BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7419 21. Wahlperiode 10.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 04.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Konsequenzen aus den rechtswidrigen Einsätzen verdeckter Ermittler/ -innen in linken Strukturen (II) Unmittelbar nach der Feststellungklage einer Betroffenen hat die Polizei die Rechtswidrigkeit des Einsatzes der verdeckten Ermittlerin Maria B. anerkannt . Sie begründete die Anerkenntnis damit, dass mit Blick auf das sogenannte BKA-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.4.2016 die für den Einsatz herangezogenen Rechtsgrundlagen den Anforderungen nicht genügten. Soweit diesseits bekannt, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts noch nicht ergangen. Angesichts der Tatsache, dass die Polizei die Rechtswidrigkeit ja anerkannt hat, wäre alles andere als ein Anerkenntnisurteil aber eine Überraschung. Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom 20.7.2016 wurde dem sogenannten BKA-Urteil des BVerG in einem Punkt Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Ist nach Auffassung des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde mit Inkrafttreten dieses Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei das Problem der unzulänglichen Rechtsgrundlage für den Einsatz verdeckter Ermittler/-innen behoben? Siehe Drs. 21/4851. 2. Müssen für den Fall, dass das Verwaltungsgericht im Fall der Feststellungsklage gegen den Einsatz von Maria B. und der Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit durch die Polizei ein Anerkenntnisurteil ausspricht – zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen –, unzulässig gespeicherte personenbezogene Daten aus diesem Einsatz bei der Polizei gelöscht oder gesperrt werden? Ja. Im Rahmen der Feststellungsklage zum Einsatz der verdeckten Ermittlerin Maria B. ist nach dem von der Polizei Hamburg erklärten Anerkenntnis am 14. Dezember 2016 ein Anerkenntnisurteil ergangen. 3. An welche Stellen hat die Polizei verdeckt erhobene personenbezogene Daten aus dem Einsatz von Maria B. übermittelt? Nach derzeitigem Erkenntnisstand wurden verdeckt erhobene personenbezogene Daten aus dem Einsatz der verdeckten Ermittlerin „Maria B.“ von der Polizei Hamburg an das Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg übermittelt. Drucksache 21/7419 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Insofern die Polizei anerkannt hat, dass die Rechtsgrundlagen für den Einsatz der VE Maria B. den rechtlichen Anforderungen nicht genügten: Trifft dies nach Auffassung des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde auch für die Einsätze anderer VE in linken Strukturen im Zeitraum bis zum 20.7.2016 – etwa Astrid O. – zu? Wenn nein, inwiefern nicht? Wenn ja, welche Konsequenzen zieht der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde im Hinblick auf die von Astrid B. und eventuell weiteren VE in linken Strukturen erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten? Ein prozessuales Anerkenntnis wurde und wird generell jeweils im Rahmen des konkret gerichtlich anhängigen Streitgegenstands und des zugrunde liegenden Sachverhalts nach Prüfung der Sach- und Rechtslage im Einzelfall erklärt.