BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7517 21. Wahlperiode 20.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 12.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Von der AfD beworbene Veranstaltungsreihe im Hamburg-Haus Am 05. Januar 2017 fand die Auftaktveranstaltung einer Veranstaltungsreihe „Information statt Agitation“ im Hamburg-Haus in Eimsbüttel statt. Die Veranstaltungsreihe zu den Themen „Wohnungspolitik“, „öffentlich-rechtliche Medien “, „Demokratiereform“, „Innere Sicherheit“, „Einwanderung/Asyl“ sowie einem noch nicht benannten Thema wird von der AfD Hamburg auf ihrer Partei -Homepage und über die sozialen Medien beworben. Auf der Homepage der AfD heißt es: „Diskutiert werden soll der aktuelle Diskussionsstand der entsprechenden Arbeitsgruppe Hamburgs.“ Dies erweckt zunächst einmal den Eindruck, dass es sich um eine AfD-Veranstaltung handelt. Bei näherem Hinsehen stellt sich heraus, dass Veranstalterin die Gisela und Dr. Fred Anton Stiftung ist. Auf der Startseite der Stiftungshomepage werden die Veranstaltungen ebenfalls angekündigt. Der Stifter Dr. Fred Anton war Co-Referent bei der Veranstaltung am 05.01.2017, alle Referenten der Veranstaltungsreihe sind AfD- Mitglieder. Die als gemeinnützig anerkannte Stiftung bezeichnet sich jedoch als überparteilich und um Neutralität bemüht. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. War dem Vermieter der Räume im Hamburg-Haus Eimsbüttel bekannt, dass es sich um eine Veranstaltungsreihe handelt, bei der es um AfD- Politik geht? Dem Bezirksamt Eimsbüttel war dies nicht bekannt. 2. Wurde ein Nutzungsentgelt vereinbart? Wenn ja, nach der Tarifgruppe A oder nach der Tarifgruppe B der Dienstanweisung „Nutzungsentgelte der Bezirksämter“ vom 19. Dezember 2016 vereinbart? Bitte die Entscheidung begründen. Es wurde ein Nutzungsentgelt nach Tarifgruppe B erhoben. Die Entscheidung ergibt sich aus Ziffer 2.3.2 der Dienstanweisung Nutzungsentgelte der Bezirksämter. 3. Die Betätigung der Anton Stiftung mit der Veranstaltungsreihe geht weit über den anerkannten Zweck „politische Bildung“, deren Schwerpunkt nach der Satzung im Bereich der Verwirklichung der Menschenrechte, des Tier- und Umweltschutzes liegt, hinaus und stellt eine Unterstützung der AfD dar, was auch Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit haben kann. a. Welche Stelle oder welches Gremium ist für die Überprüfung der Gemeinnützigkeit der Stiftung zuständig? Drucksache 21/7517 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 b. Hat sich die zuständige Stelle oder das zuständige Gremium bereits mit der Überprüfung der Gemeinnützigkeit befasst? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Die Voraussetzungen der steuerlichen Gemeinnützigkeit sind in den §§ 51 – 68 der Abgabenordnung geregelt. Für Stiftungen, die steuerlich in Hamburg geführt werden, überprüft das Finanzamt Hamburg-Nord diese Voraussetzungen. Steuerliche Fragen zu bestimmten Steuerpflichtigen dürfen aufgrund des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung) nicht beantwortet werden. 4. Die genannte Betätigung ist zugleich eine Frage der Einhaltung des Satzungszwecks . Teilt der Senat die Auffassung, dass dies eine Angelegenheit der Stiftungsaufsicht ist? a. Wenn ja, hat sich die Stiftungsaufsicht bereits damit befasst? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? b. Wenn nein, welches weitere Gremium ist zuständig? Hat sich dieses Gremium bereits damit befasst? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Bei der Stiftungsaufsicht handelt es sich um eine Rechtsaufsicht, die sich gemäß § 5 Hamburgisches Stiftungsgesetz auf die Einhaltung der Satzung und der gesetzlichen Vorschriften erstreckt. Die Stiftungsaufsicht führt regelmäßig eine Prüfung der Jahresabrechnungen und der Berichte über die Erfüllung des Stiftungszwecks durch oder prüft anlassbezogen aufgrund konkreter Hinweise. Die Stiftungsaufsicht hat in diesem Falle eine Überprüfung eingeleitet. Ein Ergebnis liegt noch nicht vor.