BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7468 21. Wahlperiode 17.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 09.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Mobilität – Werden Geflüchtete in ZEA außerhalb Hamburgs ausgeschlossen ? Seit dem 1. Februar 2016 erhalten Hamburg zugeteilte Geflüchtete eine sogenannte Mobilitätskarte, die es ihnen ermöglicht sich im Großbereich des HVV zu bewegen. Die Kosten werden ihnen automatisch von den 143 Euro (im Fall eines alleinstehenden Erwachsenen) „Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse“ abgezogen. Dazu der Senat in Drs. 21/3393 „Seit 1. Februar 2016 wird allen Personen, die neu eingereist und zur Durchführung des Asylverfahrens nach Hamburg verteilt worden sind, die HVV-Mobilitätskarte ausgehändigt.“ Laut Berichten erhalten Geflüchtete, die außerhalb Hamburgs zum Beispiel in der Erstaufnahme Nosdorf/Horst in Mecklenburg-Vorpommern untergebracht sind, die Mobilitätskarte nicht (mehr). Dabei haben gerade diejenigen, die an entlegenen Orten untergebracht sind, einen erhöhten Mobilitätsbedarf, weil sie mindestens eine Karte für den HVV-Gesamtbereich bräuchten, um Behörden-, Beratungs- und Arzttermine in Hamburg wahrnehmen zu können; vor allem aber aus Gründen der Integration und Teilhabe. Eine einfache Fahrt ab Hamburg nach Boizenburg kostet schon 8,70 Euro, ab Boizenburg fährt alle zwei Stunden ein Bus zur ZEA, der gesondert bezahlt werden muss. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Geflüchteten erhalten keine Mobilitätskarte? Personen, die in den Wohnaußenstellen Nostorf/Horst oder Bad Segeberg untergebracht werden, geben am Verlegungstag ihre Mobilitätskarte ab, erhalten aber die volle Taschengeldleistung inklusive des Mobilitätsbetrags. a. Mit welcher Begründung jeweils? b. Gegebenenfalls seit wann nicht mehr? c. In welchen Erstaufnahmeeinrichtungen sind sie jeweils untergebracht ? Die Mobilitätskarte gilt nur für den Großbereich Hamburg. Die Personen sind außerhalb dieses Bereiches untergebracht und können die Karte daher nicht nutzen. Zur Gewährleistung der Mobilität in Nostorf/Horst beziehungsweise Bad Segeberg erhalten die Personen den vollen Taschengeldbetrag. Drucksache 21/7468 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Gemäß § 6 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) können Leistungen gewährt werden, die zur Erfüllung der verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Dazu zählen zum Beispiel auch Fahrkarten. d. In welcher dieser Aufnahmeeinrichtungen gelten jeweils welche Regeln zur Fahrkartenausgabe bei „besonderem Bedarf“? Bitte genau darstellen. Die Ausgabe der Fahrkarten orientiert sich an § 6 AsylbLG und den dazu bestehenden fachlichen Weisungen der zuständigen Behörde. Diese liegen den jeweiligen örtlich zuständigen Landesämtern der Wohnaußenstellen vor. 2. Erkennt der Senat an, dass Geflüchtete, die Hamburg zugewiesen sind, aber außerhalb Hamburgs untergebracht werden, einen erhöhten Mobilitätsbedarf haben? Wenn nein, warum nicht? a. Für welche Gruppen erkennt der Senat einen erhöhten Mobilitätsbedarf an, zum Beispiel für Eltern mit kleinen, schulpflichtigen Kindern , für chronisch Kranke, für Gläubige, wenn das Gotteshaus weiter entfernt liegt oder Ähnliches? b. Welche Sonderbeträge erhalten diese Gruppen jeweils, um ihren Mobilitätsbedarf zu decken? Personen, die in Wohnaußenstellen untergebracht sind, erhalten den Mobilitätsanteil des Taschengeldes ausbezahlt, um die örtliche Bewegungsfreiheit herstellen zu können . Für notwendige Fahrten nach Hamburg im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Mitwirkung werden Fahrkarten gestellt. Sowohl in der Wohnaußenstelle Bad Segeberg als auch in Nostorf/Horst ist die Ausländerbehörde bis zu zweimal wöchentlich vor Ort und steht für die Klärung ausländerrechtlicher Fragen zur Verfügung. Der Besuch der Ausländerbehörde in Hamburg ist somit im Regelfall nicht erforderlich. Kinder im schulfähigen Alter werden ihrem Bildungsstand entsprechend beschult beziehungsweise durch das Vermitteln der erforderlichen Qualifikationen auf den Schulbesuch vorbereitet. Im Rahmen der Erwachsenenbildung erhalten die Bewohner Sprachunterricht vor Ort. Die hausärztliche Versorgung ist in den Wohnaußenstellen gesichert, bei einer fachärztlichen Behandlungsnotwendigkeit unterstützt der jeweilige Betreuungsverband die Bewohner bei der Terminvergabe. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ankunftszentrums, die für die aufenthaltsrechtliche und leistungsrechtliche Bearbeitung verantwortlich sind, stehen für Nachfragen der Betreuungsverbände auch telefonisch zur Verfügung. Darüber hinaus erfolgt ein regelmäßiger persönlicher Austausch. In besonderen Einzelfällen werden durch die zuständige Behörde unter Einbeziehung des jeweiligen Betreuungsverbandes angemessene Lösungen herbeigeführt. Sofern über die Asylanträge der Personen entschieden worden ist, erfolgt eine Rückverlegung nach Hamburg. Asylsuchende, die aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen verpflichtet werden, können diese dann in Hamburg besuchen. Von der Verlegung in Wohnaußenstellen sind Familien mit Kindern ab 16 Jahren ausgeschlossen , da diese Kinder in Hamburg gleich in Integrationsklassen eingeschult werden. Jüngere Kinder werden in den Wohnaußenstellen beschult. 3. Wie viele auswertig untergebrachte Geflüchtete fahren zu Sprach- und/ oder Integrationskursen nach Hamburg? a. Inwiefern erhalten sie dafür Fahrtkostenerstattungen/Mobilitätstickets ? Bitte genau darstellen? b. Eine einfache Fahrt von Nosdorf/Horst zum Rathausmarkt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauert circa 2,5 Stunden. Wird eine vergleichbare Fahrtdauer zu verpflichtenden Integrationsangeboten Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7468 3 vom Senat als zumutbar eingeschätzt, zum Beispiel für Alte, (alleinerziehende ) Eltern mit kleinen Kindern, Kranke? Dies wird statistisch nicht erfasst. Sofern die Ausländerbehörde von der Teilnahme an einem Sprach- und/oder Integrationskurs Kenntnis erhält, wird die Verlegung nach Hamburg organisiert, im Übrigen siehe Antwort zu 2. 4. Welchen Betrag erhalten Geflüchtete im Monat, um ihre Mobilität zu sichern? Der in das Taschengeld integrierte Mobilitätsbeitrag beträgt monatlich 29 Euro für einen Erwachsenen und 14,50 Euro für ein Kind. a. Erhalten Geflüchtete, die Hamburg zugewiesen sind, aber außerhalb Hamburgs untergebracht werden, einen erhöhten Betrag? Nein. b. Hält der Senat diese Beträge angesichts der tatsächlichen Kosten jeweils für angemessen oder nicht angemessen? Es handelt sich hier um Beträge, die bundeseinheitlich festgesetzt sind. c. Inwiefern plant der Senat eine Bezuschussung der Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes, um zum Beispiel Härten für die auswertig Untergebrachten abzufedern? Das AsylbLG lässt einmalige Leistungen zu, sodass eine Bezuschussung weder notwendig noch rechtlich zulässig wäre.