BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7539 21. Wahlperiode 24.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 16.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Kindeswohlgefährdungen in Erstaufnahmen und Folgeunterkünften In den Erstaufnahmen und Folgeunterkünften der Stadt Hamburg leben auch viele Familien mit ihren Kindern. Der Anteil der Flüchtlinge, die traumatisiert sind, ist hoch. Gleichzeitig sind die Lebensumstände für die Flüchtlinge oftmals schwierig: In den Unterkünften leben viele Menschen aus verschiedenen Ländern, mit unterschiedlichem kulturellen, religiösen und sozialen Hintergrund auf engem Raum in einem Land, das den allermeisten unbekannt ist. Das führt zwangsläufig zu Spannungen und Auseinandersetzungen und könnte auch zu erhöhter Gewalt gegenüber Kindern, als Schwächsten in dieser Kette, führen. Laut SGB VIII, § 45 (1) bedürfen Träger von Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, der Erlaubnis für den Betrieb. Dabei muss gemäß Absatz 3 Satz 1 desselben Gesetzes der Träger mit dem Antrag die Konzeption der Einrichtung vorlegen , die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung gibt. In den Erstaufnahmen und in einer Reihe von Folgeunterkünften bestehen Kinderbetreuungen. Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: Alle Flüchtlingsunterbringungen sind verpflichtet, einrichtungsspezifische Schutzkonzepte vorzuhalten, die auch den Kinderschutz berücksichtigen (siehe Drs. 21/4174 und Drs. 21/6563). Erstaufnahmen und Folgeunterkünfte unterliegen nicht der Erlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII, da die Kinder gemeinsam mit ihren Sorgeberechtigen leben und nicht im Rahmen der Jugendhilfe untergebracht sind. In Erstaufnahmenn und Folgeunterkünften können auf Antrag sogenannte Halboffene Betreuungsangebote (HOB) für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Erreichen der Schulpflicht eingerichtet werden. HOB sind niedrigschwellige Angebote, die aufgrund der spezifischen Gegebenheiten vor Ort nicht den Standards des Kita-Gutschein- Systems unterliegen. Sie bieten Kindern in eigens dafür hergerichteten Räumlichkeiten eine anregungsreiche Umgebung und erste Bildungsangebote. Die Betreuung von Kindern in den HOB ist grundsätzlich nicht auf Dauer und Regelmäßigkeit angelegt. Daher unterliegen die HOB ebenfalls nicht der Erlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII. Im Rahmen der Antragstellung zur Einrichtung einer HOB fordert die zuständige Fachbehörde die Träger auf, ihre konzeptionellen Grundlagen insbesondere hinsichtlich der Angebotsgestaltung, des Personaleinsatzes und der Raumausstattung darzulegen . Außerdem ist auszuführen, wie die fachliche Unterstützung der Betreuungskräfte gewährleistet wird. Drucksache 21/7539 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Erstaufnahmen und Folgeunterkünfte haben Konzeptionen zur Kinderbetreuung vorgelegt? Welche? Insgesamt bieten folgende 19 Einrichtungen HOB an. Alle haben eine Konzeption vorgelegt. Erstaufnahmeeinrichtung Träger Dratelnstraße 15 21109 Hamburg DRK Kreisverband Hamburg Harburg e.V. Schnackenburgallee 81 22525 Hamburg DRK Kreisverband Hamburg Altona und Mitte e.V. Vogt-Kölln-Str. 30 a 22527 Hamburg DRK Kreisverband Hamburg Harburg e.V. Flagentwiet 44 22457 Hamburg DRK Kreisverband Hamburg Harburg e.V. Schmiedekoppel 22453 Hamburg ASB Flüchtlingshilfe GmbH Papenreye 22453 Hamburg ASB Flüchtlingshilfe GmbH Sportallee 70/Heselstücken 22335 Hamburg DRK Kreisverband Hamburg Harburg e.V. Grellkamp 40 22415 Hamburg DRK Kreisverband Hamburg Harburg e.V. Holstenhofweg 84 22043 Hamburg DRK Kinder- und Jugendhilfe gGmbH Hellmesbergerweg 23 22145 Hamburg AWO Hamburg – Gesellschaft für Bildung, Beratung und Integration gGmbH Rahlstedter Grenzweg 22143 Hamburg Malteser Hilfsdienst Hamburg gGmbH Harburger Poststraße 1 21079 Hamburg DRK Kreisverband Hamburg Harburg e.V. Neuland II Schlachthofstr. 20b 21079 Hamburg DRK Kreisverband Hamburg Harburg e.V. Neuland I Schlachthofstr. 3 21079 Hamburg DRK Kreisverband Hamburg Harburg e.V. Geutensweg 30 22147 Hamburg DRK Kreisverband Hamburg Harburg e.V. Folgeunterkünfte Träger Curslacker Neuer Deich 80 21029 Hamburg Bergedorfer für Völkerverständigung e.V. Waldweg 185 22359 Hamburg Freundeskreis für Asylbewerber e.V. Hamburg Billbrookdeich 231 22113 Hamburg DRK Kreisverband Hamburg Harburg e.V. Albert-Einstein-Ring 1-3a 22761 Hamburg DRK Kinder- und Jugendhilfe gGmbH 2. Für wie viele Erstaufnahmen und Folgeeinrichtungen wurden keine Konzepte vorgelegt, obwohl dort Kinder betreut werden? Welche? 3. Gibt es vonseiten des Senats Vorgaben für diese Konzepte? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Siehe Vorbemerkung. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7539 3 4. Wie viele Verdachtsfälle von Kindeswohlgefährdung wurden aus Erstaufnahmen und Folgeeinrichtungen 2015 und 2016 insgesamt gemeldet ? 5. Aus wie vielen Einrichtungen wurden Verdachtsfälle gemeldet? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln. 6. Von welchen Stellen kamen die Meldungen der Verdachtsfälle? Träger? Sozialarbeiter? Das Merkmal „Meldung durch Erstaufnahme und/oder Folgeeinrichtung“ wird im Fachverfahren JUS-IT nicht statistisch erfasst. Zur Beantwortung müssten die Jugendämter Tausende Anliegen zur Kindeswohlgefährdung händisch prüfen. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die Meldungen zu Kindeswohlgefährdungen in Einrichtungen kommen in der Regel von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialmanagements der Einrichtungen, Schulen oder Kitas und vereinzelt von der Polizei. 7. Welche Maßnahmen wurden zum Schutz potenziell gefährdeter Kinder eingeleitet? Wie viele Kinder betraf dies? Bitte aufschlüsseln nach Bezirk und Einrichtung. Hilfe- und Schutzkonzepte werden immer individuell und orientiert an den jeweiligen Gefährdungslagen des Kindes entwickelt. Mithilfe der Kinderschutzdiagnostik wird die notwendige und geeignete Hilfe ermittelt. Dazu gehören die Möglichkeit der Inobhutnahme , die Einrichtung von Hilfen zur Erziehung und die Vermittlung in Sozialräumliche Hilfen und Angebote. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. bis 6.