BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7418 21. Wahlperiode 10.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 04.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Konsequenzen aus den rechtswidrigen Einsätzen verdeckter Ermittler/ -innen in linken Strukturen Im Fall Iris P. hat die Polizei sowohl in Bezug auf die Klage des Freien Sender Kombinats (Radio FSK) als auch in Bezug auf die Klage einer Betroffenen , deren mehrjährige Beziehung zu Iris P. von der Polizeibeamtin perfide ausgebeutet worden war, die Rechtswidrigkeit des Einsatzes der BfL/VE anerkannt. In beiden Fällen ergingen entsprechende Anerkenntnisurteile. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Sind die drei Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit dem Einsatz von Iris P. (siehe Wortprotokoll Innenausschuss, Drs. 21/7, Seite 6) abgeschlossen? Wenn ja, mit welchem Ausgang? Ja. In einem Fall wurde das Disziplinarverfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens abgeschlossen, während in den anderen beiden Fällen der Abschluss ohne Feststellung eines Dienstvergehens erfolgte. 2. Das Hamburgische Datenschutzgesetz (HmbDSG) schreibt in § 19 (3) die Löschung von personenbezogenen Daten vor, deren Speicherung unzulässig ist, und in § 19 (5) die unverzügliche Benachrichtigung der Stellen, denen diese Daten übermittelt wurden. Die Benachrichtigung könne nur unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderten und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstünden . Für die Polizei ist das Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) als Spezialnorm gegenüber den Regelungen des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) in diesem Fall vorrangig. In § 24 PolDVG ist das Berichtigen, Löschen und Sperren von Daten normiert. a. Wurden bei der Polizei Hamburg noch vorhandene Daten aus dem Einsatz von Iris P. nach den Anerkenntnisurteilen des Verwaltungsgerichts gelöscht? Wenn ja, in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht? Soweit Daten im Sinne der Anfrage bei der Polizei noch vorhanden sind, wird mit Beteiligung des Behördlichen Datenschutzbeauftragten geprüft, ob diese aus anderen Rechtsgründen noch nicht gelöscht, sondern zunächst gesperrt werden müssen. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Drucksache 21/7418 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 b. Welche Stellen hat die Polizei Hamburg wann verständigt? Wurden noch vorhandene Daten aus dem Einsatz von Iris P., die Schlussfolgerungen auf Personen zulassen, beim LfV Hamburg gelöscht? Wenn ja, wann? In welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht? Es wurde das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Hamburg verständigt. Die Verständigung erfolgte durch die Polizei Hamburg kurz nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts ergangen ist. Dem LfV wurden Daten im Sinne der Fragestellung nicht übermittelt. c. Wurde der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) informiert, und konnte er die Entscheidung über die Löschung beziehungsweise die Löschung überprüfen? Nein, eine Pflicht zur Benachrichtigung ist gesetzlich nicht vorgesehen. d. Was ist dem Senat über die Löschung von personenbezogenen Daten aus dem Einsatz von Iris P. bekannt, die bei Stellen außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg gespeichert sind oder waren? Entfällt. Darüber hinaus siehe Antwort zu 2. b. e. Wurden entsprechend § 20 des HmbDSG Schadensersatzansprüche von Betroffenen des Einsatzes von Iris P. geprüft, deren Daten unzulässig verarbeitet worden waren? Wenn ja, von wem und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Nein. Eine Prüfung derartiger Ansprüche von Amts wegen widerspricht zivilrechtlichen Grundsätzen. 3. Wie weit ist die angekündigte Umsetzung der IR-Empfehlung unter 5. (Seite 35 des Revisionsberichts der Innenrevision vom August 2015) gediehen? Bitte so detailliert wie möglich darstellen. Die Empfehlungen der Innenrevision wurden mit Inkrafttreten einer neuen Richtlinie im Jahr 2016 umgesetzt. Inhalt der Richtlinie sind auch Maßnahmen innerhalb eines internen Kontrollsystems, um die Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten. Darüber hinaus wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Innenausschusses (Drs. 21/12, Seite 8, Absatz 8) und auf die Drs. 21/1483 verwiesen. Im Übrigen siehe Drs. 21/5995.