BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7503 21. Wahlperiode 17.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 11.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Stille Feiertage in Hamburg Das Bundesverfassungsgericht urteilte im Herbst 2016, dass die bayerische Regelung über die Befreiungsmöglichkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.1 Beschwerdeführer war eine Weltanschauungsgemeinschaft, die sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen das bayerische Tanzverbot wehren wollte. Auch in Hamburg besteht derzeit ein Tanzverbot am Karfreitag. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Das Hamburgische Feiertagsrecht kennt den Begriff der stillen Feiertage beziehungsweise der Stillen Tage, wie sie in Artikel 3 des Bayerischen Feiertagsgesetzes aufgeführt sind, nicht. Im Sinne der Fragestellung werden nachfolgend diejenigen Hamburger Feiertage und Gedenktage verstanden, die über die allgemeine Sonntagsruhe hinaus einen besonderen Schutz erfahren oder für die besondere Regelungen gelten. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf die Hamburger Regelungen für stille Feiertage Auswirkung? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Nein, die gegenwärtigen feiertagsrechtlichen Regelungen in Hamburg tragen den vom Bundesverfassungsgericht angeführten Ausnahmemöglichkeiten Rechnung. 2. Welche Tage sind in Hamburg stille Feiertage? Als Feiertage mit besonderem Schutz sind der Karfreitag, Totensonntag, Volkstrauertag und Buß- und Bettag geregelt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Welche Einschränkung bestehen an den stillen Feiertagen in Hamburg? Die Einschränkungen ergeben sich aus § 4 Feiertagsschutzverordnung, dem § 2 Absatz 1 der Verordnung über den Volkstrauertag sowie der Verordnung zum Schutz des Buß- und Bettages. 4. Welche Befreiungsmöglichkeiten bestehen für die Einschränkungen an stillen Feiertagen in Hamburg? Nach § 5 Feiertagsschutzverordnung i.V.m. mit Nummer I der Anordnung zur Durchführung des Feiertagsschutzgesetzes können die Bezirke aus wichtigen Gründen von den Verboten für Karfreitag und Totensonntag Ausnahmen zulassen. 1 BVerfG 1 BvR 458/70. Drucksache 21/7503 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Ist die öffentliche Vorführung bestimmter Filme an stillen Feiertagen in Hamburg verboten beziehungsweise untersagt? Wenn ja, welche? Nein. 6. Hat sich die die Liste der verbotenen Filme seit 2011 geändert? Wenn ja, welche Filme wurden seitdem in die Liste aufgenommen und welche wurden entfernt? Mit welcher Begründung wurde die Liste jeweils geändert? Entfällt. 7. Gibt es derzeit Bestrebungen seitens des Senats, die Regelungen für stille Feiertage anzupassen? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu 1. und Vorbemerkung.