Jugendämter. Es haben seither mehrere Veranstaltungen von Partnerstaatsanwälten mit deren jeweiligem Jugendamt stattgefunden , in mehreren Fällen auch unter Beteiligung der örtlich zuständigen Familiengerichte . Weitere Veranstaltungen stehen an.  Alle Dezernenten der Hauptabteilung IV (Jugend- und Jugendschutzsachen) sowie die Beziehungsgewaltdezernenten der Staatsanwaltschaft sind im Hinblick auf die Mitteilungspflichten gegenüber den Jugendämtern und den Familiengerichten sowie einzelnen Aspekte der Ermittlungen in Jugendschutzverfahren in kleinen Gruppen geschult worden. Die Schulungen werden auch mit den Dezernentinnen und Dezernenten anderer Hauptabteilungen fortgesetzt.  Im November 2014 wurde für die Jugendschutzdezernenten und Jugendschutzdezernentinnen der Hauptabteilung IV eine Fortbildung zum Thema „Welche Merkmale im Verhalten eines Kindes/Jugendlichen sind mögliche Indikatoren für eine körperliche Misshandlung?“ durchgeführt.  Mit dem Institut für Rechtsmedizin wurde schließlich ein konkretes Verfahren für die Erstattung von Strafanzeigen vereinbart. X. Sozialdatenschutz 19. Der PUA hat die Empfehlung abgegeben, die Regelungen zur Handhabung des Sozialdatenschutzes durch die ASD untereinander und gegen- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/741 11 über anderen Beteiligten so zu gestalten, dass nicht weitgehend nur der Gesetzeswortlaut zitiert wird, sondern den ASD unter Berücksichtigung der Komplexität der gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung eine Anleitung an die Hand gegeben wird, mit der tatsächlich in der Praxis gearbeitet werden kann. Wurde inzwischen eine Anleitung ausgearbeitet und den Mitarbeitern der ASD zur Verfügung gestellt? Wenn ja, wann und wie sieht diese aus? Wenn nein, warum nicht und bis wann soll dies erfolgen? Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Fachanweisung ASD und des Anlagenbandes wird bis zum Ende des Jahres 2015 auch die Überarbeitung der Arbeitsrichtlinie zum Umgang mit Sozialdaten erfolgen. XI. Ergänzung der Schnittstelle zwischen ASD und Kindertagesbetreuung 20. Der PUA hat empfohlen, die „Beschreibung der Schnittstelle zwischen ASD und KTB“ (A5.2-BS1) dahin gehend zu ergänzen, dass bei einer bestehenden oder zurückliegenden Kindeswohlgefährdung oder bei der Erteilung eines Prio-10-Scheins gegenüber den Erziehern diejenigen Umstände zu nennen sind, aus denen sich eine Kindeswohlgefährdung ergibt, um den vereinbarten Meldeverpflichtungen regelmäßig nachkommen zu können. Inwiefern ist man der Empfehlung inzwischen nachgekommen? Wie gestaltet sich die Anwendung in der Praxis, insbesondere der Informationsaustausch mit Kita-Trägern beziehungsweise Erzieherinnen und Erziehern? Mit der seit Juni 2014 geltenden Vereinbarung zur verbindlichen Zusammenarbeit von ASD und Kita ist differenziert geregelt, dass für jeden KWG- beziehungsweise HzEFall eine individuelle, fallspezifische schriftliche Vereinbarung zwischen Kita und ASD abgeschlossen wird. Darin wird geregelt, welche Informationen die Kita/Krippe aus welchem Anlass und auf welchem Wege dem zuständigen ASD meldet. Im Rahmen eines Hilfeplangesprächs wird dies zusätzlich erörtert. Bei Bedarf werden Kinderschutzkoordinatoren hinzugezogen. Somit ist gewährleistet, dass die Erzieher und Erzieherinnen alle wichtigen Informationen in Fällen mit Kindeswohlgefährdung oder einer Hilfe zu Erziehung erhalten, verbindliche Absprachen getroffen werden und im Rahmen der Hilfeplanung ihre Wirksamkeit überprüft wird. Damit findet der Kinderschutz im besonderen Maße Berücksichtigung . (Siehe auch unter: http://www.hamburg.de/contentblob/4386002/data/ zusammenarbeit-asd-kita-freietraeger.pdf). Eine Auswertung der Bezirksämter zu der praktischen Umsetzung dieser Regelung im 1. Quartal 2015 hat ergeben, dass sie sich grundsätzlich bewährt und zu mehr Handlungssicherheit der beteiligten Fachkräfte beigetragen hat. Zudem wurde in der Steuerungsgruppe Jugendhilfe am 22. April 2015 beschlossen, dass die Bezirksämter fallübergreifende Kooperationsstrukturen mit Schwerpunkt-Kitas entwickeln, die Erfahrungen auswerten und die Steuerungsgruppe Jugendhilfe im 4. Quartal 2015 erneut über die Ergebnisse und Erkenntnisse informiert wird. XII. Hilfen mit Rückkehroption 21. Ausgehend von den im PUA erlangten Kenntnissen hat dieser empfohlen , die Arbeitsrichtlinie Bewilligung von Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII (A2.4-AR12) im Hinblick auf das neue fachliche Rahmenkonzept für die Pflegekinderhilfe unter der Überschrift „Hilfen mit Rückkehroption“ dahin gehend zu ergänzen, dass nach früheren Kindeswohlgefährdungen so lange keine Rückführung in die Herkunftsfamilie vorzunehmen ist, bis eine Prüfung ergeben hat, dass im Haushalt der Eltern derzeit und absehbar keine Gefahr für das Kindeswohl besteht. Inwiefern wurde die Arbeitsrichtlinie inzwischen ergänzt? Drucksache 21/741 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 12 Eine Rückführung in den Haushalt der Eltern darf nicht erfolgen, wenn der Schutz des Kindes nicht gewährleistet ist. Mit dem seit Februar 2014 vorliegenden und verbindlich anzuwendenden Prüfbogen bei einer geplanten Rückführung haben die ASDFachkräfte dazu eine wichtige Handlungsorientierung erhalten. So bewertet und dokumentiert die fallführende Fachkraft in folgenden zentralen Kategorien die geplante Rückführung: 1. Kindeswohlgefährdung und gerichtliche Verfahren (unter anderem ob es in der Vergangenheit gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gab, polizeiliche oder staatsanwaltliche Verfahren bekannt sind), 2. Eltern-Kind-Beziehung (unter anderem ob eine hinreichende Bindung zwischen Eltern und Kind vorliegt, das Kind und die Herkunftseltern ausreichend vorbereitet sind, Umgangskontakte zuverlässig umgesetzt wurden, Bewertung der Bindung zwischen Pflegeeltern und Kind), 3. Problemlösefähigkeit der leiblichen Eltern (unter anderem ob die Problembelastung durch die leiblichen Eltern zu bewältigen ist, sie eigenen Hilfebedarf anerkennen und Unterstützung annehmen), 4. Unterstützende Hilfen (unter anderem welche unterstützenden Hilfen die Herkunftseltern erhalten). Das Ergebnis dieses Prüfbogens wird anschließend von der ASD-Leitung bewertet, von ihr und vom Regionalleiter unterschrieben und verbindlich zur Akte genommen. Zudem ist in der Arbeitsrichtlinie Bewilligung von Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII (Abschnitt A2.4-AR12 des Anlagenbandes) geregelt, dass für Hilfen mit Rückkehroption die ASD-Fachkraft im Rahmen der Hilfeplanung  überprüfbare und transparente Indikatoren erarbeitet, unter denen eine Rückführung möglich ist,  federführend einen Rückführungsplan entwickelt, der unter anderem Absprachen zu Besuchs- und Umgangskontakten zwischen Kind und leiblichen Eltern zur Vorbereitung der Rückführung enthält,  im Falle der Rückführung prüft, ob begleitende Hilfen für die Herkunftsfamilie notwendig sind und diese gegebenenfalls plant und verfügt. Es handelt sich hierbei um zentrale Aufgaben der ASD-Fachkraft im Rahmen der Hilfeplanung , die Ergebnisse werden somit im Hilfeplanprotokoll verbindlich dokumentiert . Darüber hinaus ist in dem fachlichen Rahmenkonzept für die Hamburger Pflegekinderhilfe unter anderem ausgeführt, dass eine Rückkehr nur dann möglich ist, wenn die Erziehungsfähigkeit in der Herkunftsfamilie wieder hergestellt und durch die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie das Kindeswohl nicht durch einen Bindungsabbruch gefährdet ist. Zudem wird im Rahmen von QM in einem eigenständigen Prozess „Beratung und Begleitung im Hilfeverlauf“ im Kontext des Kernprozesses Pflegekinderdienst beschrieben, welche Handlungsschritte Fachkräfte bei einer Rückführungsoption verbindlich berücksichtigen müssen. Somit ist insgesamt umfassend geregelt, dass eine geplante Rückführung differenziert geprüft und dokumentiert wird und nur dann erfolgt, wenn das Wohl des Kindes gesichert ist. Eine Ergänzung der Arbeitsrichtlinie Bewilligung von Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII (A2.4-AR12) ist somit nicht mehr erforderlich. Verbesserungen des Rahmenkonzepts für die Hamburger Pflegekinderhilfe XIII. Zeitliche Vorgaben bei der Rückführung Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/741 13 22. Der PUA hat die Empfehlung ausgesprochen, das fachliche Rahmenkonzept für die Hamburger Pflegekinderhilfe dahin gehend zu ergänzen, dass vor einer Rückführungsentscheidung zu prüfen ist, ob angesichts des Zeitverlaufs die Rückführung an sich bereits das Kindeswohl gefährden würde. In das Rahmenkonzept sollten zudem klarere zeitliche Vorgaben für die Rückführungsentscheidung aufgenommen werden, die das Bindungsverhalten von Kindern verschiedener Altersstufen berücksichtigen . In das Rahmenkonzept sollte darüber hinaus die Vorgabe aufgenommen werden, dass im Falle einer Entscheidung über eine Rückführung deren fachliche Begründung schriftlich zu dokumentieren ist. Inwiefern wurden diese zentralen Empfehlungen inzwischen umgesetzt? In der Fachanweisung Pflegekinderdienst sowie im Rahmenkonzept für die Hamburger Pflegekinderhilfe ist eine frühzeitige Perspektivklärung ein wichtiger fachlicher Standard. So prüft der ASD in der Regel nach zwei Jahren in jedem Einzelfall fachlich und rechtlich, welche Möglichkeiten der Kontinuitätssicherung der kindlichen Lebensperspektive gegeben sind. Von genaueren zeitlichen Vorgaben wird abgesehen, da diese das Risiko bergen würden, dass Fachkräfte bei dieser bedeutsamen Entscheidung Besonderheiten des Einzelfalls zu wenig berücksichtigen. So ist es für eine qualifizierte Entscheidung erforderlich, nicht nur das Alter des Kindes zu beachten, sondern ebenso  die körperliche und psychische Entwicklung des Kindes,  der Zeitraum, den das Kind nicht mehr bei den leiblichen Eltern gelebt hat,  die Intensität der Kontakte zu den leiblichen Eltern,  die Bindung zu den Pflegeeltern, um sie anschließend in der Gesamtschau bezüglich der Rückführungsplanung zu bewerten. Auch im Kontext von familiengerichtlichen Verfahren wird eine Prüfung im jeweiligen Einzelfall gefordert, sodass starre zeitliche Vorgaben, die für oder gegen eine Rückführung sprechen, vor Gericht kaum Bestand hätten. Im Übrigen siehe Antwort zu 21. 23. Wie weit ist eine bessere Ausdifferenzierung des Pflegekinderwesens in Bereitschafts-, Kurzzeit- und Dauerpflege mittlerweile vorangeschritten? Die Hamburger Pflegekinderhilfe ist bereits heute differenziert in die Pflegeformen  Bereitschaftspflege,  Kurzzeitpflege,  Dauerpflege. Im Rahmenkonzept zur Hamburger Pflegekinderhilfe sind explizit für die Bereitschaftspflege fachliche Qualitätsmerkmale definiert, die Fachkräften für diese anspruchsvolle Hilfeform Orientierung und Handlungssicherheit bieten. Darüber hinaus hält die Hamburger Pflegeelternschule unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflegeform differenzierte Informationsveranstaltungen, Seminare, Elternabende und Fortbildungsangebote vor. Auch die verbindliche Qualifizierung von Pflegeelternbewerber der unterschiedlichen Pflegeformen ist konzeptionell differenziert. Die derzeit stattfindende Qualifizierungsreihe sieht ebenfalls die Vermittlung von praxisorientiertem Wissen zu den unterschiedlichen Hilfeformen vor. Insgesamt ist damit zuverlässig gewährleistet, dass Pflegeeltern der unterschiedlichen Pflegeformen qualifiziert werden und eine den Besonderheiten der spezifischen Pflegeform angepasste Unterstützung und Beratung erhalten. Drucksache 21/741 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 14 XIV. Ambulante Hilfen bei der Rückführung 24. Der PUA hat die Empfehlung ausgesprochen, in das Rahmenkonzept für die Hamburger Pflegekinderhilfe aufzunehmen, dass bei Pflegeverhältnissen mit Rückführungsoption regelhaft zu prüfen ist, ob bereits zur Begleitung der ersten Umgangskontakte mit den Eltern eine Sozialpädagogische Familienhilfe sinnvoll sein könnte. Wurde eine Rückführungsentscheidung getroffen, sollte bei deren Durchführung in der Regel eine ambulante Hilfe einbezogen werden. Inwiefern wurde das Rahmenkonzept für die Hamburger Pflegekinderhilfe inzwischen ergänzt? Bitte den konkreten Wortlaut nennen. Im fachlichen Rahmenkonzept für die Hamburger Pflegekinderhilfe wird ausführlich beschrieben und mit Qualitätsmerkmalen definiert, dass die Pflegefamilie, die Herkunftsfamilie und insbesondere das Kind eine umfassende Unterstützung bei einer geplanten Rückführung und den damit verbundenen Besuchskontakten benötigen. Dabei entscheidet die fallführende Fachkraft des ASD in enger Abstimmung mit allen Beteiligten, in welcher Form eine Unterstützung zielführend ist. Eine sozialpädagogische Familienhilfe oder die Anbindung an ein Projekt im Rahmen von Sozialräumlichen Hilfen und Angeboten (SHA) oder der Frühen Hilfen können wirksame Hilfen darstellen. Die Fachkraft muss im Einzelfall und im Rahmen der individuellen Hilfeplanung entscheiden, welche Unterstützungsform für eine Familie geeignet ist, damit das Kind sicher und geborgen heranwachsen kann. Für die zentralen Themen „frühzeitige Perspektivklärung“ und „Rückführung“ sieht der Senat kontinuierlichen Qualifizierungsbedarf der Praxis mit dem Ziel, eine hohe Handlungssicherheit der Fachkräfte zu gewährleisten. Deshalb hat die zuständige Fachbehörde in Kooperation mit den Bezirksämtern und freien Trägern im November 2014 einen Fachtag für Fachkräfte der Pflegekinderhilfe zum Thema „Perspektivklärung und Rückkehroption“ im Sozialpädagogischen Fortbildungszentraum (SPFZ) erfolgreich durchgeführt, eine weitere Veranstaltung ist für November 2015 geplant. Zudem wird gegenwärtig eine 13-monatige Qualifizierungsreihe für Fachkräfte der Pflegekinderhilfe umgesetzt: Hier werden in Kooperation mit der Universität Siegen, Prof. Dr. Wolf, in mehreren Modulen zentrale Themen praxisorientiert vermittelt, insbesondere die Themen Perspektivklärung und Rückführung. Empfehlungen an den ASD XV. Risikomanagement 25. In welchen ASD wurde inzwischen ein standarisiertes Risikomanagement eingeführt? (Bitte unter Angabe der jeweiligen Abteilungen nach Bezirken differenziert auflisten.) In den Jugendämtern Bergedorf, Eimsbüttel, Hamburg-Mitte, Hamburg-Nord und Wandsbek gibt es bereits ein Risikomanagement, das jeweils für alle ASD-Abteilungen des Jugendamtes verbindlich ist. Darüber hinaus wird im Rahmen der Einführung des nach ISO-Normen aufgebauten Qualitätsmanagementsystems ab der zweiten Jahreshälfte 2015 ein standardisiertes Risikomanagement für alle Jugendämter entwickelt und eingeführt. 26. Welche Kriterien liegen – mit Verweis auf den jeweiligen ASD und die jeweilige Abteilung – dem standarisierten Risikomanagement zugrunde? Ziel des Risikomanagements ist es, Risikofaktoren zu identifizieren, in ihrer Bedeutung zu bewerten und auf dieser Basis präventiv Vorkehrungen dafür zu treffen, dass das Eintreten des Risikofalls verhindert oder – wenn das nicht möglich ist – in seinen Auswirkungen begrenzt wird. Das im Rahmen des QMS aufzubauende Risikomanagement orientiert darauf, für alle Bereiche geltende Standards für das Risikomanagement zu entwickeln, das heißt in erster Linie  die Risiken inhaltlich zu benennen, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/741 15  geeignete Verfahren für die Beschreibung der Risikofaktoren/Kriterien festzulegen,  die potenziellen Auswirkungen für die Klienten, für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und den ASD als Organisation zu beschreiben,  präventiv die Handlungs- und Reaktionsmuster vorzugeben, die dann gelten sollen , wenn der Eintritt des Risikofalls droht,  Verantwortlichkeiten und Kommunikationsmuster für diesen Fall vorzusehen. Die Risiken sollen dabei sowohl auf der Ebene der Prozesse als auch auf Ebene der Organisation betrachtet werden. Hierbei werden spezifische Bedingungen der jeweiligen Organisation in der Konkretisierung berücksichtigt. Instrumente zur Vorbeugung vor Risiken sind die bereits beschriebenen und in allen Abteilungen des Hamburger ASD geltenden Fachvorgaben:  die in der Arbeitsrichtlinie zum Schutzauftrag nach § 8a beschriebenen Kriterien für Kindeswohlgefährdung  die Anwendung der Instrumente „sozialpädagogische Diagnostik“ sowie „Diagnose Kindeswohlgefährdung“  anlassbezogene kollegiale Beratungen, unter Einbeziehung der Kinderschutzkoordinatoren und -koordinatorinnen sowie gegebenenfalls der ASD-Leitungen  anlassbezogene Fallbesprechungen der ASD-Fachkraft mit der ASD-Leitung und/ oder der Kinderschutzkoordination  Fallsupervision für einzelne Fachkräfte oder für ASD-Teams Zum Risikomanagement gehört ebenfalls die rückwirkende Betrachtung von besonders komplexen Fällen, in denen es (tatsächlich oder beinahe) zu unerwünschten Ereignissen gekommen ist. Diese finden in Form von Fallwerkstätten und/oder Fallreflexionen /Fallanalysen statt. Diese Instrumente werden bereits jetzt regelmäßig in allen ASD-Abteilungen der Bezirksämter Hamburg-Mitte, Eimsbüttel, Hamburg-Nord und Wandsbek angewendet. 27. Wie stellen die jeweiligen ASD-Leitungen die Praktizierung des standardisierten Risikomanagements und den damit verbundenen Sensibilisierungsprozess sicher? In allen Bezirksämtern sind die ASD-Leitungen regelhaft in die Bearbeitung schwieriger Kindesschutzfälle einbezogen, sie können somit feststellen, wann ein Risikomanagement erforderlich ist, beziehungsweise weitergehende Maßnahmen initiieren, wenn sie eine Sensibilisierung ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für angezeigt halten. Die in den Antworten zu 26. und zu 28. dargestellten Schritte befördern regelmäßig einen sensiblen Umgang mit schwierigen Kinderschutzfällen. XVI. Fehlerkultur 28. Welche Maßnahmen wurden in den ASD eingeleitet, um den konstruktiven Umgang mit Fehlern zu verbessern und die jeweilige Fehlerkultur zu fördern? Das Jugendamt Hamburg-Mitte hat im Rahmen des Projektes AQUA (Arbeitsfähigkeits - und Qualifizierungssicherung im ASD) zwölf Führungsleitsätze erarbeitet, die unter anderem eine fehleroffenen und lösungsorientierte Arbeitsweise als Standard festlegen. Eine konkrete Form der Umsetzung dieser Prinzipien sind Fallwerkstätten. Im Jugendamt Altona analysieren die Kinderschutzkoordinatorinnen und -koordinatoren bei Bedarf bestimmte Fälle von Kindeswohlgefährdung (KWG) auf Bitten der ASD-Leitung. Zum Stichtag 20.4. 2014 erfolgte eine Untersuchung sämtlicher Fälle durch die Kinderschutzkoordinatorinnen, in denen Inobhutnahmen/Klärungsphasen KWG mit der Empfehlung der weiteren Bearbeitung sowie familiengerichtliche Verfah- Drucksache 21/741 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 16 ren vorkamen. Dabei wurden die Einhaltung der Standards sowie der weitere Fallverlauf bewertet. Diese Untersuchung soll künftig jährlich stattfinden. Im Jugendamt Eimsbüttel ist die regelhafte Durchführung von Fallwerkstätten geplant, sobald der Stabilisierungsprozess in den ASD-Abteilungen spürbar für Entlastung sorgt und Ressourcen dafür zur Verfügung stehen. Im Jugendamt Hamburg-Nord werden im Rahmen des seit 2014 umgesetzten Konzepts zum Risiko- und Qualitätsmanagement Fallwerkstätten als Methode des gemeinsamen Lernens aus Fehlern praktiziert. Im Jugendamt Wandsbek werden schon seit 2009 retrospektive Fallbetrachtungen zur Identifikation von Risiken und daraus resultierenden Veränderungsbedarfen im ASD durchgeführt. Das Jugendamt Bergedorf führt individuelle Fallbesprechungen der Leitungskräfte mit den fallführenden Fachkräften, insbesondere denen in der Einarbeitungsphase, durch. Das Jugendamt Harburg nutzt die Instrumente Kollegiale Beratung, sozialpädagogische Diagnostik und Supervision zur Absicherung des fachlichen Handelns. In besonders schwierigen Fällen wird das Kinderschutzzentrum Harburg einbezogen. Eine gelebte Fehlerkultur und systematische und verbindliche Festlegungen dazu, wie mit Fehlern umgegangen wird, sind wesentliche Bausteine für eine kontinuierliche Verbesserung der Bearbeitung von Kinderschutzfällen und für das Risikomanagement . Im Rahmen der Entwicklung der Managementprozesse (QMS) zum Fehlermanagement werden die Empfehlungen des PUA einfließen in die Formulierung des Grundverständnisses zur Fehlerkultur und die Beschreibung der Prozesse zur Behebung oder Vermeidung von Fehlern. Darüber hinaus trägt auch die Prüftätigkeit der Jugendhilfeinspektion dazu bei, in den untersuchten ASD-Abteilungen in Bezug auf den Umgang mit Risiken zu sensibilisieren und eine offene und fachlich kompetente Fehlerkultur zu fördern. 29. Welche Instrumente werden für die konstruktive Aufarbeitung problematisch verlaufender Fälle in den jeweiligen ASD inzwischen genutzt? In den Bezirksämtern Mitte, Eimsbüttel, Nord, Wandsbek und Bergedorf finden in allen ASD-Abteilungen retrospektive Fallbetrachtungen und Fallanalysen statt. In Altona und Eimsbüttel ist darüber hinaus die Einführung von Fallwerkstätten geplant. XVII. Ungeklärte Kindeswohlgefährdung 30. Welche Maßnahmen beziehungsweise Arbeitsrichtlinien sind für die ASD inzwischen erlassen worden, um die Rahmenbedingungen zukünftiger Ermittlungen in Bezug auf Unklarheiten hinsichtlich des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung beziehungsweise deren Verursacher klar zu regeln? In der „Arbeitsrichtlinie zur Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII“ (A3.2 AR 1) und in der „Aufgabenbeschreibung Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII“ (A2.4 AB) wird das Thema der Rückführung in die Herkunftsfamilie (auch bei Aufenthalt eines Tatverdächtigen im Kontext der Kindeswohlgefährdung in dieser Familie) konkretisiert. Die Überarbeitung beider Dokumente wird spätestens bis Ende 2015 erfolgen, die Empfehlungen des PUA werden berücksichtigt. 31. Inwiefern ist inzwischen verbindlich sichergestellt, dass keine Rückführung zu Tatverdächtigen bis zum Abschluss staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen erfolgt? Seit Frühjahr 2014 liegt die von der JB und der zuständigen Fachbehörde herausgegebene Handreichung „Hinweise auf Kindeswohlgefährdung in staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten“ vor. Diese erleichtert es dem ASD durch Anwendung der enthaltenen Checkliste, die Rückführungsoption zu überprüfen. Durch die Einführung von Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/741 17 Partnerstaatsanwälten und Partnerstaatsanwältinnen gibt es kurze Wege für die Kommunikation in Zweifelsfällen. Im Übrigen siehe Antwort zu 18. Seit Februar 2014 gilt außerdem der „Prüfbogen Rückführung“, der für alle Kinder unter sechs Jahren verbindlich anzuwenden ist, die nach §§ 27/33 oder §§ 27/34 untergebracht sind, bevor eine Rückführung erfolgen kann. Hier wird nach laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungen gefragt (siehe Antwort zu 21.). Die Bezirksämter Hamburg-Mitte und Hamburg-Nord haben darüber hinaus festgelegt, dass Rückführungen nur mit Zustimmung der ASD-Leitung umgesetzt werden dürfen. XVIII. Unklare medizinische Fragestellungen 32. Gibt es inzwischen detailliertere Regelungen/Ergänzungen der Kooperationsvereinbarung des Kinder-KOMPT mit der BASFI (Ziffer 2.1 und 4.1), die bei Unklarheiten in Bezug auf Fälle von Kindesmisshandlungen – auch ohne Gutachten – eine regelhafte Rücksprache zwischen ASD und Kinder-KOMPT vorsehen? Wenn ja, bitte beilegen. Die Kooperationsvereinbarung legt fest, dass in allen Fällen, in denen Kinder oder Jugendliche durch das Kinder-KOMPT untersucht werden, regelhaft eine Rückmeldung an den ASD erfolgt (Punkte 4.1a und b). Diese Rückmeldung über den Befund besteht aus einer zeitnahen mündlichen Unterrichtung des ASD direkt vor Ort im Kinder -KOMPT oder telefonisch. Zeitnah wird dann ein schriftliches Gutachten für den ASD erstellt. Darüber hinaus ist in der Kooperationsvereinbarung geregelt, dass das KinderKOMPT den ASD in Fällen ohne unmittelbaren Untersuchungsbedarf berät und in besonders gelagerten Einzelfällen den ASD auch bei Hausbesuchen begleitet. 33. Welche zusätzlichen Kontrollmechanismen wurden eingeführt, um Kinder , die rechtsmedizinisch untersucht wurden und bei denen sich Auffälligkeiten ergeben haben, einer regelmäßigen Kontrolle zu unterziehen? Die Kooperationsvereinbarung fordert bereits in der vorliegenden Form mehrmalige Kontrolluntersuchungen bei Kindern mit Nachweis einer Kindeswohlgefährdung durchzuführen, wenn im Rahmen der aktuellen Sorgerechtssituation eine potenzielle weitere Gefährdung des Kindes nicht auszuschließen ist. Ebenso regelt der Kooperationsvereinbarung , dass Umfelduntersuchungen von gegebenenfalls vorhandenen Geschwisterkindern in allen Fällen mit begründetem Verdacht von körperlicher Misshandlung oder Vernachlässigung eines Kindes anzustreben sind. XVIIII. Informationsaustausch mit dem Kinderschutzhaus 34. Der PUA hat empfohlen, bei künftigen Inobhutnahmen nach Kindesmisshandlungen im Fall der Unterbringung im Kinderschutzhaus dieses bei Aufnahme durch den ASD über Verhältnisse des Kindes umfassend in Kenntnis zu setzen. Zusätzlich sollte der Informationsaustausch in Bezug auf die Perspektive, das Verhalten und die Rückführungsoptionen eines Kindes, zwischen den ASD und den Kinderschutzhäusern nach der Inobhutnahme verbessert werden. Im Falle abweichender fachlicher Bewertungen der realistischen Perspektive für das Kind sollte unter Einbeziehung der ASD-Leitung eine fundierte Entscheidung herbeigeführt und dokumentiert werden. Inwiefern ist ein besserer Informationsaustausch inzwischen gewährleistet? Falls es dazu verbindliche Regelungen gibt, wie sehen diese im Einzelnen aus? Der Informationsaustausch ist in allen Fällen einer Unterbringung außerhalb des Elternhauses – und damit auch bei Unterbringungen im Kinderschutzhaus – Teil der Hilfeplanung und Aufgabe des ASD. Die Hilfeplanung muss so schnell wie möglich erfolgen. Der ASD informiert den Träger mittels des Dokumentes „Hilfebegründender Bericht“. In diesem werden dargestellt: Drucksache 21/741 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 18  alle notwendigen Daten  die Rechtssituation  die aktuelle Situation der Familie  die Sicht der Familie  bisherige Unterstützungsmaßnahmen  bisherige Inobhutnahmen des Kindes  Vorstellungen und Wünsche der Sorgeberechtigten und Minderjährigen  die fachliche Beurteilung des ASD zu Problemlagen, zu Ressourcen, zur Mitwirkungsbereitschaft von Eltern  Ziele, dazu gehört auch die Rückkehroption in den elterlichen Haushalt, Handlungsvorstellungen der Beteiligten  Alternative Ziele und Lösungsmöglichkeiten Die Inhalte und Besonderheiten des Einzelfalles werden im direkten Austausch zwischen Einrichtung und ASD thematisiert. Bei unterschiedlichen Bewertungen bezüglich der Perspektive für das Kind, die nicht ausgeräumt werden können, werden regelhaft die Leitungen (von ASD und Kinderschutzhaus) sowie bei Bedarf der Jugendpsychiatrische Dienst einbezogen. Naturgemäß ergibt sich bei Sofortmaßnahmen wie einer Inobhutnahme und der Hilfeplanung eine zeitliche Lücke. Der ASD muss die zur Hilfeplanung benötigten Informationen erst einholen, während die aufnehmende Einrichtung gleichwohl und so schnell wie möglich Informationen über das aufgenommene Kind braucht. Alle Beteiligten sind sich darüber einig, dass ein sofortiger und ausführlicher Informationsfluss wichtig ist. Die vorliegenden Regelungen sind aus Sicht der zuständigen Behörde ausreichend. Ihre konsequente Umsetzung in der Praxis wird durch die Maßnahmen zur Stabilisierung des ASD unterstützt. XX. Kita-Besuch bei Inobhutnahme 35. Gibt es inzwischen verbindliche Standards, die die Zusammenarbeit zwischen den ASD und den Kindertagesstätten in Bezug auf Kita-Besuche bei einer Inobhutnahme regeln? Wenn ja, wie sehen diese im Einzelnen aus? Wenn nein, welche Schritte sind hierzu bislang unternommen worden und welche weiteren sollen bis wann erfolgen? Diesbezüglich gelten die im September 2014 beschlossenen „Verbindlichen Regelungen für die Zusammenarbeit von ASD, Krippe/Kita und freien Trägern der Jugendhilfe“ (A5.2-BS1). Im Übrigen siehe Antwort zu 20. XXI. Dokumentation bei Rückkehroption 36. Gibt es inzwischen Regelungen für die ASD, die eine verbindliche Dokumentation von Hinweisen, die innerhalb einer Pflegschaft für oder gegen eine Rückkehroption sprechen, dokumentieren? Wenn ja, wie sehen diese im Einzelnen aus? Wenn nein, warum nicht? In der Arbeitsrichtlinie Bewilligung von Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII (Abschnitt A2.4-AR12 des Anlagenbandes) ist geregelt, dass für Hilfen mit Rückkehroption die ASD-Fachkraft im Rahmen der Hilfeplanung  überprüfbare und transparente Indikatoren erarbeitet, unter denen eine Rückführung möglich ist, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/741 19  federführend einen Rückführungsplan entwickelt, (dabei werden unter anderem Absprachen zu Besuchs- und Umgangskontakten zwischen dem Kind und den leiblichen Eltern im Sinne einer Vorbereitung der Rückkehr zwischen den Beteiligten verbindlich vereinbart),  entsprechende Hilfen für die Herkunftsfamilien in der Hilfeplanung prüft und notwendige Planungsschritte mit allen Beteiligten vereinbart. Diese zentralen Aufgaben der ASD-Fachkraft erfolgen im Rahmen der Hilfeplanung und werden somit in der Akte (JUS-IT) sowie im Hilfeplanprotokoll verbindlich dokumentiert . Im Übrigen siehe Antwort zu 21. XXII. Gutachten zur Erziehungsfähigkeit 37. Gibt es inzwischen ergänzende Regelungen, die den ASD vor der Rückführung eines Kindes, sobald Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Eltern bestehen, dazu verpflichten, ein Gutachten darüber in Auftrag zu geben und dieses gegebenenfalls auch in familiengerichtliche Verfahren einzubringen? Die Erziehungsfähigkeit von Eltern ist die Voraussetzung für die Rückführung von Kindern in den elterlichen Haushalt. Vor der Rückführung finden im Rahmen der Hilfeplanung ein Klärungsprozess und eine Bewertung der aktuellen Lebenssituation der Eltern und des Kindes zwischen ASD, Eltern und Träger statt. Kommt der ASD zu dem Schluss, dass die Basis für die Rückkehr des Kindes aus seiner fachlichen Einschätzung nicht gegeben ist, wird das Kind nicht rückgeführt. Widersprechen die Eltern dieser Entscheidung, rufen die Eltern oder der ASD das Familiengericht zur Herbeiführung einer Entscheidung an. In diesem Kontext kann der ASD anregen, dass das Familiengericht vor Rückführung des Kindes ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit in Auftrag gibt. Folgt das Familiengericht dieser Anregung nicht, kann der ASD Rechtsmittel einlegen. Eine Gutachtenbeauftragung durch den ASD und deren Umsetzung setzt das Einverständnis der betroffenen Eltern voraus. Der ASD hat keine rechtliche Handhabe, die Erstellung eines Gutachtens durchzusetzen, wenn die Beteiligten die Mitarbeit verweigern . 38. Inwiefern sieht der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde eine regelhafte Prüfung vonseiten des ASD als sinnvoll an, selbst ein Gutachten in Auftrag zu geben? Siehe Antwort zu 37. XXIII. Aktenführung bei PKD und freien Trägern 39. Gibt es inzwischen verbindliche Regelungen für den PKD und gegebenenfalls eingebundene freie Träger, die eine an die Aktenführung des ASD angelehnte und dem Pflegeverlauf angemessene Aktenführung gewährleisten? Wenn ja, wie sehen diese im Einzelnen aus? Wenn nein, warum nicht? Die Dienstanweisung Aktenführung für die Papierakten sowie die Dienstanweisung Aktenführung für die elektronische Akte (JUS-IT) gelten sowohl für den ASD als auch für den bezirklichen Pflegekinderdienst (PKD). Die Fachanweisung PKD gibt unter Abschnitt D 1.2. den Inhalt der Pflegeeltern/Pflegepersonen-Akte verbindlich vor. Die mit den Aufgaben des PKD betrauten freien Träger haben sich vertraglich dazu verpflichtet, die in der Fachanweisung benannten Inhalte der Pflegepersonenakte beziehungsweise die erforderliche Dokumentation im Beratungsverlauf gemäß Fachanweisung Pflegekinderdienst zu handhaben. Sie berichten dem ASD. 40. Der PUA hat in seinen Empfehlungen zusätzlich angeregt, dass der PKD und die gegebenenfalls eingebundenen freien Träger zusätzlich zu Drucksache 21/741 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 20 regelmäßigen Berichten während des Pflegeverhältnisses einen Abschlussbericht für den ASD verfassen sollten. Gibt es hierzu inzwischen eine Einigung beziehungsweise verbindliche Richtlinien? Wenn ja, wie sieht/sehen diese im Einzelnen aus? Wenn nein, warum nicht? In der Arbeitsrichtlinie Hilfen zur Erziehung Klärung, Planung, Durchführung, Beendigung (Abschnitt A2.4-AR1 des Anlagenbandes) ist bereits geregelt, dass bei der Beendigung einer Hilfe zur Erziehung – und damit auch bezüglich einer Hilfe gemäß § 33 SGB VIII – ein abschließendes Hilfeplangespräch stattfindet. Hier werden unter anderem  der Zeitpunkt der Beendigung festgelegt,  die letzte Phase der Hilfedurchführung geplant und gestaltet – einschließlich eventueller Überleitung in andere Hilfen, und  die Hilfeziele und der Hilfeverlauf gemeinsam ausgewertet. Mit der Fachweisung Pflegekindedienst ist zudem verbindlich geregelt, dass die PKDFachkraft an allen Hilfeplangesprächen teilnimmt und über den Hilfeverlauf schriftlich Bericht erstattet. Dies gilt somit auch für das abschließende Hilfeplangespräch. Damit ist bereits gegenwärtig geregelt, dass der ASD-Fachkraft im Kontext einer Beendigung eines Pflegeverhältnisses ein abschließender, schriftlicher Bericht der Fachkraft des Pflegekinderdienstes vorliegt. Empfehlungen an das Familiengericht XXIV. Fortbildung des Familiengerichtes 41. Welche Fortbildungen zum Kinderschutz bieten die Hamburger Familiengerichte unter Einbeziehung des ASD und andere im Kinderschutz beteiligte Institutionen den Familienrichtern und -richterinnen derzeit an? Fortbildungen für die Hamburger Familiengerichte und -richter bietet die zuständige Fachbehörde an. Die Gerichte selbst bieten darüber hinaus einen fachlichen Austausch an (siehe hierzu die Antwort zu 42.). Infolge des Falles „Yagmur“ sind die familienrichterlichen Fortbildungen unter Einbeziehung des ASD von der JB intensiviert worden. So fand im Mai 2014 gemeinsam mit der zuständigen Behörde die interdisziplinäre Fortbildung „Gewalt in der Familie – erkennen, reagieren, verhindern“ statt, an der Familienrichterinnen und -richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ASD teilgenommen haben. Im April 2015 fand die Kooperationsveranstaltung mit der zuständigen Fachbehörde „Psychische Erkrankungen von Eltern – Auswirkungen auf die Erziehungsfähigkeit“ statt, an der Familienrichterinnen und -richter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ASD teilgenommen haben. Für September 2015 ist eine gemeinsame Veranstaltung der zuständigen Behörde und des für Jugendhilfe federführenden Bezirksamtes Wandsbek mit den Familienrichterinnen und -richtern des Oberlandesgerichtes zu den fachlichen Grundlagen und Verfahren der Jugendämter im Umgang mit Kindeswohlgefährdungen angesetzt. Im November 2015 findet bei der zuständigen Behörde die Fortbildungsveranstaltung „Tag der Pflegekinderhilfe“ statt, an der Familienrichterinnen und -richter mit teilnehmen werden. Darüber hinaus veranstaltet die JB regelmäßig Fortbildungen für Familienrichterinnen und -richter. Es werden unter anderem Fortbildungen zu den Themen  Kindesanhörung,  Kinder und Jugendliche bei Trennung und Scheidung,  Familienpsychologische Gutachten angeboten. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/741 21 Ferner bietet die Deutsche Richterakademie ein bundesweites Fortbildungsprogramm mit mehrtägigen Tagungen zum Thema Kindeswohl und Kinderschutz an. An diesen Tagungen nehmen auch die Familienrichterinnen und -richter regelmäßig teil. Familienrichterinnen und -richter, die ein Familiendezernat neu übernommen haben, werden im Rahmen der Tagungen des Nordverbundes1 auf ihre Tätigkeit vorbereitet. Auch hierbei werden Fragen zum Kinderschutz intensiv behandelt. Hamburg wird im Jahr 2016 im Rahmen der Deutschen Richterakademie die Tagung „Kindschaftsrecht in der familiengerichtlichen Praxis mit interdisziplinären Bezügen“ ausrichten. 42. Welche zusätzlichen Maßnahmen wurden ergriffen, um den fachlichen Austausch zwischen den ASD und Familiengerichten zu verbessern, um so ein Grundverständnis für die gegenseitigen Handlungslogiken zu erlangen? Zur Abstimmung der für den ASD entwickelten Qualitätsmanagement-Prozesse zu den Aufgaben des ASD in familiengerichtlichen Verfahren haben im Oktober und Dezember 2014 zwei Treffen mit Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde und an der Prozessentwicklung beteiligten ASD-Fachkräfte sowie zwei Familienrichterinnen des AG Hamburg-Mitte stattgefunden. Dabei ging es insbesondere um den Fachaustausch zu Fragen, Problemen und Verbesserungen an den Schnittstellen zwischen ASD und Familiengerichten in den QM-Prozessen. Anregungen der Familienrichterinnen wurden in den Prozessdarstellungen berücksichtigt und gelten nun als hamburgweiter Standard für den ASD. Der wichtige fallunabhängige Austausch der an Kindeswohlverfahren beteiligten Institutionen und Akteure, insbesondere zwischen dem ASD und dem Familiengericht, wurde intensiviert und erfolgt im Bereich der Hamburger Familiengerichte je nach den regionalen Gegebenheiten unterschiedlich, insgesamt aber regelmäßig. In den sieben Hamburger Familiengerichten bestehen jeweils Abteilungen für Familienrecht. In diesen Gerichtsbezirken sind mitunter mehrere ASD-Abteilungen der verschiedenen Bezirke zuständig, sodass es schon aus organisatorischen Gründen keinen für alle Bezirke gleichlaufenden Austausch der Akteure geben kann, soweit gerade ein individueller Austausch auf der Ebene der jeweils regional beteiligten Akteure und Institutionen erfolgen soll. Aktuell stellt sich der Austausch zwischen Familienrichterinnen und -richtern und Jugendamtsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern an den Amtsgerichten (AG) wie folgt dar: AG Hamburg- Altona: Im August 2014 hat ein Treffen mit Vertreterinnen und Vertretern der Jugendämter Altona und Eimsbüttel stattgefunden. Diese Treffen sollen regelmäßig (circa einmal jährlich) stattfinden. Ferner haben im Mai 2014 und im Januar 2015 Treffen des Amtsgerichts mit Vertreterinnen und Vertretern der Vereinigung Pestalozzi beziehungsweise der PestalozziStiftung unter Beteiligung des Jugendamts Altona stattgefunden, bei denen die Arbeit mit den freien Trägern im Vordergrund des Austausches stand. AG Hamburg- Barmbek: Mit dem für den Gerichtsbezirk des AG Hamburg-Barmbek überwiegend zuständigen ASD Wandsbek finden regelmäßig jährlich Treffen statt. Der vom Familiengericht des AG Hamburg-Barmbek über Jahre bereits geführte Kontakt zum ASD Wandsbek sowie den von diesen beauftragten freien Trägern wurde intensiv fortgesetzt. Im Februar 2015 wurden die bisherigen Vereinbarungen und Abläufe überprüft und teilweise neu verabredet. Hierbei wurde erneut ein Schwerpunkt auf Fälle mit Kindeswohlgefährdung gelegt. Mit dem ASD Nord ist ein ähnliches Verfahren beabsichtigt. Die 1 Sieben norddeutsche Länder, die im Verbund Fortbildungen anbieten; Zielgruppe sind: Assessoren /Proberichter. Drucksache 21/741 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 22 jeweiligen Handlungsabläufe sind bereits besprochen worden. Ein weiterer Termin soll im Herbst 2015 folgen. AG Hamburg-Bergedorf: Die Treffen mit Jugendamt/ASD finden jährlich statt, sodass dies auch für 2015 geplant ist. Im Jahr 2014 haben an dem Treffen der Bergedorfer Familienrichterinnen und -richter mit dem Jugendamt Bergedorf zeitweilig auch Vertreterinnen und Vertreter des Hamburger Kinder- und Jugendhilfe e.V. und der Erziehungsberatungsstelle Bergedorf teilgenommen. AG Hamburg-Blankenese: Bei dem kleinsten Hamburger Familiengericht mit nur zwei Richterstellen für Familiensachen findet ein Austausch alle zwei Jahre statt. AG Hamburg-Mitte: Wegen der regionalisierten Zuständigkeit sind an den Verfahren vor dem Familiengericht beim AG Hamburg-Mitte hauptsächlich die Jugendämter Hamburg-Mitte, Eimsbüttel und Hamburg-Nord sowie die freien Träger „Kind(ge)Recht, Beratungsstelle bei strittigen Sorgerechts- und Umgangsregelungen“, „Hamburger Kinder- und Jugendhilfe e.V.“ sowie die Pestalozzi-Stiftung beteiligt. Seit dem Jahr 2009 finden jährlich regelmäßige Besprechungen statt, die von den genannten Beteiligten im Wechsel ausgerichtet werden. Das Treffen im Jahr 2015 hat Ende April mit allen im Gerichtsbezirk zuständigen Jugendämtern und einigen freien Trägern stattgefunden. Zudem erfolgte im Juli 2014 speziell hinsichtlich der Verfahren zum Schutz des Kindeswohls ein Austausch mit den drei im Gerichtsbezirk tätigen Jugendämtern, bei dem ein etwaiger Verbesserungsbedarf bei der Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern und dem Familiengericht erörtert wurde. Im Rahmen der monatlichen Dezernatsbesprechungen der Familienrichterinnen und -richter in Hamburg-Mitte werden vielfach auch Vertreterinnen und Vertreter anderer Behörden/Einheiten mit Überschneidungen zum Bereich Familienrecht eingeladen, so etwa im Jahr 2013 Vertreterinnen und Vertreter des LKA („polizeilicher Opferschutz“), des Regionalen Bildungs- und Beratungszentrums Billstedt, von „proaktiv“ und der Frauenhäuser, in den Jahren 2012 und 2014 Vertreterinnen und Vertreter des Kinderund Jugendnotdienstes KJND (insbesondere betreffend unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) sowie im Jahr 2014 des Kinderkompetenzzentrums, Institut für Rechtsmedizin . AG Hamburg-Harburg: Es finden seit vielen Jahren regelmäßige halbjährliche Treffen in „großer Runde“ mit Familienrichterinnen und Familienrichtern, dem ASD Harburg, dem ASD Neugraben, dem ASD Wilhelmsburg und freien Jugendhilfeträgern wie zum Beispiel dem Hamburger Kinder- und Jugendhilfe e.V. und der Pestalozzi Stiftung statt. Zusätzlich hat im Mai 2015 auch ein fachlicher Austausch zwischen Familienrichterinnen und Familienrichtern, der Kinderschutzkoordinatorin und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kinderschutzzentrums Harburg und des Jugendamtes im Rahmen des Arbeitskreises Kinderschutz Harburg stattgefunden. Darüber hinaus gab es im November 2014 ein Treffen zwischen Familienrichterinnen und -richtern, Staatsanwaltschaft, Jugendamt und Kinderschutzkoordinatorin, in dem Fragen des Kinderschutzes und die Bearbeitung der staatsanwaltschaftlichen Mitteilungen gemäß Nummer 31 MiStra behandelt wurden. AG Hamburg-St. Georg: Es finden regelmäßig, etwa zweimal jährlich, Treffen mit dem ASD statt. AG Hamburg-Wandsbek: Mit dem ASD, freien Trägern und den Amtsvormundschaften finden regelmäßig, etwa einmal jährlich, Treffen statt. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/741 23 Seit 2009 gibt es zudem eine interdisziplinäre Zusammenarbeit im Rahmen des Arbeitskreises „Hamburger Praxis“, an dem unter anderem auch Familienrichterinnen und -richter und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter teilnehmen (www.hamburg.de/familienwegweiser/118072/beratung.html) Im Jahr 2014 gab es vier Treffen, in denen Fragen rund um das Thema „Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung“ erörtert wurden. Im Jahr 2015 sind ebenfalls vier Treffen geplant, wobei derzeit Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung aus der Perspektive der unterschiedlichen beteiligten Professionen dargestellt und diskutiert werden. Bei dem Treffen im Februar 2015 ging es unter anderem auch um die Perspektive des Familiengerichts und Verfahrensfragen. Bei dem Treffen im Juni 2015 wurde die anwaltliche Perspektive im Hinblick auf die Vertretung der Kindeseltern behandelt. Daneben gibt es diverse weitere Formen des individuellen fachlichen Austauschs, etwa im Rahmen einer ständigen Mitwirkung beim Lehrgang der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter „Beziehungsgewalt“ beim Landeskriminalamt, der Mitwirkung beim Opferschutztag der Polizei Hamburg, regelmäßiger Treffen mit Verfahrensbeiständen und des Austauschs mit Jugendrichterinnen und Jugendrichtern und den Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälten. Die weiteren aufsichtführenden Richterinnen am Familiengericht des AG HamburgMitte stehen ferner im interdisziplinären Austausch mit Jugendämtern und freien Trägern . So haben diese im März 2015 im Jugendamt Hamburg-Nord im Rahmen einer internen Fortbildung zu dem Thema „Anträge in den Verfahren nach § 1666 BGB“ einen Nachmittag gestaltet und planen eine weitere Fortbildung bei einem freien Träger zu dem Thema „Ablauf des gerichtlichen Verfahrens in den Verfahren gemäß § 1666 BGB“. Über die Thematik der 1666er-Verfahren hinaus steht das Familiengericht in Hamburg-Mitte in kontinuierlichem Kontakt mit dem Jugendamt und der zuständigen Behörde, gegenwärtig insbesondere auch wegen der Verfahren betreffend die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge. 43. Inwieweit bestehen mittlerweile welche Fortbildungsangebote oder konkrete Pläne hierzu für Verfahrensbeistände von Kindern im familiengerichtlichen Verfahren? Wie soll sichergestellt werden, dass diese für die Interessen der Kinder sensibilisiert werden und verstärkt als „Anwälte des Kindes“ agieren? Verfahrensbeistände gehören überwiegend der Berufsgruppe der Rechtsanwälte oder freiberuflichen Sozialpädagogen an und werden durch das Familiengericht für das jeweilige Verfahren gemäß § 158 FamFG bestellt. Dem Gericht allein obliegt eine sachgerechte Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der persönlichen und fachlichen Eignung des jeweiligen Verfahrensbeistandes, im konkreten Einzelfall das Interesse des Kindes festzustellen und sachgerecht in das Verfahren einzubringen. Die Fortbildung von Verfahrensbeiständen erfolgt weder vonseiten der zuständigen Behörde, noch vonseiten der JB, da es sich bei den Verfahrensbeiständen weder um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe noch der Justiz handelt. Der Berufsverband der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder und Jugendliche – BVEB – e.V. bietet für diese Zielgruppe ein umfangreiches Fortbildungsangebot an. XXV. Anforderung von Stellungnahmen 44. Der PUA hat die Empfehlung ausgegeben, dass Familiengerichte, die trotz einer erstmaligen Aufforderung an den ASD keine Stellungnahmen erhalten, zukünftig die ASD-Leitungen einschalten sollten. Inwiefern wird ein solches Vorgehen inzwischen durch die Familiengerichte sichergestellt ? Welche Schritte wurden hierzu bislang unternommen? Die Möglichkeit, sich bei ausbleibender Stellungnahme des ASD an die Leitungsebene des ASD zu wenden, ist den im Familienrecht tätigen Richterinnen und Richtern bekannt und wurde anlässlich des Untersuchungsberichts des PUA erneut im Kollegium erörtert. Die Handhabung im konkreten Fall hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Drucksache 21/741 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 24 Bei den beteiligten Amtsgerichten wird gegenwärtig kein weiterer Handlungsbedarf gesehen. Da die Familienrichterinnen und -richter unabhängig und in eigener Verantwortung entscheiden, kämen etwaige Vorgaben der Gerichtsverwaltung im Übrigen nicht in Betracht. Empfehlung an die Bezirksämter XXVI. Einbeziehung der Rechtsämter 45. Welche verbindlichen Vorschriften wurden inzwischen für die Einbeziehung der Rechtsämter bei familiengerichtlichen Verfahren in Fällen von Kindeswohlgefährdung in jeweils welchen Bezirksämtern erlassen und wie sehen diese im Einzelnen aus? Inwieweit sind die jeweiligen bezirklichen Rechtsämter personell imstande, zeitlich die entsprechende Rechtsberatung vorzunehmen? (Bitte nach Bezirken differenziert auflisten .) In allen Bezirksämtern unterstützen die Rechtsämter nach Bedarf im Einzelfall auf Anfrage des Jugendamtes. Im Bezirksamt Eimsbüttel wurde am 6. Februar 2014 eine Dienstanweisung zur Beteiligung des Rechtsamtes durch das Jugendamt in Verfahren vor den Familiengerichten erlassen. Nach dieser Dienstanweisung ist in Fällen der Kindeswohlgefährdung das Ergebnis der kollegialen Beratung der ASD-Leitung zur Überprüfung vorzulegen, wobei die Kinderschutzkoordinatorin an der kollegialen Beratung möglichst zu beteiligen ist. Kommt die ASD-Leitung zu dem Ergebnis, dass rechtliche Beratung im Hinblick auf Verfahren vor dem Familiengericht zur Durchsetzung des Kindeswohls erforderlich ist, ist das Rechtsamt zu beteiligen. Diese Aufgabe der rechtlichen Beratung wird unter Zurückstellung anderer Aufgaben durch das Rechtsamt erfüllt. Im Bezirksamt Hamburg-Mitte hat das Rechtsamt eine Sprechstunde für Mitarbeitende des Jugendamtes zur Behandlung grundsätzlicher, nicht einzelfallbezogener Fragen eingerichtet. Empfehlung an die BASFI XXVII. Personalbemessungssystem 46. Laut der Drs. 20/12240 rechnet der Senat damit, dass das Personalbemessungssystem im ersten Halbjahr 2015 eingeführt wird. Rechnet der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde aktuell immer noch damit, dass das Personalbemessungssystem innerhalb dieses Zeithorizonts eingeführt wird? Wenn nein, warum nicht? Die Ergebnisse der Personalbedarfsfeststellung für die ASD-Fachkräfte werden im September 2015 vorliegen. a. Wie ist der aktuelle Stand in der Umsetzung des Projektes? (Bitte ausführlich darstellen.) Zu den einzelnen Arbeitsschritten und zur Zeitplanung des Projekts Personalbemessung siehe Drs. 20/12240 und 20/13404. Im September 2014 haben drei Expertenworkshops stattgefunden, in denen die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten für die Kernprozesse des ASD auf der Basis der im QMS entwickelten fachlichen Sollvorgaben geschätzt wurden. Die Ergebnisse wurden in einem Reflexionsworkshop überprüft. Eine weitere Überprüfung ist im Rahmen einer Tätigkeitserhebung im Echtbetrieb des ASD von einer repräsentativen Zahl von ASD-Fachkräften aller Bezirksämter über einen Zeitraum von drei Monaten vorgenommen worden und wurde Ende Juni 2015 beendet. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/741 25 Aus den Ergebnissen der drei Prüfverfahren – der Expertenworkshops, des Reflexionsworkshops und der Tätigkeitserhebung – werden ab Juli 2015 die endgültigen Zeitkontingente ermittelt, die für die Bearbeitung der ASD-Fachaufgaben auf der Grundlage der QMS-Standards benötigt werden. Die Häufigkeiten der einzelnen Fachaufgaben werden aus der Fachanwendung JUSIT ermittelt. Dazu wurde in einer AG des Projekts Personalbemessung ein Erhebungsdesign entwickelt. Der Personalbedarf ergibt sich aus dem Abgleich von Zeiten und Häufigkeiten. Darüber hinaus sind fallunabhängige Zeitkontingente zu berücksichtigen wie Rüst- und Systemzeiten, Urlaub, Fortbildung, Einarbeitung, Durchschnittswerte für Krankheitsausfälle et cetera, die ebenfalls in die Personalbedarfsfeststellung eingehen und in der sogenannte AG Parameter erarbeitet wurden. Zusätzlich zum Bedarf an ASD-Fachkräften wird der Personalbedarf für die Serviceeinheiten Pflegekinderdienst, Angebotsberatung, die Wirtschaftliche Jugendhilfe und die ASD-Geschäftsstellen ermittelt. Der Zeitraum der dreimonatigen Tätigkeitserhebung wurde für Vorarbeiten zur Ermittlung des Personalbedarfs der Serviceeinheiten genutzt. die parallel und in mehreren Arbeitsgruppen durchgeführt wurden. Am 15.Juni 2015 hat ein Expertenworkshop zur Schätzung der durchschnittlichen Bearbeitungszeiten für die Angebotsberatung stattgefunden. Weitere Expertenworkshops für den Pflegekinderdienst, die ASD-Geschäftsstellen und die Wirtschaftliche Jugendhilfe sind für September beziehungsweise Oktober 2015 vorgesehen, ein Reflexionsworkshop für November 2015. Im Projekt Personalbemessung werden die Arbeiten zur Feststellung des Bedarfs an ASD-Fachkräften mit erster Priorität vorangebracht. Teile der Vorarbeiten zur bedarfsgerechten Ausstattung der Serviceeinheiten wurden deshalb in Kooperation von Dataport, dem ZAF und der zuständigen Behörde übernommen. So wurden die Verwaltungskräfte der ASD-Geschäftsstellen in gemeinsam organisierten und durchgeführten Fortbildungen auf die sich aus den QM- Prozessen ableitenden neuen Anforderungen vorbereitet, die letzte wird in der 28. KW stattfinden. Nach Beendigung der Tätigkeitserhebung geht es im Projekt Personalbemessung im Zeitraum Juli bis September um die Zusammenführung der Ergebnisse zum Bedarf an ASD-Fachkräften. Dazu wird bis Ende September 2015 ein abschließendes Ergebnis vorgelegt. In der letzten Phase der Projektarbeit bis zum Ende des Jahres 2015 folgt dann die Auswertung der Ergebnisse und abschließende Ermittlung des Personalbedarfs der Serviceeinheiten. b. In welchem Umfang hat man wann wie gefordert, das Projektteam verstärkt? Im Zeitraum Dezember 2013 bis Februar 2015 war das Projektteam mit drei Personen besetzt. Hinzu kam eine stundenweise Unterstützung durch eine versierte Verwaltungskraft um bisher 66 Stunden, die je nach Bedarf tätig wird. Eine weitere Verwaltungskraft hat dem Projekt Personalbemessung im Rahmen ihres originären Arbeitsbereichs zugearbeitet und ihre Arbeitszeit zu diesem Zweck temporär aufgestockt. Für die Zeit vom 1. März 2015 bis 31. August 2015 wurde das Projektteam um eine weitere Person verstärkt. 47. Welche Überlegungen gibt es seitens des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde, die durch hohe Fluktuation oder hohes Fallaufkommen in Schieflage geratenen ASD-Abteilungen über Personalverschiebungen hinaus beispielsweise durch Springerkräfte kurzfristig zu unterstützen? Welche Pläne und Möglichkeiten bestehen, um kurzfristige Personalausfälle (zum Beispiel aufgrund von Krankheit) kompensieren zu können? Im Oktober 2014 haben die zuständigen Behörde und die Bezirksamtsleitungen die Vereinbarung zur Umsetzung der Stabilisierungsmaßnahmen für den Hamburger ASD geschlossen und anschließend jeweils bezirksamtsspezifisch umgesetzt. Bestandteil dieser Vereinbarung ist unter anderem die temporäre personelle Verstärkung der Drucksache 21/741 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 26 besonders von Personalfluktuation betroffenen ASD-Abteilungen (Modul 4 der oben genannten Vereinbarung). Diese Abteilungen erhalten zusätzliches Personal auf der Grundlage eines einheitlichen Berechnungsmaßstabes, der sich am Grad der Erfahrung der Fachkräfte und am Einarbeitungsaufwand orientiert. Mit dem Modul 4 der Stabilisierungsmaßnahmen und den zentralen und bundesweiten Ausschreibungen zur Akquise geeigneten Personals wurde eine sofort wirksame Unterstützung dieser Abteilungen im Vorgriff auf die Ergebnisse des Projekts Personalbemessung ermöglicht. Sie profitieren darüber hinaus von den Maßnahmen, die für alle ASD-Abteilungen gelten und aus Mitteln der zuständigen Behörde finanziert werden:  Einführung der Funktionen Stellvertretende ASD-Leitung und JUS-IT-Multiplikator/ -in,  Entlastung der fallzuständigen Fachkräfte von Verwaltungstätigkeiten,  vorausschauende Personaldisposition bei der Nachbesetzung absehbarer Vakanzen , sodass sich Überschneidungszeiträume ergeben und eine zeitweise Doppelbesetzung des Arbeitsplatzes mit geregelter Übergabe sichergestellt wird,  Ausgleich von Vakanzen wegen Langzeiterkrankungen von ASD-Fachkräften. Im Hamburger Berechnungsmodell des Personalbedarfs an ASD-Fachkräften werden durchschnittliche Zeiten für Krankheitsausfälle, Aufwand für Einarbeitung et cetera hinterlegt, sodass auch künftig eine belastbare Berechnungsgrundlage des Personalbedarfs gegeben ist. Personalverschiebungen beziehungsweise Unterstützungsmaßnahmen für einzelne ASD-Abteilungen durch andere Abteilungen wurden von einzelnen Bezirksämtern zwischenzeitlich vorgenommen, von ihnen aber immer nur als Notmaßnahmen betrachtet. Auch der Einsatz von Springerkräften ist nicht mehr als ein Mittel zweiter Wahl, da er immer mit Diskontinuität in der Fallbearbeitung verbunden ist. Die Bezirksämter haben diese Maßnahme folglich nicht ergriffen. Hinzu kommt, dass sie kaum realisierbar wäre, da auch Springerkräfte auf einem Arbeitsmarkt rekrutiert werden müssen, auf dem sich schon die Besetzung weitaus attraktiverer und auf Kontinuität angelegter Stellen im ASD schwierig gestaltet. Derartige Notmaßnahmen sind nach übereinstimmender Einschätzung der zuständigen Behörde und der Bezirksämter nicht zielführend, Priorität haben vielmehr eine bedarfsgerechte Personalausstattung und ihre tatsächliche Realisierung. 48. Wie hoch war der Soll-Stellenbestand der verschiedenen ASD-Abteilungen 2013, 2014 und 2015 jeweils zum Stichtag 01.06.? Wie hoch war die jeweilige Ist-Besetzung? (Bitte nach Bezirken und ASD-Abteilungen differenziert auflisten.) Siehe Anlage 4. Werden alle aus dem Stabilisierungsprogramm entstehenden Personalbedarfe zum Stellen-Soll von 372,58 Stellen hinzugerechnet, so ergibt sich daraus ein neues Stellen -Soll von 444,25 am Stichtag 1. Juni 2015. Tatsächlich besetzt waren am Stichtag 1. Juni 2015 insgesamt 413,07 Stellen. Dank der neuen Verfahren zur Personalakquise , die in der Vorbemerkung beschrieben werden, konnte ein Personalzuwachs im Umfang von 40,49 Stellen realisiert, der Bedarf aber noch nicht komplett gedeckt werden . Deshalb werden die intensiven Bemühungen zur Personalakquise unvermindert fortgesetzt (siehe Vorbemerkung). Die bereits vorgenommene personelle Verstärkung der ASD-Abteilungen geschieht im Vorgriff auf das noch ausstehende Ergebnis der Personalbemessung (siehe dazu Antwort zu 46). 49. Wurde mittlerweile geprüft, inwieweit (noch) Zugriffsmöglichkeiten nicht oder nicht mehr berechtigter Dienststellen auf JUS-IT-Akten bestehen? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht und bis wann soll dies geschehen? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/741 27 Auf das Fachverfahren JUS-IT greifen die jeweils zuständigen Fach- und Führungskräfte zu, denen das nach dem Berechtigungskonzept gestattet ist. Missbräuchliche Zugriffe sind nicht bekannt. XXVIII. Aus- und Fortbildung 50. Welche Fortbildungsinitiativen hat es im Bereich Kinderschutz für die ASD-Fachkräfte inzwischen gegeben und welche sind für das laufende Jahr 2015 noch in Planung? (Bitte für jeden ASD einzeln angeben sowie die jeweilige Anzahl der Teilnehmer.) Siehe Anlage 5. 51. Welche Pläne verfolgt der Senat in Bezug auf eine verbindliche Verankerung von Kinderschutzinhalten in den Ausbildungscurricula? Im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der HAW Hamburg erwerben die Studierenden Beratungs- und Fachkompetenz zu Kinderschutzaspekten in unterschiedlichen Modulen (zum Beispiel „Interdisziplinäre Betrachtung des Lebenslaufs: Kindheit, Jugend, Familie“, „Gruppenbezogene und sozialraumorientierte Konzepte und Arbeitsformen “, „Einzelfallorientierte Konzepte und Arbeitsformen“). Rechtliche Kompetenzen werden im Modul „Familien- und Jugendhilferecht“ vermittelt. Praktische Kompetenzen erwerben die Studierenden im Rahmen des Theorie-PraxisSeminars „Behördliche Kinder-, Jugend und Familienarbeit“, das ein Praktikum unter anderem beim Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) der Hamburger Bezirksämter beinhaltet . Hausbesuche, Gefährdungseinschätzungen im Rahmen kollegialer Beratung sowie die Teilnahme an familiengerichtlichen Verhandlungen gehören ebenso zum Curriculum des Studiengangs. Im Bachelorstudiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit werden Kinderschutzinhalte ebenfalls in verschiedenen Modulen vermittelt (zum Beispiel „Familienberatung “, „Familien- und Jugendhilferecht“, „Selbstkompetenz“, „Beratungskompetenz“). An der Universitären Bildungsakademie (UBA) des UKE sind Kinderschutzinhalte in den Ausbildungsgängen wie folgt verankert: In der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege im Themenblock „Menschenrechte“, bei allen pflegerischen Tätigkeiten wie zum Beispiel Körperpflege oder das Säuglingsbad (Vermittlung von Sicherheitsinhalten in Form von speziellen „Handlings“ im direkten Umgang und Kontakt) sowie im Rahmen des Unterrichts „Ethik“ (Thema „Macht und Gewalt in der Pflege – Anzeichen von Kindesmisshandlungen“). Im Fach Orthoptik wird in jedem Kurs eine Unterrichtssequenz von 1,5 Doppelstunden zum Thema „Shaken Baby Syndrom“/„Battered-Child Syndrom“ durchgeführt (Symptome und Mechanismen). Im Fach Physiotherapie wird in einschlägigen Fächern wie Physiotherapie-Pädiatrie Bezug auf das Thema Kinderschutz genommen. Die Behörde für Schule und Bildung plant keine Änderungen im Bildungsplan der Fachschule für Sozialpädagogik, da hier Kompetenzen und Inhalte zum Kinderschutz sind bereits an mehreren Stellen verankert sind. Beispielsweise heißt es im Lernfeld 15 „Zusammenarbeit und Vernetzung im Umfeld der Einrichtung entwickeln“: Die ausgebildeten Erzieherinnen und Erzieher verfügen über breites Wissen zu Unterstützungs - und Beratungssystemen für Familien und integriertes Fachwissen zu rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit mit Eltern und Bezugspersonen insbesondere im Umgang mit Kindeswohlgefährdung/ Kinderschutz. Des Weiteren werden breites Wissen zu Entwicklungsbesonderheiten bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und sich daraus ergebende Handlungskonsequenzen vermittelt. Die Kompetenzentwicklung in Bezug auf die Wachsamkeit gegenüber einer eventuell vorliegenden Kindeswohlgefährdung erfolgt spiralcurricular und geschieht kooperativ in mehreren Unterrichtsbereichen und im Theorie-Praxis-Verbund. Drucksache 21/741 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 28 Zudem sind die Themen Kinderschutz, UN-Kinderrechtskonvention, Kindeswohlgefährdung , Kooperation mit Fachdiensten und vernetzte Zusammenarbeit im Stadtteil regelmäßig Bestandteil der Abschlussprüfungen. Dieses Wissen wird auch in der Ausbildung in der Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz vermittelt. Hier geht es um zwei professionelle Kompetenzen: Genaues Beobachten von kindlichen Signalen und Zusammenarbeit im Team sowie die Kenntnis von Hilfesystemen und den Möglichkeiten und Grenzen eigener professioneller Aktivitäten. Aspekte des Kinderschutzes sind bereits heute Gegenstand der Ausbildungsinhalte des Studiengangs Humanmedizin der Medizinischen Fakultät der Universität Hamburg /UKE, der Bachelorstudiengänge „Soziale Arbeit“ und „Bildung und Erziehung in der Kindheit“ der HAW Hamburg sowie der an der Universitären Bildungsakademie (UBA) des UKE etablierten Ausbildungsgänge. Im UKE sind den Kinderschutz betreffende Inhalte sowohl in den Curricula des auslaufenden Regelstudiengangs Humanmedizin als auch des integrierten Modellstudiengangs Medizin (iMED) vorgesehen. Insbesondere in den Fächern der Kinder- und Jugendheilkunde, der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie in der Rechtsmedizin gibt es entsprechende Lehrveranstaltungen. Thematisch reichen die Inhalte von allgemeinen präventiven Maßnahmen wie zum Beispiel Impfungen über Berücksichtigung psychosozialer Belastungsfaktoren bis zum Erkennen von Misshandlungs- und Vernachlässigungsformen sowie sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Im Rahmen der Reform des Studiengangs wurden die Inhalte aus dem Regelstudiengang Medizin im Modellstudiengang iMED hinsichtlich medizinischer und gesellschaftlicher Relevanz überarbeitet. Dabei sind Kinderschutzinhalte bei der jetzt durchgängigen Vernetzung von theoretischen und praktisch-klinischen Fächern des Medizinstudiums (iMED) gestärkt worden. Ziel ist es unter anderem, die psychosozialen und klinischen Fähigkeiten der künftigen Ärztinnen und Ärzte im Kontakt mit Kindern zu erhöhen. Empfehlung an das Kinder-KOMPT XXVIIII. Ergänzung der Kooperationsvereinbarung mit dem Kinder-KOMPT 52. Der PUA hat die Empfehlung ausgesprochen, die Kooperationsvereinbarung mit dem Kinder-KOMPT dahin gehend zu ergänzen, dass das Kinder -KOMPT zukünftig auf eine klare Formulierung achtet, um auch für nicht medizinisch Fachkundige die Schwere der Verletzungen und eine daraus möglicherweise hervorgehende Lebensbedrohlichkeit verständlich zu machen. Welche Ergänzungen hat es in der Vereinbarung inzwischen gegeben? Welche Schritte wurden hierzu wann unternommen? Das Institut für Rechtsmedizin (IfR) des UKE erstellt Gutachten zu Untersuchungen bei Verdacht auf Gefährdung für Kinder und Jugendliche grundsätzlich in einer allgemein verständlichen Sprache und achtet darauf, keine Fachterminologie zu verwenden . Das Grundverständnis der Rechtsmedizin ist darauf ausgerichtet, die Untersuchungsergebnisse auch für medizinische Laien verständlich darzustellen. Die Empfehlungen im PUA Yagmur haben aus Sicht des IfR Anlass gegeben, die geübte Praxis nochmals zu prüfen und intern die besondere Bedeutung des Aspekts der klaren Verständlichkeit insbesondere der Gewichtung des Schweregrads einer in Rede stehenden Verletzung erneut zu thematisieren. Im ersten vereinbarungsgemäß vorgesehen Kooperationsgespräch, das der Überprüfung und bei Bedarf Modifizierung der Kooperationsvereinbarung diente, haben die Kooperationspartner am 14. Dezember 2014 vereinbart, die Form der Gutachten des UKE noch stärker an den Bedarfen der Jugendhilfe auszurichten. Hierzu gehört zukünftig, neben der Benennung eindeutig beweisbarer und möglichst gerichtsfester Fakten auch die Benennung und Bewertung von Fallhypothesen und Wahrscheinlichkeiten für Verletzungen zu kommunizieren. Auch wird die Form der Gutachten dahin Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/741 29 gehend optimiert, dass eine Vermittlung der Inhalte an Jugendliche, Eltern und Vormünder erleichtert wird. 53. Welche (obligatorischen) Fortbildungsangebote für Erzieherinnen und Erzieher in Kooperation mit dem Kinder-KOMPT oder entsprechende Pläne hierfür bestehen mittlerweile? Das Institut für Rechtsmedizin (IfR) des UKE führt bereits seit Anfang 2013 zweimal jährlich Schulungstermine in den Allgemeinen Sozialen Diensten (ASD) beziehungsweise in den Jugendämtern durch, die sich vor allem an neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten. Die Fortbildungen sind mit circa 30 – 35 Teilnehmern regelmäßig gut besucht. Das behandelte Themenspektrum umfasst Kindeswohlgefährdung aus rechtsmedizinischer Sicht inklusive vorgestellter Fallbeispiele, die Angebotsstruktur des Kinderkompetenzzentrums, die spezifische Bedeutung des Kinderkompetenzzentrums innerhalb des Hilfesystems und einen Rundgang durch die Ambulanzräume. Spezielle Fortbildungsangebote für Erzieherinnen und Erzieher in Kooperation mit dem Kinder-KOMPT sind bisher nicht geplant. Das Kinderkompetenzzentrum steht einer möglichen Ausweitung des Fortbildungsangebots auf Erzieherinnen und Erzieher aufgeschlossen gegenüber. Empfehlung an die Hamburger Ärztekammer und Krankenhäuser XXX. Informationen für Ärzte 54. Inwiefern hat die Hamburger Landesärztekammer inzwischen die Initiative ergriffen, um in Kooperation mit der Fachbehörde eine Aufklärungskampagne zum Thema Kinderschutz durchzuführen? Die Ärztekammer Hamburg hatte schon vor Veröffentlichung des Abschlussberichtes des PUA besondere Aktivitäten zum Kinderschutz veranlasst. Der Vorstand der Ärztekammer Hamburg hatte zum Beispiel eine SchwerpunktVeröffentlichung im „Hamburger Ärzteblatt“ zum Thema „Kindeswohlgefährdung“ beschlossen. Auf acht Seiten informieren Experten über Maßnahmen zum Schutz von Kindern, beschreiben das Vorgehen im Verdachtsfall und fachkundige Ansprechpartner werden mittels einer herausnehmbaren Karte benannt (siehe http://www.aerztekammer-hamburg.org/funktionen/aebonline/haeb_11_2014/ index.html). Auch vorher wurden Ärztinnen und Ärzten mehrfach im „Hamburger Ärzteblatt“ über die Kinderschutzkoordinatoren und deren Kontaktdaten informiert. Des Weiteren wird derzeit vom „Arbeitskreis Häusliche Gewalt“ der Ärztekammer eine Veranstaltung zur Kindesmisshandlung vorbereitet, die sich an Ärztinnen und Ärzte, Jugendamtsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter und insbesondere an Ärztinnen und Ärzte in den Notaufnahmen der Hamburger Krankenhäuser richtet. 55. Sind inzwischen alle niedergelassenen Ärzte über die Existenz des Kinder -KOMPT und dessen Aufgaben informiert worden? Wenn nein, warum nicht und wann ist dies geplant? Im Rahmen von Veröffentlichungen im „Hamburger Ärzteblatt“ sind alle Hamburger Ärztinnen und Ärzte über das Kinder-Kompetenzzentrum am Institut für Rechtsmedizin informiert worden. Die Veröffentlichung erfolgt auch auf der Homepage der Ärztekammer (http://www.aerztekammer-hamburg.org). 56. Welche Fortschritte lassen sich in Bezug auf die Entwicklung und Ausarbeitung einer Richtlinie zur gegenseitigen Informationsweitergabe zwischen Krankenhäusern sowie niedergelassenen Ärzten und KinderKOMPT inzwischen festhalten? Die zuständige Behörde hat einen Abstimmungsprozess zum Umgang mit dem Thema Kindeswohlgefährdung mit den Hamburger Kinderkliniken eingeleitet. Dieser Prozess soll in Zukunft zu einer weiteren Systematisierung der Fallbearbeitung in den Drucksache 21/741 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 30 einzelnen Krankenhäusern über teilweise neu einzurichtende Kinderschutzgruppen führen. Voraussetzungen und Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Kinderkompetenzzentrums sind in Abstimmungstreffen zwischen allen Hamburger Kinderkliniken, der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft (HKG), der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration sowie dem Kinderkompetenzzentrum des UKE erörtert worden – zuletzt am 10.04.2015 im Institut für Rechtsmedizin des UKE. Hierbei ging es auch um die Entwicklung von Leitlinien zur gegenseitigen Informationsweitergabe zwischen Kinderkompetenzzentrum und Hamburger Krankenhäusern beziehungsweise niedergelassenen Ärzten. Das UKE hält die Vorgaben des Bundeskinderschutzgesetzes und die dort verankerten Grundsätze zur Informationsweitergabe für eine tragfähige Basis für die Kooperation zwischen den Kliniken unter koordinierender Funktion der Jugendämter. Die erhöhte Inanspruchnahme des Kinderkompetenzzentrums zeigte sich unter anderem in der Anzahl der unmittelbaren Beratungsanforderungen seitens der Hamburger Kinderkliniken (2013: 24 Fälle, 2014: 34 Fälle). Vor diesem Hintergrund wurde zunächst auf die Erarbeitung einer Richtlinie verzichtet. Empfehlungen an die Staatsanwaltschaft XXXI. Änderung der Dienstanweisung zur Anordnung über Mitteilung in Strafsachen (MiStra) 57. Inwiefern wurde unter Berücksichtigung der Übermittlungsbefugnis nach § 22a FamFG die Dienstanweisung der Staatsanwaltschaft zu den MiStra in Kinderschutzsachen inzwischen ergänzt? Die Staatsanwaltschaft hat ihre Dienstanweisung im Hinblick auf die Mitteilungen zum Schutz von Minderjährigen überarbeitet. In der aktuell gültigen Verfügung wird deutlich darauf hingewiesen, dass MiStra 31 (Informationsübermittlung an das Familiengericht) neben MiStra 35 (Informationsübermittlung an andere öffentliche Stellen) steht und nicht von dieser verdrängt wird. Darüber hinaus war eine Änderung der Dienstanweisung nicht erforderlich. Der Übermittlungsbefugnis nach § 22a FamFG wird vollständig Rechnung getragen. Bei § 22a FamFG handelt es sich um eine Mitteilungsermächtigung, während in der Verwaltungsvorschrift MiStra Nummer 31 die Mitteilung verpflichtend gemacht wird und daher im Regelungsgehalt über § 22a FamFG hinausgeht. Beide Normen haben im Übrigen denselben Inhalt. § 22a Absatz 2 FamFG erlaubt eine Mitteilung von personenbezogenen Daten an das Familiengericht, wenn deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen erforderlich ist. MiStra Nummer 31 nennt als Voraussetzung einer Datenübermittlungspflicht an das Familiengericht das Bekanntwerden von Tatsachen, die Maßnahmen des Betreuungs- oder des Familiengerichts erfordern können. Beide Regelungen gehen in gleicher Art auf eine mögliche Ausnahme ein, nämlich das Überwiegen des schutzwürdigen Interesses des Betroffenen. 58. Welche Prüfungen hinsichtlich der Einrichtung einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft „Kinderschutz“ sowie einer Spezialabteilung bei der Polizei zur Verbesserung der Qualität der Ermittlungsarbeit und der Kooperation mit den Jugendämtern hat es inzwischen mit welchem Ergebnis gegeben ? Schwerpunktstaatsanwaltschaften sind in Flächenländern mit mehreren Staatsanwaltschaften verbreitet. In Stadtstaaten mit nur einer Staatsanwaltschaft ist das Äquivalent zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft die Spezialabteilung beziehungsweise die Sonderzuständigkeit . Allen diesen Organisationsformen ist gemeinsam, dass bestimmte Delikte nicht mehr in der Fläche von allen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bearbeitet, sondern einem kleinen Kreis besonders erfahrener und geschulter Kolleginnen und Kollegen zugeordnet werden. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/741 31 Die bei der Polizei festgelegten Zuständigkeiten und Maßnahmen zur Bekämpfung von Kindeswohlgefährdungen unterliegen der ständigen Überprüfung hinsichtlich möglicher Optimierungsmöglichkeiten. So hat die Hamburger Polizei im Jahr 2014 bereits vor der Empfehlung des PUA Prüfungen im Sinne der Fragestellung vorgenommen . Das übereinstimmende Ergebnis war, dass Kindeswohlgefährdungen weiterhin im Landeskriminalamt (LKA) 1 durch die Beziehungsgewaltsachbearbeiter als Spezialisten für diesen Deliktsbereich bearbeitet werden und dadurch die Bearbeitung der Ermittlungsvorgänge mit höchster fachlicher Qualität garantiert wird. Die acht Sachgebiete Beziehungsgewalt (je eines pro Kriminalkommissariat des LKA 1, die sich an den Bezirksamtsbereichen orientieren) gewährleisten die fachlich notwendige Kooperation mit den Jugendämtern unter sozialräumlichen Aspekten im Rahmen der Ermittlungsarbeit . Die Intention der Empfehlung des PUA, Spezialkräfte mit den erforderlichen Fachkenntnissen und verbindlichen Kooperationsstrukturen in der Polizei vorzuhalten, wird durch die jetzige Organisation bereits erfüllt. 59. Wie ist der Planungs- beziehungsweise Sachstand bezüglich der Einführung einer „elektronischen Akte“ bei der Staatsanwaltschaft sowie entsprechender Schnittstellen bei Ermittlungsbehörden und Gerichten, mit deren Hilfe sich die Postweg- und sonstige Wartezeiten während eines Ermittlungsverfahrens verkürzen ließen? Ein Gesetzentwurf für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung im Strafverfahren wird derzeit vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeitet und soll voraussichtlich noch dieses Jahr vorgelegt werden. Welche Einführungs- und Umsetzungsfristen das Gesetz vorsehen wird, steht noch nicht fest. Daher ist es derzeit noch nicht möglich, in konkrete Planungen zur Einführung der elektronischen Akte bei den Staatsanwaltschaften einzutreten. Gleichwohl wurde bei den Staatsanwaltschaften zum 1. Oktober 2014 ein Vorprojekt „Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung bei den Staatsanwaltschaften Hamburg (ERV-StA)“ im Rahmen der Umsetzung der gemeinsamen Strategie zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte in der Hamburger Justiz eingesetzt, das derzeit unter anderem diejenigen Bereiche ermittelt, die für eine parallele elektronische (Hilfs-)Aktenführung geeignet sind, und mit den entsprechenden Kommunikationspartnerinnen und -partnern bei den Ermittlungsbehörden in Kontakt tritt. XXXII. Erscheinen von Beschuldigten 60. Inwieweit ist in Fällen von Kindesmisshandlung mit Gewaltanwendung das Erscheinen von Beschuldigten zu einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung durch das Mittel der Vorführung in geeigneten Fällen inzwischen geregelt? Welche Schritte wurden hierzu wann unternommen? Die Möglichkeiten der staatsanwaltlichen Ladung von Beschuldigten und die zwangsweise Vorführung bei unentschuldigtem Nichterscheinen sind in der Strafprozessordnung geregelt. Im Rahmen der Fortbildungen der Dezernenten (siehe Antwort zu 58.) ist auf diese Thematik bei der Erörterung von in Jugendschutzverfahren möglichen Ermittlungshandlungen ausführlich eingegangen worden. Eine darüber hinausgehende Anweisung wurde nicht getroffen, da es sich stets um eine einzelfallbezogene Entscheidung handelt. Empfehlung zur Vorlage von Akten an den PUA XXXIII. Aktenvorlage durch den Senat 61. Der PUA hat die Empfehlung abgegeben, eine Verwaltungsvorschrift zu § 18 HmbUAG über die Modalitäten der Aktenvorlage des Senats an Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft zu erlas- Drucksache 21/741 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 32 sen. Inwiefern ist man dieser Empfehlung gefolgt? Gibt es inzwischen eine Verwaltungsvorschrift? Wenn ja, bitte beilegen. Wenn nein, warum nicht und bis wann soll diese erlassen werden? Die Überlegungen, ob und in welcher Weise diese Empfehlung des Untersuchungsausschusses umgesetzt werden kann, sind noch nicht abgeschlossen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/741 33 Anlage 1 Fluktuation ASD 1. Quartal 2015 1.4.-31.5.2015 Bezirksamt Abschnitt Abgänge VZÄ Zugänge VZÄ Abgänge VZÄ Zugänge VZÄ Hamburg-Mitte Region 1/ASD 1 0,00 0,00 0,00 0,60 Region 1/ASD 2 0,00 1,77 1,00 1,00 Region 1/Asyl 1,00 0,00 0,00 2,50 Region 2/ASD 1 2,00 3,07 0,00 0,64 Region 2/ASD 2 0,00 3,00 1,00 2,00 Region 3/ASD 1 0,00 1,00 0,00 0,00 Region 3/ASD 2 0,00 0,50 0,00 0,00 Hamburg-Mitte Gesamt 3,00 9,34 2,00 6,74 Altona JA 1/ASD 1 mit Asyl 0,00 3,00 0,00 0,00 JA 1/ASD 2 0,00 0,00 0,00 0,00 JA 2/ASD 1 0,00 0,50 0,00 0,00 JA 2/ASD 2 1,64 1,00 0,00 0,00 JA 2/ASD 3 * 0,00 3,92 0,00 0,00 Altona Gesamt 1,64 8,42 0,00 0,00 Eimsbüttel JA 1/ASD 1 0,75 1,00 1,00 0,00 JA 2/ASD 1 0,00 1,89 0,00 1,00 JA 2/ASD 2 0,00 1,00 1,78 0,00 JA 3/ASD 1 mit Asyl 1,75 2,75 0,00 0,75 Eimsbüttel Gesamt 2,50 6,64 2,78 1,75 Hamburg-Nord JA 1/ASD 1 0,86 0,75 0,00 0,00 JA 1/ASD 2 0,00 1,00 0,00 0,00 JA 1/ASD 3 1,00 2,00 0,00 0,00 JA 2/ASD 1 1,00 0,00 0,00 0,00 JA 2/ASD 2 1,00 1,00 1,00 0,90 JA 2/ASD-Asyl 0,00 0,50 0,00 0,00 Hamburg-Nord Gesamt 3,86 5,25 1,00 0,90 Wandsbek JA 1/ASD 1 0,00 0,00 0,00 0,00 JA 1/ASD 2 1,00 2,00 0,00 1,64 JA 2/ASD 1 0,00 0,00 0,00 0,00 JA 2/ASD 2 0,77 0,00 0,77 0,00 JA 2/ASD 3 0,00 0,00 0,00 1,59 JA 2/ASD Z Asyl 0,00 2,00 0,00 0,00 JA 3/ASD 1 1,00 0,00 2,64 0,00 JA 3/ASD 2 2,00 2,00 0,00 2,00 JA 3/ASD 3 0,00 0,00 0,00 0,00 Wandsbek Gesamt 4,77 6,00 3,41 5,23 Bergedorf ASD 1 0,25 1,82 2,00 1,00 ASD 2 mit Asyl 1,50 3,23 2,00 1,00 ASD 3 1,02 1,13 0,00 0,00 Bergedorf Gesamt 2,77 6,18 4,00 2,00 Harburg JA 1/ASD 121 0,00 1,50 0,00 1,00 JA 1/ASD 122 1,00 3,00 0,00 0,77 JA 1/ASD 123 0,00 0,00 0,00 0,50 JA 2/ASD 121 0,00 0,00 0,00 0,50 JA 2/ASD 122 0,00 1,00 0,00 0,00 Harburg Gesamt 1,00 5,50 0,00 2,77 Hamburg Gesamt 19,54 47,33 13,19 19,39 Quelle: Angaben der Bezirksämter * JA1/ASD 3 wurde im 1. Quartal 2015 eingerichtet Drucksache 21/741 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 34 Anlage 2 2014 2015 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Stichtag: 31.05. Stichtag: Jeweils der 30. bzw. 31. zum Quartalsende Berufserfahrung der ASD-Fachkräfte weniger als 3 Jahre mehr als 3 Jahre weniger als 3 Jahre mehr als 3 Jahre weniger als 3 Jahre mehr als 3 Jahre weniger als 3 Jahre mehr als 3 Jahre weniger als 1 Jahr mehr als 1 Jahr Bezirksamt Abschnitt Zahl der Personen Zahl der Personen Zahl der Personen Zahl der Personen Zahl der Personen Zahl der Personen Zahl der Personen Zahl der Personen Zahl der Personen Zahl der Personen HamburgMitte Region 1/ASD 1 5 9 5 9 5 9 4 10 2 14 Region 1/ASD 2 3 9 4 8 4 8 6 8 3 13 Region 1/Asyl 4 9 4 9 4 9 3 9 2 11 Region 2/ASD 1 7 13 6 12 7 13 7 13 7 17 Region 2/ASD 2 7 7 7 9 6 8 8 8 7 14 Region 3/ASD 1 5 2 6 1 6 1 8 1 2 8 Region 3/ASD 2 5 7 5 6 5 6 4 6 1 10 Hamburg-Mitte Gesamt 36 56 37 54 37 54 40 55 24 87 Altona JA 1/ASD 1 mit Asyl 5 12 4 11 4 10 1 13 0 13 JA 1/ASD 2 1 10 1 11 1 11 1 12 0 14 JA 2/ASD 1 2 10 2 10 2 9 1 10 0 13 JA 2/ASD 2 7 5 8 5 6 7 7 7 0 11 JA 2/ASD 3 * * * * 2 11 Altona Gesamt 15 37 15 37 13 37 10 42 2 62 Eimsbüttel JA 1/ASD 1 5 7 8 5 7 4 9 4 3 9 JA 2/ASD 1 8 3 6 3 6 3 6 3 3 9 JA 2/ASD 2 7 0 8 0 9 0 9 0 3 5 JA 3/ASD 1 mit Asyl 10 5 11 5 11 3 12 2 7 9 Eimsbüttel gesamt 30 15 33 13 33 10 36 9 16 32 HamburgNord JA 1/ASD 1 6 3 6 3 6 3 6 3 1 7 JA 1/ASD 2 5 4 6 4 6 4 5 4 1 8 JA 1/ASD 3 6 2 6 2 6 2 5 5 1 8 JA 2/ASD 1 4 6 5 6 6 3 4 6 1 8 JA 2/ASD 2 7 2 7 2 7 2 7 2 5 7 JA 2/ASD-Asyl 3 5 3 5 3 5 2 6 0 9 Hamburg-Nord gesamt 31 22 33 22 34 19 29 26 9 47 Wandsbek JA 1/ASD 1 7 3 7 4 7 4 8 4 0 12 JA 1/ASD 2 7 3 7 3 5 4 4 4 4 9 JA 2/ASD 1 3 7 3 6 4 5 4 4 0 7 JA 2/ASD 2 3 5 3 5 3 5 3 5 0 7 JA 2/ASD 3 13 ** 3 ** 7 1 5 2 5 3 6 6 JA 2/ASD Z Asyl 4 2 5 2 3 2 4 3 JA 3/ASD 1 7 4 8 4 7 5 7 7 1 10 JA 3/ASD 2 7 3 7 3 8 3 7 3 8 2 JA 3/ASD 3 5 6 6 5 6 7 6 6 0 11 Wandsbek gesamt 52 34 52 33 50 37 47 38 23 67 Bergedorf ASD 1 11 1 9 2 6 5 6 5 4 9 ASD 2 mit Asyl 8 6 8 6 6 9 7 7 7 8 ASD 3 7 2 6 1 6 2 6 2 1 7 Bergedorf gesamt 26 9 23 9 18 16 19 14 12 24 Harburg JA 1/ASD 121 6 *** 21 *** 1 7 1 6 1 6 2 7 JA 1/ASD 122 3 8 3 8 3 7 1 13 JA 1/ASD 123 3 8 2 8 3 8 0 12 JA 2/ASD 121 6 **** 10 **** 2 5 2 2 2 2 0 4 JA 2/ASD 122 3 9 2 9 2 10 3 11 Harburg gesamt 12 31 12 37 10 33 11 33 6 47 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/741 35 Anlage 3 Krankheits- oder anderweitig bedingte Ausfallzeiten ASD 2013 2014 1.1.-31.05.2015 Bezirksamt Abschnitt Ausfallzeit in Kalendertagen Ausfallzeit in Kalendertagen Ausfallzeit in Kalendertagen Hamburg-Mitte Region 1/ASD 1 74 198 127 Region 1/ASD 2 326 129 96 Region 1/Asyl 201 369 111 Region 2/ASD 1 666 620 316 Region 2/ASD 2 530 658 161 Region 3/ASD 1 206 134 120 Region 3/ASD 2 269 447 103 Hamburg-Mitte Gesamt 2272 2555 1034 Altona JA 1/ASD 1 mit Asyl 782 612 92 JA 1/ASD 2 125 206 110 JA 2/ASD 1 522 156 96 JA 2/ASD 2 826 471 184 JA 2/ASD 3 * * 58 Altona Gesamt 2255 1445 540 Eimsbüttel JA 1/ASD 1 575 678 54 JA 2/ASD 1 162 331 43 JA 2/ASD 2 104 173 159 JA 3/ASD 1 mit Asyl 292 474 181 Eimsbüttel Gesamt 1133 1656 437 Hamburg-Nord JA 1/ASD 1 295 154 51 JA 1/ASD 2 564 834 98 JA 1/ASD 3 301 252 105 JA 2/ASD 1 364 533 156 JA 2/ASD 2 444 132 85 JA 2/ASD-Asyl 315 492 187 Hamburg-Nord Gesamt 2283 2397 680 Wandsbek JA 1/ASD 1 482 273 71 JA 1/ASD 2 683 951 293 JA 2/ASD 1 70 155 78 JA 2/ASD 2 126 108 75 JA 2/ASD 3 ** 523 679 438 JA 2/ASD Z Asyl ** 200 42 JA 3/ASD 1 379 496 200 JA 3/ASD 2 495 1154 271 JA 3/ASD 3 226 187 91 Wandsbek Gesamt 2984 4203 1559 Bergedorf ASD 1 467 630 192 ASD 2 mit Asyl 149 331 138 ASD 3 216 491 89 Bergedorf Gesamt 832 1452 419 Harburg JA 1/ASD 121 *** 624 874 461 JA 1/ASD 122 *** JA 1/ASD 123 *** JA 2/ASD 121 **** 405 710 382 JA 2/ASD 122 **** Harburg Gesamt 1029 1584 843 Hamburg Gesamt 12788 15292 5512 Quelle: Angaben der Bezirksämter * JA1/ASD 3 wurde im 1. Quartal 2015 eingerichtet ** JA2/ASD 3 mit Asyl, im 1. Quartal 2014 noch keine Aufteilung in zwei Abschnitte, ab 2. Quartal 2014 ist JA2-ASD-Z eine eigenständige Abteilung *** JA1/ASD, im 1. Quartal 2014 noch keine Aufteilung in drei Abschnitte. Technisch keine Auswertung nach Drucksache 21/741 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 36 Abschnitten möglich, nur nach JA 1 und JA 2. **** JA2/ASD, im 1. Quartal 2014 noch keine Aufteilung in zwei Abschnitte. Technisch keine Auswertung nach Abschnitten möglich, nur nach JA 1 und JA 2 Die Auswertung enthält mit Ausnahme des Bezirksamts HH-Nord nur Daten für ASD-Fachkräfte. Leitungskräfte und Geschäftszimmerpersonal wurden nicht berücksichtigt. (Die Daten des Bezirksamt HH-Nord für 2013 und 2015 enthalten aus technischen Gründen auch Leitungs- und Verwaltungskräfte.) Die Auswertung wurde nach Kalendertagen vorgenommen; bei Ausfallzeiten über längere Zeiträume sind Wochenenden und Feiertage enthalten. Da die Daten tlw. manuell ausgezählt wurden, kann eine Vollständigkeit der Angaben nicht gewährleistet werden. Bei der Auswertung konnte die unterjährige Fluktuation nicht berücksichtigt und erfasst werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Auswertung nicht mehr im jeweiligem Bezirksamt tätig sind, konnten bei der Auswertung nicht berücksichtigt werden, da in diesem Fall kein Datenzugriff mehr besteht. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/741 37 Anlage 4 Personalstand ASD Stichtag 01.06.2013 Stichtag 01.06.2014 Stichtag 01.06.2015 Sozialpädagogische Fachkräfte mit Fachkräften für Asyl/Migranten (ohne Leitung, Verwaltungskräfte, SHA) Bezirksamt Abschnitt Stellen-Soll Stellen-Ist (Beschäftigungsvolumen ) Stellen-Soll Stellen-Ist (Beschäftigungsvolumen ) Stellen-Soll (ohne Verstärkung ) Stellen-Soll (mit Verstärkung ) Stellen-Ist (Beschäftigungsvo - lumen) HamburgMitte Region 1/ASD 1 12,50 12,92 12,50 12,63 12,50 13,44 12,29 Region 1/ASD 2 10,92 11,60 10,92 10,91 10,92 14,02 14,53 Region 1/Asyl 12,00 12,00 12,00 11,47 12,00 13,90 12,80 Region 2/ASD 1 19,25 18,00 19,25 17,15 19,25 24,63 21,86 Region 2/ASD 2 14,00 12,21 14,00 14,64 14,00 19,58 18,11 Region 3/ASD 1 8,75 7,75 9,00 7,10 9,00 9,68 9,42 Region 3/ASD 2 10,43 10,37 10,18 10,12 10,18 10,94 10,42 Hamburg-Mitte Gesamt 87,85 84,85 87,85 84,02 87,85 106,19 99,43 Altona JA 1/ASD 1 mit Asyl 15,02 14,35 14,83 12,88 10,29* 11,40 11,36 JA 1/ASD 2 11,30 9,57 11,20 9,68 10,16* 11,00 10,89 JA 2/ASD 1 9,50 9,79 10,40 9,42 9,72* 10,50 10,45 JA 2/ASD 2 11,50 11,56 11,70 10,92 6,36* 9,04 8,57 JA 2/ASD 3 * * * * 11,50* 11,50 11,44 Altona Gesamt 47,32 45,27 48,13 42,90 48,03 53,44 52,71 Eimsbüttel JA 1/ASD 1 11,00 10,78 11,50 11,19 11,50 12,75 11,17 JA 2/ASD 1 10,50 10,55 10,00 8,75 10,00 11,25 11,14 JA 2/ASD 2 6,25 5,27 6,25 7,42 6,25 9,25 7,75 JA 3/ASD 1 mit Asyl 13,25 13,31 13,25 13,77 13,25 16,50 14,02 Eimsbüttel gesamt 41,00 39,91 41,00 41,13 41,00 49,75 44,08 HamburgNord JA 1/ASD 1 8,13 7,61 8,13 8,61 8,13 8,74 7,75 JA 1/ASD 2 8,00 6,25 8,00 8,00 8,00 8,60 8,50 JA 1/ASD 3 7,89 6,89 7,89 7,89 7,89 8,48 8,74 JA 2/ASD 1 9,08 7,99 9,08 8,76 9,08 9,76 7,90 JA 2/ASD 2 8,26 8,26 8,26 8,78 8,26 11,63 11,42 JA 2/ASD-Asyl 7,75 6,75 7,75 7,63 7,75 8,33 8,05 Hamburg-Nord gesamt 49,11 43,75 49,11 49,67 49,11 55,55 52,36 Wandsbek JA 1/ASD 1 10,50 9,83 10,50 9,81 10,50 11,29 10,58 JA 1/ASD 2 9,00 10,91 9,00 10,00 9,00 12,59 12,50 JA 2/ASD 1 8,25 8,16 8,25 8,42 8,25 8,87 6,65 JA 2/ASD 2 6,75 6,93 6,75 7,08 6,75 7,26 6,57 JA 2/ASD 3 14,56** 11,18** 9,50 7,74 9,50 13,09 10,03 JA 2/ASD Z Asyl 5,06 4,94 5,06 7,84 6,20 JA 3/ASD 1 11,00 9,72 11,00 10,98 11,00 11,83 9,97 JA 3/ASD 2 9,51 10,97 9,51 10,41 9,51 13,45 9,52 JA 3/ASD 3 10,70 10,21 10,70 9,41 10,70 11,50 9,67 Wandsbek gesamt 80,27 77,91 80,27 78,79 80,27 97,72 81,69 Bergedorf ASD 1 11,00 10,38 11,00 8,90 11,00 14,23 12,50 ASD 2 mit Asyl 9,80 11,14 11,30 12,75 13,16 17,81 16,50 ASD 3 6,66 7,79 5,16 5,75 5,16 5,55 6,68 Bergedorf gesamt 27,46 29,31 27,46 27,40 29,32 37,59 35,68 Harburg JA 1/ASD 121 21,59*** 23,04*** 6,37 5,15 6,37 8,05 7,27 JA 1/ASD 122 8,25 10,39 8,25 9,50 11,39 JA 1/ASD 123 6,97 10,75 7,63 8,70 11,46 JA 2/ASD 121 14,75**** 14,04**** 4,50 3,90 4,50 5,04 5,50 JA 2/ASD 122 10,25 10,73 10,25 12,72 11,50 Harburg gesamt 36,34 37,08 36,34 40,92 37,00 44,01 47,12 Hamburg gesamt 369,35 358,08 370,16 364,83 372,58 444,25 413,07 Quelle: Angaben der Bezirksämter * Abteilung JA1/ASD 3 wurde im 1. Quartal 2015 zusätzlich eingerichtet, was unter Beibehaltung des Stellenbestands des vorherigen Quartals zu Verschiebungen des Stellen-Solls zwischen den ASD-Abteilungen führte. ** JA2/ASD 3 mit Asyl, vor 1. Quartal 2014 noch keine Aufteilung in zwei Abschnitte *** JA1/ASD, vor 1. Quartal 2014 noch keine Aufteilung in drei Abschnitte **** JA2/ASD, vor 1. Quartal 2014 noch keine Aufteilung in zwei Abschnitte Drucksache 21/741 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 38 Anlage 5 A. Kinderschutz in der Weiterbildung „Neu im ASD“ Gemäß dem Hamburger „Rahmenkonzept Einarbeitung für neue Fachkräfte im ASD“ bietet das SPFZ die Weiterbildung „Neu im ASD“ an. Von den insgesamt 10 Modulen haben zwei explizit Themen des Kinderschutzes im ASD zum Inhalt. Jede neue Fachkraft des ASD muss diese beiden Module innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten absolvieren. 1. Modul + Inhalte Umfang Der Schutzauftrag des ASD (Kinderschutz Teil A)  Rechtlichen Rahmenbedingungen sowie Rolle und Aufgaben im Kinderschutz  Ursachen und Erscheinungsformen von Kindeswohlgefährdung  Auswirkungen von Vernachlässigung und Misshandlung auf Kinder  Diagnoseinstrument Kindeswohlgefährdung  Krisenbewältigung und Inobhutnahme 3 Tage In 2015 durchgeführt bzw. in Planung: Teilnehmer 12.–14.1.2015 20 13.–15.4.2015 20 06.–08.7.2015 offen 02.–04.11.2015 offen Auch im Jahr 2016 soll dieses Modul mindestens vier Mal angeboten werden.   Teilnehmer/innen TN ASD-Abteilung 1 M/JA1/ASD 1 2 M/JA1/ASD 2 4 M/JA2/ASD 1 3 M/JA2/ASD 2 1 M/JA3/ASD 1 1 A/JA1/ASD 2 1 A/JA1/ASD 2 1 A/JA2/ASD 2 3 E/JA1/ASD 1 E/JA 2/ASD 2 E/JA3/ASD 1 N/JA1/ASD 2 2 N/JA1/ASD 3 2 N/JA2/ASD 2 1 W/JA1/ASD 1 2 W/JA1/ASD 2 1 W/JA2/ASD 3 3 W/JA2/ASD Z 1 W/JA3/ASD 1 5 W/JA3/ASD 2 3 B/ASD1 1 B/ASD 2 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/741 39 2. Modul + Inhalte Umfang Kinderschutz Teil B: Spezifische Aspekte der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen in Familien Psychische Erkrankung und Suchterkrankung von Eltern, sexuell grenzverletzendes Verhalten, häusliche Gewalt; Handlungsleitlinien für Intervention und Kooperation; Strategien für den persönlichen Umgang 2 Tage In 2015 durchgeführt bzw. in Planung: Teilnehmer 19.–20.1.2015 20 08.–09.4.2015 14 15.–16.6.2015 13 07.–08.9.2015 offen Auch im Jahr 2016 soll dieses Modul mindestens vier Mal angeboten werden Anmeldungen aus ASD Anm. ASD-Abteilung 1 M/JA1/ASD 2 1 M/JA1/ASD 3 2 M/JA2/ASD 1 4 M/JA2/ASD 2 2 M/JA3/ASD 1 1 M/JA3/ASD 2 1 A/JA1/ASD 1 1 A/JA1/ASD 2 2 A/JA2/ASD 2 4 E/JA1/ASD 4 E/JA 2/ASD 2 E/JA3/ASD 1 N/JA1/ASD 1 2 N/JA1/ASD 2 1 N/JA2/ASD 1 2 N/JA2/ASD 2 1 W/JA1/ASD 1 1 W/JA1/ASD 2 1 W/JA2/ASD 3 1 W/JA3/ASD 1 1 W/JA3/ASD 3 2 B/ASD1 1 B/ASD 3 4 H/JA 1/ASD 2 H/JA2/ASD Für Gruppe 11 „Neu im ASD“ mit Start am 13.07.2015 liegen folgende Anmeldungen vor: Anmeldungen aus ASD Anm. ASD-Abteilung 1 M/JA1/ASD 1 1 M/JA1/ASD 2 4 M/JA1/ASD 3 1 M/JA2/ASD 1 2 M/JA2/ASD 2 2 A/JA2/ASD 3 3 E/JA2/ASD 4 E/JA3/ASD 2 N/JA2/ASD 2 1 W/JA1/ASD 2 1 W/JA1/ASD 2 1 W/JA2/ASD 2 1 W/JA2/ASD 3 Drucksache 21/741 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 40 Anmeldungen aus ASD Anm. ASD-Abteilung 1 W/JA2/ASD Z 1 W/JA3/ASD 2 1 B/ASD1 1 B/ASD 2 1 B/ASD 3 1 H/JA 1/ASD 1 H/JA2/ASD B. Zusätzliche Fortbildungsinitiativen im Bereich des Kinderschutzes für den ASD  Krisenintervention, Hausbesuch und Inobhutnahme im ASD Inhalte: o Phasen und Rechtsgrundlagen sozialpädagogischer Krisenintervention o „Türöffner“ für Hausbesuche o Gefährdungseinschätzung beim Hausbesuch o Sicheres Auftreten in belastenden Situationen o Hilfe- und Schutzkonzept sowie Dokumentation Durchführung am 23.–24.2.2015, 14 Teilnehmer, auch für 2016 wieder in Planung. TN ASD-Abteilung 1 M/JA1/ASD1 5 M/JA 3/ASD 1 2 N/JA 1/ASD 3 2 N/JA 2/ASD 2 1 W/JA1/ASD1 3 H/JA1/ASD C. Veranstaltungen im Bereich des Kinderschutzes für breitere Zielgruppen der Jugendhilfe (incl. des ASD) – im Jahresprogramm 2015  Körperliche und seelische Misshandlung – Erkennen, Einschätzen und Handeln Nr. 1014 Inhalte: o Formen der Kindesmisshandlung (im engeren Sinne) o Indikatoren für seelische und/ oder körperliche Misshandlung erkennen o Umgang mit Ambivalenzen der Betroffenen und unterschiedlichen Einschätzungen der Helfer o Kooperation und Intervention Durchführung am 23.–25.2.2015, 17 Teilnehmer, auch für 2016 wieder in Planung . Teilnehmer/innen aus ASD TN ASD-Abteilung 1 E/JA 2/ASD 2 W/JA 2/ASD 3 1 B/ASD 1 1 B/ASD 2 1 H/JA 1/ASD Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/741 41  Zugangswege zu hoch belasteten Familien Nr. 1020 Inhalte: Themen sind u.a. Methoden der Gesprächsführung und Beziehungsgestaltung und das Erkennen von Risikofaktoren für Vernachlässigung und Kindesmisshandlung . Zielgruppe sind Fachkräfte der ASD, Kindertagesstätten, Eltern -Kind-Zentren, Erziehungsberatungsstellen, der Familienförderung sowie Mütterberatungsstellen. Das Seminar hat am 16.-17.03.15 mit 23 Teilnehmern stattgefunden. Teilnehmehmer/innen aus ASD TN ASD-Abteilung 1 E/JA 2/ASD 1 E/JA 3/ASD 2 W/JA 2/ASD 3 1 H/JA1/ASD  Leben mit drogenkonsumierenden Eltern – Risiken, Herausforderungen und Hilfen Nr. 1032 Inhalte: o Worauf muss geachtet werden, wenn wir es mit drogenabhängigen bzw. substituierenden Eltern und ihren Kindern zu tun haben? o Was benötigen belastete Kinder, was ihre Eltern an Unterstützung? o Was kann die Suchthilfe leisten, was die Jugendhilfe? Verbindliche Kooperation im Einzelfall Durchführung am 15. – 16.4.2015, 13 Teilnehmer; auch für 2016 geplant Teilnehmer/innen aus ASD TN ASD-Abteilung 1 M/JA1/ASD 1 1 M/JA2/ASD 2 1 A/JA1/ASD1 2 N/JA 1/ASD 1 1 W/JA1/ASD1 1 H/JA2/ASD  Psychische Erkrankungen von Eltern – Auswirkungen auf die Erziehungsfähigkeit Nr. 3234 Inhalte: o Psychische Erkrankungen von Eltern mit Einfluss auf die Erziehungsfähigkeit o Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit im gerichtlichen Verfahren o Erziehungsfähigkeit in gutachtlichen Stellungnahmen des ASD an das Familiengericht Diese Veranstaltung wurde am 27.4.2015 in Kooperation mit der Justizbehörde durchgeführt. Zielgruppe waren neben dem ASD auch Familienrichter; insgesamt 28 Teilnehmer. Für 2016 ist eine weitere Kooperationsveranstaltung in Planung. Drucksache 21/741 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 42 Teilnehmer/innen aus ASD TN ASD-Abteilung 1 M/JA3/ASD 2 1 E/JA2/ASD 1 E/JA3/ASD 1 N/JA 2/ASD 2 2 W/JA1/ASD2 1 B/ASD 1 1 H/JA1/ASD  Die Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren Nr. 1041 Inhalte o Rolle des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren o Kindschaftssachen, Elterliche Sorge und Umgangsrecht o Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung Durchführung am 28.4.2015, 18 Teilnehmer; auch für 2016 geplant Teilnehmer/innen aus ASD TN ASD-Abteilung 1 M/JA1/ASD 2 1 M/JA1/ASD 3 1 M/JA2/ASD 1 2 E/JA2/ASD 1 N/JA 1/ASD 1 1 N/JA 1/ASD 3 1 B/ASD 1 2 B/ASD 2 1 H/JA1/ASD  Indikatoren für eine gesunde frühkindliche Entwicklung und mögliche Risikofaktoren Nr. 1100: Inhalte: In der Veranstaltung werden Kenntnisse über eine gesunde, altersgemäße Entwicklung von Säuglingen und Kleinkindern mit dem Ziel vermittelt, größere Sicherheit bei der Beurteilung möglicher Risikofaktoren zu erreichen. Zielgruppe sind Fachkräfte der ASD, der Träger der Hilfen zur Erziehung, der Kinder- und Jugendarbeit und der frühen Hilfen. Die Veranstaltung findet am 06.-07.10.2015 statt und soll nächstes Jahr wiederholt werden. Anmeldungen aus ASD Anm. ASD-Abteilung 1 M/JA1/ASD1 1 E/JA 2/ASD 2 N/JA 1/ASD 2 1 H/JA1/ASD  Fachtag für Kinderschutzfachkräfte Nr. 1121 Inhalte: Im Mittelpunkt des jährlich stattfindenden Treffens stehen fachliche und methodische Fragen zur Fallarbeit im Kinderschutz. Zielgruppe sind die insoweit Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/741 43 erfahrenen Fachkräfte im Kinderschutz. Die Veranstaltung findet am 04.12.2015 statt und soll nächstes Jahr wieder stattfinden. Anmeldungen aus ASD Anm. ASD-Abteilung 2 N/JA 1/ASD 1 1 H/JA1/ASD  Entwicklungspsychologische Beratung für überlastete Eltern von Säuglingen und Kleinkindern 1080: Das Seminar bietet eine Einführung in die Entwicklungspsychologische Beratung mit dem Schwerpunkt „Kinderschutz“. Zielgruppe sind Fachkräfte der ASD, der Erziehungs- und Mütterberatungsstellen , der Eltern-Kind-Zentren, Kindertagesstätten, Familienförderung, der Mutter-/Vater-Kind- Einrichtungen, Familienhebammen. Die Veranstaltung findet am 31.08.-01.09.15 und 16.09.2015 statt und soll nächstes Jahr wieder stattfinden. Anmeldungen aus ASD Anm. ASD-Abteilung 1 M/JA2/ASD 2 2 N/JA 1/ASD 2 1 N/JA 1/ASD 3 1 W/JA1/ASD 2  Fachtag Pflegekinderhilfe 1118: Der Fachtag bietet allen, die für Pflegekinder tätig sind, ein Forum für Information, Diskussion, und Austausch über aktuelle fachliche Themen und Entwicklungen. Zielgruppe sind Fach- und Führungskräfte der Pflegekinderhilfe, des ASD und der Amtsvormundschaft. Die Veranstaltung findet am 30.11.2015 statt und soll nächstes Jahr wieder stattfinden . Anmeldungen aus ASD Anm. ASD-Abteilung 2 H/JA1/ASD  Sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche – Grundwissen und Handlungsleitlinien 1088 Inhalte: o Formen und Ausmaß sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen o Sexuelle Gewalt innerhalb und außerhalb der Familie o Folgen sexueller Gewalt für die Betroffenen o Fachliche Standards und straf- und zivilrechtliche Grundlagen der Intervention o Hilfesystem und Präventionsstrategien Durchführung am 8.–10.9.2015, auch für 2016 wieder in Planung. Anmeldungen aus ASD Anm. ASD-Abteilung 2 M/JA2/ASD 1 1 M/JA2/ASD 2 Drucksache 21/741 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 44 Anmeldungen aus ASD Anm. ASD-Abteilung 1 M/JA3/ASD 1 2 A/JA2/ASD 2 1 N/JA 2/ASD 1 2 W/JA 1/ASD 1 2 B/ASD 1 2 B/ASD 2