BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7464 21. Wahlperiode 17.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 09.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Freistellung der Gleisanlagen und Einrichtungen des Bahnhofs Hamburg -Altona von Bahnbetriebszwecken Voraussetzung für die städtebauliche Nutzung der Fläche des Fernbahnhofs Hamburg-Altona durch die Freie und Hansestadt ist die Freistellung der Grundstücke von Eisenbahnbetriebszwecken gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Die Freistellung von Bahnbetriebszwecken darf erst vorgenommen werden, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Der Kaufvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Deutschen Bahn AG vom 15. Dezember 2014 nimmt in seiner Präambel und in § 6.4.1. hierauf Bezug und definiert Fristen bis zu welchen Zeitpunkt die Freistellung erfolgt sein soll. Diese Datumsangaben sind in der im Transparenzportal verfügbaren Version geschwärzt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Für welchen Zeitpunkt rechnet der Senat laut Kaufvertrag frühestens / spätestens mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG? 2. Für welchen Zeitpunkt rechnet der Senat laut Kaufvertrag frühestens / spätestens mit einem erfolgreichen Abschluss des Freistellungsverfahrens nach § 23 AEG? 3. Ab welchem Zeitpunkt werden laut Kaufvertrag die Deutsche Bahn AG und der Senat erneut Verhandlungen über das weitere Vorgehen bezüglich der Flächen des Fernbahnhofs Hamburg-Altona aufnehmen, sofern noch keine Freistellung nach § 23 AEG vorliegt? 4. Falls Antworten zu Nummer 1. bis 3. nicht gegeben werden sollen: Aus welchen Gründen werden diese relevanten Daten nicht veröffentlicht? 5. Wie hat der Senat sichergestellt, dass im Falle einer langfristigen Weiternutzung der Infrastruktur für Bahnzwecke der Ankauf dieser Flächen rückabgewickelt werden kann? Wesentliche Voraussetzung für eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken ist die Inbetriebnahme des neuen Bahnhofs Hamburg-Altona, den die Bahn für das Jahr 2023 beziehungsweise Anfang 2024 plant. Die zuständige Behörde geht davon aus, dass das Freistellungsverfahren innerhalb von zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme des Bahnhofs abgeschlossen werden kann. Verhandlungen über das weitere Vorgehen werden gegebenenfalls aufgenommen, sobald erkennbar ist, dass der vorgesehene Zeitplan nicht eingehalten werden kann. Eine Rückabwicklung des Grundstückskaufs ist nicht vorgesehen. Bei einer weiteren Inanspruchnahme der Flächen für Bahnzwecke, müsste die Bahn gegebenenfalls ein Nutzungsentgelt an die Freie und Drucksache 21/7464 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Hansestadt Hamburg zahlen. Im Übrigen äußert sich der Senat mit Blick auf seine Verhandlungsposition sowie zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seiner Vertragspartner in ständiger Praxis grundsätzlich nicht zu einzelnen Vertragskonditionen .