BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7577 21. Wahlperiode 24.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Lenders (CDU) vom 17.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Gibt es einen „Flüchtlingstourismus“ auch in Hamburg? Der mutmaßliche syrische Terrorist Jaber Albakr, der einen Terroranschlag auf einen Berliner Flughafen geplant haben soll und am 12. Oktober 2016 in Leipzig Suizid beging, wurde am 18. Februar 2015 von Polizeibeamten in Rosenheim aufgegriffen. Er wurde in München registriert, erhielt dann eine Zuweisung nach Chemnitz und stellte dort einen Asylantrag. Albakr wurde am 9. Juni 2015 als Flüchtling anerkannt. Vor seiner Festnahme soll sich der Terrorverdächtige Albakr mehrere Monate in der Türkei und in Syrien (Idlib) aufgehalten haben. Ein Aufenthalt in einem syrischen Islamistencamp wird vermutet, kann aber zurzeit nicht belegt werden. (Quelle: „DER SPIEGEL“, Ausgabe 42, vom 15.10.2016). Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Sind dem Senat, den nachgeordneten Behörden und Ämtern, „fördern und wohnen“ oder anderen Landesbetrieben oder Anstalten öffentlichen Rechts Tatsachen bekannt, die belegen, dass in Hamburg seit dem 1. Januar 2015 untergebrachte beziehungsweise zugewiesene Schutzsuchende (anerkannte beziehungsweise nicht anerkannte Flüchtlinge oder anerkannte beziehungsweise nicht anerkannte Asylbewerber) in Krisengebiete (zum Beispiel Irak, Pakistan, Syrien) oder dort angrenzende Staaten (zum Beispiel Türkei) beziehungsweise Länder, aus denen sie geflohen sind, reisen und nach diesem Auslandsaufenthalt wieder in die Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise nach Hamburg zurückkehren ? Falls ja, a) um wie viele Personen welcher Nationalität handelt es sich? b) wohin sind diese schutzsuchenden Flüchtlinge beziehungsweise Asylbewerber verreist? c) wie lange hielten sie sich dort auf? Welche Gründe wurden für die Ausreise genannt? d) haben diese Reisen gegebenenfalls Konsequenzen für den hiesigen Aufenthaltsstatus? e) wurden diese Personen nach ihrer Rückkehr sicherheitsüberprüft? f) wie wurden diese Reisen finanziert? Gab es staatliche Zuschüsse? Nach § 51 Absatz 1 Nummern 6 und 7 Aufenthaltsgesetz erlischt ein Aufenthaltstitel kraft Gesetzes, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von Drucksache 21/7577 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Im Übrigen siehe Drs. 21/5987. 2. Haben der Senat oder die ihm nachgeordneten Behörden (insbesondere die Behörde für Inneres und Sport) und Ämter (insbesondere die Polizei und das Landesamt für Verfassungsschutz) Hinweise von Bundesbehörden (zum Beispiel BND, Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundespolizei , Bundeskriminalamt, Zoll, BAMF) erhalten, die darauf hindeuten, dass in Hamburg untergebrachte Schutzsuchende (unabhängig vom Aufenthaltsstatus) entweder in Krisengebiete dauerhaft ausgereist oder nach der Ausreise wieder nach Hamburg zurückgekehrt sind? Haben sich diese Hinweise bestätigt? Angaben hierzu werden nicht in auswertbarer Form erfasst. 3. Sind dem Senat oder den ihm nachgeordneten Behörden Tatsachen oder Hinweise bekannt geworden, die belegen, dass Flüchtlinge, die in Hamburg untergebracht sind, in Krisengebiete reisen und dort als sogenannte Schlepper fungieren? Falls ja, welche? Nein.