BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/749 21. Wahlperiode 19.06.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Suding und Carl-Edgar Jarchow (FDP) vom 12.06.15 und Antwort des Senats Betr.: Einsatz von Körperkameras („Body-Cams“) bei der Hamburger Polizei Senator Neumann äußerte in einem am 10.06.2015 im „Hamburger Abendblatt “ erschienenen Interview, in Bezug auf den Einsatz von Body-Cams bei der Hamburger Polizei seien die Fragen des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) mittlerweile „alle geklärt“. Dies ist eine bemerkenswerte Entwicklung angesichts der während der Beratungen des Innenausschusses zum Thema durch Experten sowie den HmbBfDI noch vorgetragenen Bedenken, wie auch eine Durchsicht der Ausschussprotokolle vom 18. September 2014 (Nummer 20/31), vom 18. November 2014 (Nummer 20/33) sowie vom 09. Dezember 2014 (Nummer 20/34) offenbart. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Gemäß § 23 Absatz 4 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) ist der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) über Planungen neuer Anwendungen zur Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik durch die datenverarbeitende Stelle rechtzeitig zu unterrichten, sofern dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen; der HmbBfDI soll zu den Auswirkungen derartiger neuer Techniken auf den Datenschutz Stellung nehmen. Diese gesetzlich vorgesehene Einbindung erfolgt in der Regel auf schriftlichem Wege. Darüber hinausgehende, die schriftliche Abstimmung ergänzende persönliche und/oder fernmündliche Gespräche sind dabei nicht ausgeschlossen, werden jedoch in Anbetracht ihrer im vorgenannten Sinne untergeordneten Bedeutung nicht in jedem Fall dokumentiert. Die zitierte Äußerung des Präses der Behörde für Inneres und Sport (BIS) erfolgte nach Inkrafttreten der Änderung des § 8 Absatz 5 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) als gesetzliche Grundlage zum Einsatz der sogenannten Body-Cams. In das Gesetzgebungsverfahren war der HmbBfDI eingebunden und hat seine Bedenken vollständig eingebracht, die in dem von der Bürgerschaft beschlossenen Wortlaut der Vorschrift teilweise Niederschlag gefunden haben. Insofern bezieht sich die Äußerung des Präses der BIS auf diejenigen Fragen des HmbBfDI, die hinsichtlich der polizeilichen Umsetzung dieser Rechtsgrundlage in die Praxis bestanden. Die Umsetzung erfolgte im Anschluss an die Gesetzesänderung durch die mit dem HmbBfDI abgestimmte polizeiliche Handlungsanweisung zum „Einsatz mobiler Videotechnik im Rahmen des Pilotprojekts am Polizeikommissariat (PK) 15“. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Jeweils wann konkret fanden Gespräche zwischen jeweils welchen Vertretern der Polizei und/oder Innenbehörde mit dem HmbBfDI zum Thema „Body-Cams“ statt? Welche anderweitigen Kontakte, zum Beispiel per Telefon oder Schriftverkehr, fanden jeweils wann statt? Drucksache 21/749 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. An jeweils welchen konkreten Terminen wurden dabei jeweils welche der Kritikpunkte und Bedenken des HmbBfDI thematisiert? Inwiefern wurden diese nach Auffassung des HmbBfDI dabei jeweils vollumfänglich ausgeräumt beziehungsweise inwieweit bestanden sie in welchem Umfang fort? Mit Schreiben vom 16. März 2015 hat die Polizei dem HmbBfDI die polizeiliche Handlungsanweisung zum „Einsatz mobiler Videotechnik im Rahmen des Pilotprojekts am PK 15“ im Rahmen des Abstimmungsverfahrens übersandt. Der HmbBfDI hat mit Schreiben vom 10. April 2015 seine Bedenken gegen einzelne Punkte in der Handlungsanweisung geäußert. Mit Schreiben vom 30. April 2015 hat die Polizei dem HmbBfDI die berücksichtigten Änderungen der Handlungsanweisung übermittelt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Die wesentlichen Kritikpunkte des HmbBfDI betrafen folgende Fragen:  Aus Sicht des HmbBfDI ließ die geschilderte Zielrichtung der Body-Cam den Eindruck entstehen, dass auch der strafverfolgende und nicht allein der präventive Zweck Primärziel des Einsatzes sei. Die Polizei hat die Handlungsanweisung zur Klarstellung geändert.  Neben der Kennzeichnung der die Body-Cam führenden Polizeibeamten regte der HmbBfDI an, dass ein mündlicher Hinweis unmittelbar nach dem Einschalten der Body-Cam erfolgt. Eine entsprechende Änderung der Handlungsanweisung ist durch die Polizei erfolgt.  Der HmbBfDI kritisierte die Darstellung der genannten öffentlich zugänglichen Orte sowie der besonders geschützten Bereiche und regte Änderungen an. Die vorgeschlagenen Änderungen sind von der Polizei in die Handlungsanweisung aufgenommen worden.  Die Vorgaben zur Speicherung und Löschung von Daten wurden aus Sicht des HmbBfDI nicht ausreichend verständlich dargestellt. Die Polizei hat klarstellende Hinweise in die Handlungsanweisung aufgenommen.  Der HmbBfDI hatte Fragen zu den technischen Möglichkeiten des EchtzeitStreaming und Pre-Recording und bat um Hinweise bezüglich der geplanten Verwendung im Projekt. Seitens der Polizei erfolgte der Hinweis, dass diese Funktionen während des Pilotprojektes nicht verwendet werden; darüber hinaus siehe auch Antwort zu 6. Ab dem 26. Mai 2015 bestand bezüglich des Regelungsgehalts der Handlungsanweisung zwischen der Polizei und dem HmbBfDI Einvernehmen. Unabhängig von diesen ausschließlich die Nutzung der Body-Cam betreffenden Fragen besteht mit dem HmbBfDI ein Dissens hinsichtlich der Erforderlichkeit von Risikoanalysen und Verfahrensbeschreibungen bei Videokameras. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . 3. Inwiefern wurde die Frage der unzureichenden Bestimmtheit der Formulierung „technische Mittel“ in § 8 Absatz 5 PolDVG wann und mit welchem Ergebnis zwischen Polizei/Innenbehörde und HmbBfDI diskutiert? 4. Inwiefern wurden die Vorbehalte des HmbBfDI gegen die nunmehr in § 8 Absatz 5 PolDVG zu findende Formulierung „wenn dies nach den Umständen (…) erforderlich ist“ wann und mit welchem Ergebnis diskutiert ? 5. Wann wurde die grundsätzliche Kritik des HmbBfDI an der Möglichkeit von Tonaufnahmen mit welchem Ergebnis diskutiert? Die Fragen wurden mit dem HmbBfDI im Rahmen des Behördenabstimmungsverfahrens erörtert. Am 24. Juli 2014 fand ein Vorgespräch mit Vertretern des HmbBfDI statt. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/749 3 Am 31. Juli 2014 wurde dem HmbBfDI im Rahmen des Behördenabstimmungsverfahrens der erste Drucksachenentwurf zugeleitet, zu dem er mit Schreiben vom 12. August 2014 Stellung nahm. Zu den von der BIS daraufhin vorgeschlagenen Änderungen nahm der HmbBfDI mit Schreiben vom 20. August 2014 Stellung. Die Positionen der Behörde für Inneres finden sich in dem Entwurf des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei, Drs. 20/12895. 6. Gemäß Artikel in der „Welt“ vom 11.06.2015 sind die mittlerweile angeschafften Body-Cams vom Typ Zepcam T1. Während der Sitzung des Innenausschusses am 09. Dezember 2014 verwies der HmbBfDI darauf, dass diese Kamera die technische Besonderheit des Pre-Recordings, also der ständigen Bild-/Tonaufnahme in einer einige Sekunden währenden und sich danach wieder selber überschreibenden Endlosschleife, aufweise. Somit besäße die Kamera eine technische Eigenschaft, deren Abdeckung durch die gesetzliche Regelung letztlich fraglich sei. Wann wurden diese Bedenken des HmbBfDI mit welchem Ergebnis besprochen, sodass sie als „geklärt“ anzusehen sind? Die bei der Polizei verwendeten Geräte sind nicht für ein Pre-Recording konfiguriert. Diese Funktion steht bei der Verwendung der Kameras nicht zur Verfügung. Im Rahmen der Abstimmung der Handlungsanweisung „Einsatz mobiler Videotechnik im Rahmen des Pilotprojekts am PK 15“ hat die Polizei dies dem HmbBfDI mit Schreiben vom 30. April 2015 schriftlich mitgeteilt. 7. Während der Sitzung des Innenausschusses am 09. Dezember 2014 wies der HmbBfDI auf die Problematik der Datenlöschung und auf die von ihm geforderte, aber nicht im Gesetzentwurf vorgesehene Dokumentationspflicht bezüglich der Löschvorgänge hin. In welcher Form wurde für diese Kritik des HmbBfDI wann eine Lösung gefunden? Die in Abstimmung mit dem HmbBfDI erstellte Handlungsanweisung „Einsatz mobiler Videotechnik im Rahmen des Pilotprojekts am PK 15“ regelt die Dokumentationspflichten zur Verwendung der Kameras sowie zur Speicherung und Löschung der Videodaten; im Übrigen siehe Antwort zu 1. und 2.