BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7506 21. Wahlperiode 17.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 11.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Geplante Flüchtlingsunterkünfte in Eidelstedt In Eidelstedt sind am Hörgensweg und am Duvenacker zwei neue Unterkünfte für Flüchtlinge geplant. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Menschen mit welchem insbesondere aufenthaltsrechtlichen Status sollen in den neuen Flüchtlingsunterkünften am Hörgensweg und am Duvenacker jeweils untergebracht werden? 2. Sieht der Bürgervertrag Eimsbüttel (Drs. 21/5231) aus Sicht des Senats oder der zuständigen Behörde vor, dass die Belegung der Unterkünfte ausschließlich mit Haushalten mit Bleibeperspektive zu erfolgen hat? Bei der Belegung orientiert sich f & w fördern und wohnen AöR (f & w) an den Vorgaben der Drs. 21/1838 und dem darauf basierenden Betriebskonzept: http://www.hamburg.de/contentblob/5723038/947c1d4e8be15c03e9a544ba9a1aa64e/ data/infoveranstaltung-hoergensweg-betriebskonzept.pdf. Die Bürgerverträge (Drs. 21/5231) werden berücksichtigt. 3. Im Bürgervertrag für Eimsbüttel heißt es: „Die Belegung der Wohnungen für die Unterbringung von Flüchtlingen am Hörgensweg und am Duvenacker hat mit Haushalten mit Bleibeperspektive grundsätzlich gemäß BAMF/BMI-Definition und möglichst bereits erfolgter beziehungsweise eingeleiteter Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu erfolgen.“ Weshalb werden auf dem Bauschild und der Baumitteilung des Bezirks allgemein „Asylbegehrende“ als künftige Bewohner der Unterkünfte genannt? Welche Passage des Vertrages lässt dies zu? Wie steht der Senat hierzu? 4. In Drs. 21/5148 musste der Senat einräumen, dass seitens der Behörden jeweils nur ein einziges Mal unter Hinweis auf die geplante Unterbringung von Flüchtlingen mit Plakaten auf die Möglichkeit zur Bürgerbeteiligung für die genannten Projekte hingewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund : Wird auf dem Bauschild für die Unterkunft am Duvenacker darauf hingewiesen, dass dort eine öffentlich-rechtliche Unterkunft errichtet wird? Die Vorhabenbezeichnung „Neubau einer Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende “ entspricht der Baugenehmigung am Hörgensweg. Die Bauherrin erfüllt mit der Nennung der Vorhabenbezeichnung auf dem Bauschild die Anforderungen gemäß § 14 Absatz 3 Hamburgische Bauordnung (Anforderungen an Baustellen). Drucksache 21/7506 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Bezeichnung „Asylbegehrende“ steht nicht im Widerspruch zum Bürgervertrag Eimsbüttel. Unbeschadet dessen wird die Vorhabenbezeichnung auf dem Bauschild derzeit gemäß Baugenehmigung angepasst.