BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7458 21. Wahlperiode 13.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 06.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Öffentlichkeitsfahndung nach Tätern vom S-Bahnhof Ohlsdorf Am 4.1.2017 berichtete das „Hamburger Abendblatt“ darüber, dass es der Polizei erst nach Ablauf von Monaten erlaubt war, mit Bildern einer Überwachungskamera nach einem Räuber zu fahnden, der am 13. August 2016 eine Spielhalle überfallen hatte. Dies ist nach Aussage des Landesvorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft Joachim Lenders kein Einzelfall, sondern vielmehr die Regel. Wie erfolgreich die Fahndung nach Straftätern mit Bildern aus Überwachungskameras ist, haben zuletzt nicht nur die spektakulären Fälle des Berliner U-Bahn-Treters und der Jugendlichen gezeigt, die in einer Berliner U-Bahn-Station einen Obdachlosen angezündet hatten. Nun berichtet das „Hamburger Abendblatt“ ebenfalls am 4.1.2017 wenige Seiten weiter von einem Fall, der sich am 2.1.2017 auf dem S-Bahnhof Ohlsdorf abgespielt hat und bei dem zwei Männer eine 75-jährige Frau auf der Treppe schubsten und ihr im Anschluss die Handtasche stahlen. Die Täter sind flüchtig und ihre Identitäten unbekannt. Auch in diesem Fall könnte der Fahndungserfolg beschleunigt und verbessert werden, wenn mit Bildern aus Überwachungskameras nach den Tätern gefahndet würde. Es ist nicht zumutbar und erklärbar, dass auch in diesem Falle Monate ins Land gehen müssen, bevor Bilder zur Fahndung nach Tätern herangezogen und veröffentlicht werden, die eine verabscheuenswürdige und äußerst brutale Tat begangen haben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Polizei Hamburg hat aufgrund des geschilderten Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet. Im Rahmen der Ermittlungen trifft die Polizei alle rechtlich zulässigen sowie fachlich gebotenen Maßnahmen zur Aufklärung der Tat; hierzu gehört auch ein am 3. Januar 2017 veröffentlichter Zeugenaufruf der Polizei http://www.presseportal.de/blaulicht/pm/6337/3526394. Um einen möglichen Ermittlungserfolg nicht zu gefährden, sieht der Senat darüber hinaus von Auskünften zu vorliegenden Beweismitteln, zum Ermittlungsstand oder geplanten Maßnahmen zur Identifizierung von Tätern ab. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Ist der S-Bahnhof Ohlsdorf mit Überwachungskameras ausgestattet? Ja, in Teilbereichen. Drucksache 21/7458 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Existieren von der in Rede stehenden Tat Aufzeichnungen oder Bildmaterial von Überwachungskameras? 3. Auf welchem Stand sind die Ermittlungen nach den Tätern? 4. Planen die Ermittlungsbehörden, zum Zwecke der Ermittlungen auf Bildmaterial der Überwachungskameras zurückzugreifen und dieses zur Öffentlichkeitsfahndung einzusetzen? Wenn nein, warum nicht? 5. Falls ja, wann rechnen die Behörden mit einer Erlaubnis zur Verwendung des Materials? 6. Ist bereits eine Erlaubnis zur Verwendung des Bildmaterials beantragt? Wenn ja, wann ist dies geschehen? Wenn nein, warum nicht? Siehe Vorbemerkung. 7. Die Voraussetzungen für eine Öffentlichkeitsfahndung sind in § 131b der Strafprozessordnung geregelt und bedürfen einer richterlichen Anordnung . Hält der Senat die hohen Voraussetzungen des Richtervorbehalts auch bei Straftaten von erheblicher Bedeutung für sinnvoll? Existieren seitens des Senats Überlegungen, sich für eine Veränderung dieser Voraussetzung einzusetzen? In Anbetracht der Intensität des Eingriffs, der sich gegen Personen richtet, deren Schuld nicht erwiesen ist, ist der Richtervorbehalt für die Öffentlichkeitsfahndung schon aus Gründen der Verfassungsmäßigkeit angemessen. Der Richtervorbehalt führt in der Praxis auch nicht zu wesentlichen Einschränkungen der Ermittlungstätigkeit , da die Ermittlungsrichter in Hamburg regelmäßig zügig entscheiden, wenn dies erforderlich ist, und das Gesetz für den Fall der Gefahr im Verzug eine Eilanordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen vorsieht (vergleiche Drs. 20/14235).