BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7453 21. Wahlperiode 13.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 06.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Begleitetes Autofahren ab 16 Jahren Die Einführung des sogenannten begleiteten Autofahrens mit 17 Jahren hat sich als Erfolg herausgestellt, da die Unfallzahlen und Verkehrsverstöße junger Fahrer zurückgegangen sind. Deshalb sollte erwogen werden, dieses Modell auf 16-jährige Fahrer auszuweiten. Ich frage den Senat: Die Absenkung des Mindestalters auf 16 Jahre für das begleitete Fahren mit einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist nach Artikel 4 Absätze 4b und 6d der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein europarechtlich nicht zulässig. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Seit wann können in Hamburg aufgrund welcher Vorschrift 17-Jährige unter welchen Voraussetzungen welche Kraftfahrzeuge führen? Vom 01. Juni 2005 befristet bis 31. Dezember 2010 war in Hamburg durch den Modellversuch „Begleitetes Fahren ab 17“ zunächst auf der Grundlage von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Absatz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und nach bundesrechtlicher Regelung mit der inzwischen aufgehobenen landesrechtlichen Verordnung über die Erprobung des „Begleiteten Fahrens ab 17 Jahren“ vom 1. November 2005 möglich. Seit dem 1 Januar 2011 ist das begleitete Fahren ab Vollendung des 17. Lebensjahres mit einer unter Auflagen erteilten Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der Klassen B und BE ist in Hamburg seit 1. Januar 2011 aufgrund von § 6e Straßenverkehrsgesetz unter den Voraussetzungen des § 48a FeV möglich. Die erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE gemäß § 48a FeV berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L ohne Begleitperson. 2. Welche Erfahrungen wurden mit dieser Möglichkeit gemacht? Insbesondere : Wie haben sich die Zahl der Unfälle und Verkehrsverstöße entwickelt , an denen junge Fahrer beteiligt waren? Die Zahl der Unfälle, an denen junge Fahrerinnen und Fahrer im Sinne von „Fahrer im Begleiteten Fahren“ und „junge Erwachsene“ (gemäß bundeseinheitlicher Definition des Statistischen Bundesamtes im Alter von 18 bis 24 Jahren) nach der dauerhaften Einführung des begleiteten Fahrens in das Fahrerlaubnisrecht ab 01. Januar 2011 als Fahrer eines Kraftfahrzeuges beteiligt waren, hat sich nach Auswertung der bei der Polizei Hamburg registrierten Verkehrsunfallzahlen wie folgt entwickelt: Drucksache 21/7453 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Jahr Unfallzahlen Fahrer im Begleiteten Fahren junge Erwachsene 2011 24 11.385 2012 29 11.153 2013 33 10.801 2014 27 10.503 2015 19 10.703 2016* 17 9.954 * Stichtag 30. November 2016, vorläufige Angaben Quelle: Abfrage der Unfalldatenbank „Elektronische Unfalltypensteckkarte“ (EUSka) durch die Polizei am 9. Januar 2017 Bei der Zahl der Verkehrsverstöße lässt die Statistik der zuständigen Behörde keine differenzierte Auswertung der Entwicklung aller Verkehrsverstöße junger Fahrerinnen und Fahrer zu. Aus der nachfolgenden Tabelle ist die Entwicklung der Anzahl der Verstöße gegen Auflagen beziehungsweise § 48a Absatz 2 und 3 FeV von 2012 bis 2016 in Hamburg ersichtlich: Jahr/Tatbestand *2012 2013 2014 2015 2016 Prüfungsbescheinigung nicht mitgeführt bzw. auf Verlagen nicht ausgehändigt (§ 48a Abs. 3 FeV) 0 0 0 0 0 Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person geführt (§ 48a Abs. 2 FeV) 0 3 2 2 4 * Keine Angabe für 2011 möglich, da im Mai 2011 die Datenverarbeitung auf das Verfahren Owi21 umgestellt wurde, in das nicht alle Daten für 2011 migriert wurden. 3. Welche Institutionen haben die Einführung oder zumindest Prüfung des begleiteten Fahrens ab 16 Jahren empfohlen? Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat in Ziffer III zu seinem Arbeitskreis VII am 25. Januar 2013 folgende Empfehlung ausgesprochen: „BF 17 ist als eine nachweisbar erfolgreiche Maßnahme auszubauen. Dabei muss auch die Erweiterung des Alterskreises und hier insbesondere die Möglichkeit der Absenkung des Eingangsalters zur Verlängerung des Lernzeitraums geprüft werden (BF 16).“ 4. Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um ein begleitetes Fahren ab 16 Jahren zu ermöglichen? 5. Befürwortet der Senat die Einführung des begleiteten Fahrens ab 16 Jahren und wird er gegebenenfalls Gesetzesinitiativen in dieser Richtung ergreifen beziehungsweise unterstützen? Siehe Vorbemerkung.