BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7490 21. Wahlperiode 17.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Stöver (CDU) vom 10.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Was wird aus dem Schrebergartenidyll in Hamburg? (II) Die Antwort des Senats auf meine Kleine Anfrage (Drs. 21/7283) wirft für die betroffenen Kleingärtner und aus Sicht der Politik mehr Fragen als zufriedenstellende Antworten auf. Weiterhin machen sich die betroffenen Kleingärtner große Sorgen um den Erhalt der für Hamburg wichtigen Kleingartenflächen. Der Senat verschiebt offenbar die Entscheidung, wie es mit den Kleingärten weitergehen soll. Eine Verlängerung des 10.000er Vertrages nur um ein halbes Jahr bis zum 30. Juni 2017 lässt befürchten, dass der Senat in Zukunft die Struktur der Kleingärten verändern will. Aber in welche Richtung? Die Untersuchung mit Handlungsempfehlungen seitens der Umweltbehörde „Kleingartenbedarf in Hamburg“ ist lange abgeschlossen und spricht hinsichtlich des Bedarfs und der Funktion der Kleingärten eine deutliche Sprache. Dabei haben Kleingärten eine wichtige Funktion, wie auch die Handlungsempfehlungen deutlich machen: Neben Erholung und Freizeit im Grünen schaffen sie Gemeinschaft und Nachbarschaftshilfe, die in der zunehmenden Globalisierung unserer Stadt eine wichtige soziale Funktion einnehmen. Obwohl der Senat dies in seiner Vorbemerkung zu Drs. 21/7283 selbst einräumt , werden Kleingärten in großer Zahl dem Wohnungsbau geopfert. Die Senatsantwort in Drs. 21/7283 belegt, dass bereits diverse Kleingartenflächen gekündigt wurden, welche zukünftig dem Wohnungsbau weichen zu müssen. Befremdlich klingt die Aussage des Senats in seiner Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/7283: „Eine separate statistische Erfassung Hamburger Kleingärten getrennt nach innerhalb und außerhalb der Landesgrenze liegend erfolgt nicht.“ Eine Bestandsaufnahme wäre nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Erreichbarkeit der Parzellen mit dem ÖPNV sehr wünschenswert . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen, teilweise auf der Grundlage von Auskünften des Landesbetriebes Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) und des Landesbundes der Gartenfreunde (LGH), wie folgt: 1. Welcher der Vertragspartner wollte den 10.000er Vertrag lediglich bis zum 30.06.2017 verlängern und mit welcher Begründung? Die Vertragspartner haben sich auf eine Verlängerung bis zum 30. Juni 2017 verständigt , um in diesem Zeitraum einen neuen Vertrag auszuhandeln. Im Übrigen siehe Drs. 21/7283. Drucksache 21/7490 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Wann und wie oft haben sich der Landesbund der Gartenfreunde (LGH) und der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) bezüglich der Verhandlungen zum 10.000er Vertrag getroffen und wer hat an den Sitzungen teilgenommen? Zur Fortsetzung des 10.000er Vertrages fand am 22. November 2016 ein Gespräch mit dem Geschäftsführer des LGH sowie Vertretern der zuständigen Behörde und dem LIG statt. Darüber hinaus wurde das Thema im Jahr 2016 zu unterschiedlichen Anlässen und Zusammensetzungen am Rande verschiedener Termine besprochen. 3. Sind die Verhandlungen zwischen der LGH und der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) öffentlich? a) Wenn nein, warum nicht? b) Wurden die Sitzungen protokolliert? c) Wenn ja, können die Protokolle eingesehen werden? d) Wenn die Protokolle nicht eingesehen werden können, warum nicht? Der Senat sieht zur Wahrung seiner Verhandlungsposition und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse etwaiger Vertragspartner in ständiger Praxis grundsätzlich davon ab, zu laufenden Verhandlungsverfahren Stellung zu nehmen. 4. Plant der Senat, den 10.000er Vertrag zu modifizieren und wenn ja, auf welche Weise? Siehe Drs. 21/7283. 5. Fördern aus der Sicht des Senats Kleingärten die Integration und den sozialen Zusammenhalt? 6. Fördern aus der Sicht des Senats Kleingärten das Umweltbewusstsein beziehungsweise führen zu einem Abbau der immer häufiger zu beobachtenden Entfremdung von der Natur? Kleingärten bieten die Chance, die Integration und den sozialen Zusammenhalt sowie das Umweltbewusstsein und die Naturnähe zu fördern. 7. Sind die außerhalb von Hamburg ausgewiesenen Gartenflächen aus der Sicht des Senats mit dem öffentlichen Nahverkehr gut zu erreichen? Alle Kleingartenanlagen sind gut mit dem öffentlichen Nahverkehr zu erreichen. Die Entfernung zwischen den Haltestellen und den Anlagen beträgt zwischen 100 und 800 Metern. 8. Wird vom Senat die Vergabe von Gartenparzellen an Bürgerinnen und Bürgern mit §5-Scheinen oder an Flüchtlingen gefördert? Wenn ja, wie? Wenn nein, ist eine Förderung geplant? Die Vergabe der Parzellen erfolgt durch die Kleingartenvereine (KGV). Die Kriterien für die Vergabe sind in der Vereinsatzung verankert. Demzufolge darf der Vorstand des Kleingartenvereins grundsätzlich nur an eingetragene Anwärter in der Reihenfolge der Einträge verpachten. Räumungsbetroffene Kleingärtner sowie Anwärter mit Kindern bis zum zwölften Lebensjahr können vorgezogen werden. Eine bevorzugte Vergabe von Kleingärten an Bürgerinnen und Bürgern mit §-5-Schein erfolgt nicht und ist auch nicht geplant. Die zuständige Behörde unterstützt in Abstimmung mit dem LGH und den KGV das gemeinsame Gärtnern mit Flüchtlingen in Kleingartenanlagen. Siehe dazu auch Drs. 21/3693. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7490 3 9. Wie viele Gärten für Flüchtlinge, Gärten für Kindertagesstätten oder Gärten für Schulen oder Altenheime wurden im Jahr 2015 und im Jahr 2016 ausgewiesen und mit welcher Fläche? Seit Spätsommer 2016 wird ein Garten für Flüchtlinge im KGV 142 in Kooperation mit einer Privatinitiative vorbereitet, siehe dazu auch Drs. 21/3693. Angaben zu bestehenden Gärten für Kindertagesstätten oder Gärten für Schulen oder Altenheime innerhalb von Kleingartenanlagen in 2015 und 2016 liegen dem Senat nicht vor. Dem LGH liegt ebenfalls keine vollständige Übersicht über die gefragten Gartenformen vor, da die Vereine derartige Projekte in eigener Verantwortung organisieren. Beispielhaft können genannt werden: KGV 723: Schulgarten in Kooperation mit der Schule Rahmwerder Straße KGV 451: Kitagarten auf der neuen Fläche an der Saarlandstraße (Anzuchtgarten) Gartenbauverein 413: Gemeinschaftsgarten in Kooperation mit einer Baugemeinschaft KGV 314: Schulgarten in Kooperation mit der Grundschule Döhrnstraße Eine spezielle Ausweisung für die angesprochenen gemeinschaftlichen Nutzungen von Parzellen ist nicht erforderlich. Dies erfolgt im Rahmen der Überlassung der Pachtfläche durch den jeweiligen KGV. 10. Wo entstehen für die zur Umwidmung der Flächen freigegebene Kleingartenvereine 413, 451, 565, 413, 565, 451 und 404 die neuen Gartenflächen ? Ersatz für die 330 Parzellen der KGV 413, 451 und 565, die im Rahmen der geplanten Wohnbebauung „Pergolenviertel“ (Winterhude 42/Barmbek Nord 42/Alsterdorf 42) gekündigt wurden, ist in direkter räumlicher Nähe an der Saarlandstraße, auf einer Teilfläche des ehemaligen Anzuchtgartens am Stadtpark geschaffen worden. Innerhalb des neuen Wohnquartiers entstehen durch Nachverdichtung auf den erhaltenen und planrechtlich als Dauerkleingärten gesicherten Flächen zusätzliche Ersatzparzellen . Weiterhin wurden im Bebauungsplan Langenhorn 71 Dauerkleingartenflächen ausgewiesen, auf denen weitere Ersatzparzellen geschaffen werden sollen. Für die entfallenden 13 Kleingartenparzellen des KGV 404 soll gemäß Bebauungsplan Barmbek-Nord 13 Ersatz im westlich benachbarten Kleingartengebiet (Baustufenplan Barmbek-Nord von 1955) erfolgen. 11. Erfolgt ein Eins-zu-eins-Ersatz der Gartenfläche sowie der Anzahl der Parzellen? a) Wenn, ja, an welchen Orten in Hamburgs? b) Wenn nein, warum nicht? c) Wie viel Prozent der neu geschaffenen Flächen entstehen in einem 5-km-Umkreis der umgewidmeten Flächen? d) Wie viel Prozent der neu geschaffenen Flächen entstehen außerhalb von Hamburg und am Rande von Hamburg (Rand von Hamburg gleich 5 km Entfernung zur Stadtgrenze)? Die Herrichtung von Ersatzparzellen für gekündigte Kleingartenflächen erfolgt im Rahmen der „Anschlussregelung zum 10.000er Vertrag“ zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Landesbund. Der Vertrag sieht bei Kündigung und Räumung von Kleingartenflächen vor, in gleicher Anzahl Ersatzparzellen herzurichten und dem Landesbund zur Weiterverpachtung zu überlassen. Dabei ist vertraglich nicht festgelegt, in welchem räumlichen Zusammenhang die Herrichtung der Ersatzparzellen innerhalb Hamburgs erfolgt. Statistische Daten zur Entfernung zwischen geräumten Kleingartenflächen und Ersatzkleingärten liegen nicht vor. Eine Auswertung im Sinne der Fragestellung ist dementsprechend nicht möglich. Für nahezu alle in der Drs. 21/7283 genannten laufenden Planungsvorhaben, die eine Räumung von Kleingartenflächen vorsehen, ist räumungsnaher Ersatz vorgesehen. Drucksache 21/7490 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Bezogen auf die Herrichtung von Ersatzparzellen außerhalb Hamburgs sind enge Grenzen gesetzt. Eine Inanspruchnahme außerhamburgischer Grundstücke als Kleingartenersatzflächen kommt in der Regel nur in Betracht, wenn es sich um eine Erweiterung einer vorhandenen Hamburger Kleingartenanlage über die Landesgrenzen hinweg handelt. Sofern das der Stadt bereits gehörende beziehungsweise von ihr anzukaufende Grundstück im Bebauungsplan als Dauerkleingartenfläche ausgewiesen ist und vom LGH Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Kleingärtnerdachverband erzielt werden kann, ist der LGH mit der Übernahme hergerichteter Ersatzparzellen außerhalb der Landesgrenze unter voller Anrechnung auf das Ersatzparzellenliefersoll einverstanden. Außerhalb Hamburgs wurde zuletzt die Anlage Rähnredder (KGV 523) in Barsbüttel als Kleingartenersatzfläche hergestellt und mit 98 Kleingärten 2008 an den LGH übergeben . Eine gesonderte jährliche Statistik über Kleingartenersatzflächenherrichtungen am Stadtrand im Sinne des erfragten Abstandes (5 km) wird nicht geführt. Eine prozentuale Auswertung ist daher ebenfalls nicht möglich. 12. Wie viele Kleingartenparzellen wies die Stadt Hamburg in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 innerhalb und außerhalb des Hamburger Stadtgebietes auf? 13. Welche Gesamtgartenfläche wies/weist die Stadt Hamburg in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 innerhalb und außerhalb des Hamburger Stadtgebietes auf? Siehe Drs. 21/7283. 14. Wie viele Gartenflächen wurden in den letzten Jahren außerhalb von Hamburg geschaffen? Zu welchen Kleingartenvereinen wurden diese Flächen zugewiesen? 15. Wurden für diese Flächen eigene Kleingartenvereine gegründet? Wenn ja, welche? Siehe Antwort zu 11. bis 11. d). Es handelt sich um eine Vereinsneugründung. 16. Wurden die in den letzten Jahren außerhalb des Hamburger Stadtgebietes eingerichteten Kleingärten in die Antwort der Drs. 21/7283 (Ziffer 7.) eingerechnet? Ja. a) Wenn ja, wurden die Flächen außerhalb von Hamburg von der Stadt Hamburg erworben? b) Wenn diese Flächen von der Stadt Hamburg erworben worden sind, wann wurden die Flächen für die in den letzten Jahren außerhalb von Hamburg ausgewiesenen Kleingärten von der Stadt erworben? c) Wenn diese Flächen von der Stadt Hamburg nicht erworben worden sind, befanden sich diese Flächen bereits im Bestand der Stadt Hamburg? Sämtliche außerhamburgischen Flächen sind im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Über die in der Antwort zu 11. bis 11. d) genannte Anlage hinaus wurden in den letzten Jahren keine Kleingartenflächen außerhalb Hamburgs erworben. Besagte Flächen wurden in 2006 erworben. 17. Plant die Stadt Hamburg den Ankauf von weiteren Flächen außerhalb von Hamburg für die Errichtung von weiteren Kleingartenflächen? Nein. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7490 5 18. Weist die Stadt Hamburg außerhalb des Hamburger Stadtgebietes, jedoch im Speckgürtel des Hamburger Stadtgebietes, Flächen auf, die als Kleingartenflächen umgewandelt werden können? Wenn ja, welche Flächen und mit welcher Größe? Wenn nein, warum können die im Speckgürtel vorhanden Hamburger Flächen nicht in Kleingartenflächen umgewandelt werden? Die zuständige Behörde hat sich hiermit nicht befasst. 19. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Flächen als Gartenvereinsflächen umgewandelt werden können? Siehe Antwort zu 11. bis 11. d). 20. Wurden für die Ausweisung von Flächen außerhalb des Hamburger Stadtgebietes Verhandlungen mit den jeweiligen Gemeinden, Kreisen beziehungsweise der Landesregierung geführt? Wenn ja, wer hat die Verhandlungen bei der Ausweisung der zuletzt ausgewiesenen neuen Flächen außerhalb des Hamburger Stadtgebietes geführt und wann? 21. Welche Vereinbarungen für die Ausweisung von Gartenflächen wurden mit den jeweiligen Gemeinden, Kreisen beziehungsweise der Landesregierung getroffen? Zur Herstellung der in der Antwort zu 11. bis 11. d) genannten Anlage wurde im Vorfeld zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die damalige Behörde für Bau und Verkehr, und der Gemeinde Barsbüttel, vertreten durch den Bürgermeister , am 28. April 2003 ein Städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, der unter anderem die planungsrechtliche Sicherung der Fläche durch die Gemeinde Barsbüttel und die Übernahme aller Kosten für Hamburger Ersatzkleingärten (Erwerb der Flächen , Bauleitplanung, Bau der Kleingärten und die Erschließung) durch die Freie und Hansestadt Hamburg vorsieht. Der Bebauungsplan Nummer 1.43 „Kleingärten am Schleemer Bach“ ist am 3. Februar 2004 in Kraft getreten. Im Übrigen wurden im Rahmen des Prüfauftrages der Senatskommission für Stadtentwicklung vom 22. Mai 2003 an die damalige Behörde für Umwelt und Gesundheit Gespräche beziehungsweise Briefwechsel mit allen angrenzenden Gemeinden geführt, in denen vertragskonform Ersatzparzellen im Hamburger Umland hergerichtet werden könnten. Zu den vertraglichen Rahmenbedingungen siehe Antwort zu 11. bis 11. d). Im Ergebnis, über das der Senatskommission für Stadtentwicklung am 09. Juni 2004 berichtet wurde, hatte sich nur die Gemeinde Barsbüttel grundsätzlich bereit erklärt, über die oben genannte planungsrechtlich gesicherte Kleingartenfläche hinaus das direkt nördlich angrenzende Flurstück für die Herrichtung von weiteren circa 70 – 75 Hamburger Ersatzkleingärten anzubieten. Da bislang kein konkreter Bedarf für eine Erweiterung der Kleingartenanlage Rähnredder (KGV 523) um 70 – 75 Parzellen bestand, wurde diese Option seitens der Freien und Hansestadt Hamburg bislang nicht aktiv verfolgt. 22. Hat die Stadt Hamburg geprüft, ob weitere Potenziale für Gartenflächen innerhalb von Hamburg zur Verfügung stehen? Wenn ja, wann und welche Flächen wurden ermittelt? Wenn ein, warum wurde eine derartige Prüfung nicht vorgenommen? Wenn eine Verlagerung erforderlich wird, wird im jeweiligen Einzelfall nach geeigneten Hamburger Verlagerungsflächen gesucht. Hierfür hält die zuständige Behörde einen zuletzt in 2016 fachlich abgestimmten Pool möglicher Verlagerungsangebote innerhalb Hamburgs bereit. 23. Die Stadt Hamburg wies im Jahr 2016 34.734 Gartenparzellen mit einer Fläche von 1.849 ha auf. Ist aus der Sicht des Senats das Verhältnis Drucksache 21/7490 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Anzahl der Fläche zu der Einwohnerzahl der Stadt Hamburg ausreichend ? Die Untersuchung „Kleingartenbedarf in Hamburg Untersuchung 2015“, die von der zuständigen Behörde beauftragt wurde, kommt zu dem Ergebnis, dass eine quantitative Erhöhung über die knapp 35.000 Bestandsparzellen hinaus nicht erforderlich ist. Im Übrigen hat sich der Senat noch nicht abschließend damit befasst. 24. Sind dem Senat die Wartelisten für die Gartenvereine bekannt? Nein, dem Senat sind die Wartelisten nicht bekannt. Sie werden von den Vereinen geführt.