BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/748 21. Wahlperiode 19.06.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 12.06.15 und Antwort des Senats Betr.: Was passiert mit der Sophienterrasse? (II) Das städtische Unternehmen f & w fördern & wohnen (f & w) hat mit dem Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) einen Zehn-Jahres-Mietvertrag für die Immobilie des ehemaligen Kreiswehrersatzamtes an der Sophienterrasse abgeschlossen. Seit Juli 2014 sind 55.000 Euro Miete im Monat fällig, auch wenn das Gebäude leer steht. Daraus stellt sich in der Konsequenz die Frage, ob im Mietvertrag eine Ausstiegsklausel vereinbart wurde. Der Senat hat diese Frage jedoch in meiner Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/657 nicht beantwortet. Stattdessen hat er ausgeführt , dass er an dem Standort Sophienterrasse für eine Flüchtlingsunterkunft festhalte. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat erneut: 1. Gibt es eine Exit-Klausel aus dem Mietvertrag? Ja oder nein? Der zwischen f & w fördern und wohnen AöR (f & w) und dem Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) geschlossene Vertrag sieht ein Kündigungs - und ein Rücktrittsrecht vor für den Fall, dass die erforderliche Baugenehmigung nicht bestandskräftig erteilt wird. a. Falls eine Exit-Klausel vereinbart wurde: Warum hält der Senat und trotz aller Widerstände und den Urteilen von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht an dem Standort fest? b. Wer übernimmt die Verantwortung für die daraus resultierenden „Leerkosten“? Der Senat hält den Standort Sophienterrasse 1 a weiterhin für gut geeignet, da das Gebäude die baulichen Voraussetzungen für eine wohnähnliche Nutzung hat, das Umfeld die erforderliche Infrastruktur bietet und der Stadtteil zur Integration von Zuwanderern in der Lage ist. Ein Standort in Harvestehude würde zudem zur gleichmäßigen Verteilung in den Stadtteilen beitragen, da sich dort und in den anderen inneren Stadtteilen von Eimsbüttel bisher keine Unterkunftseinrichtungen befinden. Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht haben zur Zulässigkeit der geplanten Einrichtung unter dem geltenden Bauplanungsrecht entschieden, eine Veränderung des Planungsrechtes ist dadurch jedoch nicht ausgeschlossen. Die Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau hat daher am 11. Juni 2015 beschlossen, an dem bereits begonnenen Verfahren zur Änderung des Planungsrechts für das betroffene Grundstück (Bebauungsplan Harvestehude 15) festzuhalten und auf diesem Wege die Einrichtung eines Standortes der öffentlichrechtlichen Unterbringung an der Sophienterrasse zu ermöglichen. Von der Möglich- Drucksache 21/748 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 keit der Vertragsauflösung wird deshalb kein Gebrauch gemacht werden. Derzeit wird geprüft, welche Möglichkeiten es gibt, die Leerstandskosten zu reduzieren. c. Falls keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vertraglich vereinbart wurde, warum nicht? Entfällt. d. Wer ist für das Zustandekommen dieses Mietvertrags verantwortlich ? Die Mietvertragsparteien (siehe Antwort zu 1.) 2. Ist darüber hinaus ein Sonderkündigungsrecht vereinbart worden? Falls ja, für welche Sonderfälle? Nein. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.