BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7583 21. Wahlperiode 24.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens Meyer (FDP) vom 17.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Mietenspiegelbefragungsverordnung Die Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Untersuchung nicht preisgebundener Mietwohnungen in der Freien und Hansestadt Hamburg (Mietenspiegelbefragungsverordnung) bildet die Grundlage für die Repräsentativerhebung zukünftiger Mietenspiegel und wurde zuletzt am 22. November 2016 angepasst. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie hat sich der Kreis der zu Befragenden (§ 2) in den letzten fünf Mietenspiegelbefragungsverordnungen hinsichtlich der Anzahl der Wohnungen für die repräsentative Bruttostichprobe und für die Ergebnisstichprobe verändert? Aus welchen Gründen wurden diese Veränderungen vorgenommen ? Verkündungsjahr der Mietenspiegelbefragungsverordnung Bruttostichprobe (Zahl der Wohnungen )* Ergebnisstichprobe (Zahl der Wohnungen )** 2003 60.000 11.300 2007 50.000 11.500 2011 80.000 11.500 2014 80.000 11.500 2016 100.000 bis 120.000 11.500 * Befragung von Mieterinnen und Mietern ** Vollgültige Interviews insgesamt Die Veränderungen korrespondieren mit der jeweils angenommenen Bereitschaft der Mieterinnen und Mieter, an der Mietenspiegelbefragung teilzunehmen, die kontinuierlich abnimmt. 2. Inwiefern wird/wurde bei den Erhebungen regelhaft bei 5 Prozent der Fälle und bei mit weniger als 30 Wohnungen belegten Mietenspiegelfeldern eine entsprechende Nachbefragung durchgeführt? Sofern regelhaft keine Nachbefragung durchgeführt wird/wurde: Welche Gründe gibt/gab es für den Verzicht auf eine Nachbefragung? Es erfolgten/erfolgen bei den Erhebungen – die letzten fünf Mietenspiegel zugrunde gelegt – regelhaft Kontrollbefragungen. Die Kontrollen erfolgten in der Feldphase durch Plausibilitätsprüfungen und Rückfragen bei den befragten Vermieterinnen und Vermietern und Mieterinnen und Mietern sowie durch Überprüfung der Interviews mittels eines Kurzfragebogens überwiegend im Umfang von 5 Prozent aller Interviews. Drucksache 21/7583 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Zusätzlich erfolgten Kontrollerhebungen mittels Interviews auf der jeweils anderen Vertragsseite (siehe nachstehende Tabelle). Jahr Anzahl Kontrollinterviews 2007 203 2009 247 2011 100 2013 100 2015 155 2011 wurden im Rahmen einer Zusatzstichprobe rund 1.650 Wohnungen in potenziellen Leerfeldern angeschrieben und später davon rund 450 repräsentative Datensätze zu Auswertung verwendet. Leerfelder1 und gering besetzte Felder2 hängen überwiegend mit einem modernisierungsbedingten Rückgang von Wohnungen zusammen, die über keine vermieterseitige Vollausstattung (Bad und Sammelheizung) verfügen. Aufgrund dieser veränderten Wohnungsmarktverhältnisse anlässlich von Modernisierungen , aber auch aufgrund des Neubaus, hat die Mietenspiegeltabelle 2015 strukturelle Veränderungen durch Streichung von Spalten und der Schaffung einer neuen Baualtersklasse erfahren. Damit konnte die Aussagekraft der Mietenspiegeltabelle verbessert werden. Es gab gegenüber dem Mietenspiegel 2013 weniger Leer- und gering besetzte Felder. 3. Wie stellte sich die prozentuale und nominale Aufteilung der jeweiligen Mieterinnen und Mieter sowie die Vermieterinnen und Vermieter der Wohnungen bei den Erhebungen jeweils dar? Bitte für die letzten fünf Mietenspiegel darstellen. In der nachstehenden Tabelle sind die in die Mietenspiegeltabelle eingeflossenen Interviews (vollgültige Interviews) der Mieterinnen und Mieter und Vermieterinnen und Vermieter nominal dargestellt sowie der jeweilige prozentuale Anteil an den insgesamt vollgültigen Interviews. Mieterinnen/Mieter Vermieterinnen/Vermieter Jahr nominal prozentual nominal prozentual Gesamtzahl 2007* 10.534 2009* 6.012 2011 3.998 36 7.017 64 11.015 2013 1.923 34 3.808 66 5.731 2015 3.493 31 7.754 69 11.247 Quelle: Methodenberichte zu den Hamburger Mietenspiegeln 2007, 2009, 2011, 2013, 2015. * Daten liegen nicht differenziert nach Vermieterinnen/Vermieter und Mieterinnen/Mieter vor. 4. Gab es in den letzten fünf Mietenspiegelbefragungsverordnungen Änderungen hinsichtlich der Erhebungsmerkmale (§ 5 i.V.m. Anlage 1 und Anlage 2)? Wenn ja, welche Veränderungen wurden aus welchen Gründen vorgenommen ? Ja. Es erfolgten folgende Änderungen: Anlage 1: 2011: Nummer 1 zwecks redaktioneller Klarstellung. 2011: Nummer 6 aus dem Grund, dass es bei Gefälligkeitsmieten nicht allein auf die verwandtschaftliche Beziehung ankommen soll; es wird auf die Gefälligkeit und nicht auf die Verwandtschaft abgestellt. 1 Felder ohne eingetragene Werte in der Mietenspiegeltabelle (Leerfelder) weisen eine Fallzahl von weniger als zehn erhobenen Mietwerten auf. Dies ist für eine statistisch gesicherte Aussage keine ausreichende Fallzahl. 2 Gering besetzte Felder in der Mietenspiegeltabelle weisen eine Fallzahl von zehn bis 29 erhobenen Mietwerten auf. Diese Tabellenfelder haben eine geringe Aussagekraft. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7583 3 2011: Nummern 10 bis 13 wurden zur besseren Filterung der für den Mietenspiegel relevanten Wohnungen zusätzlich zur Abfrage in Anlage 2 ergänzt. Anlage 2: 2007, es wurde auf die in der Verordnung von 2003 unter 2.6 bis 2.8 genannten Angaben verzichtet, weil diese überwiegend die Wohnlage betreffen. 2009, es wurde im Wege einer Verordnung zur Änderung der Mietenspiegelbefragungsverordnung der energetische Zustand des Gebäudes als Erhebungsmerkmal in die Liste aufgenommen. Die Abfrage der Ausstattungsmerkmale wurde den veränderten Verhältnissen angepasst . 2011, es wurden die bereits in Anlage 1 Nummern 2, 3, 5 und 6 vorgesehenen Angaben zur besseren Filterung der Angaben auch in Anlage 2 übernommen. 2011, es wurde auf die Angabe der Raumzahl verzichtet, weil es auf die Wohnfläche ankommt. 2011, es wurde zur Konkretisierung die Angabe der Zahlungsweise um die häufig vorkommende Direktzahlung an Versorgungsunternehmen erweitert. 2011, es wurde zur Datenreduzierung auf die Angabe eines Vermieter-/Verwalterwechsels verzichtet. 2011, es werden alle Ermäßigungen erfasst (Nummer 1.18 beziehungsweise 1.17). 2011, es wird zur Verfeinerung der Angaben neben der Zahl der Wohnungen auch deren Gesamtfläche abgefragt. Auf die Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnungsausstattung wurde verzichtet, weil die Ausstattung ohnehin abgefragt wird. 2011, es werden zur besseren Filterung auch die in Anlage 1 Nummern 1 und 4 genannten Angaben abgefragt. 2014, auf die Angaben zu den Vertragsparteien wurde zur Datenreduzierung verzichtet . Ab 2011 wurde auf die Angabe der Raumzahl verzichtet, weil es auf die Wohnfläche ankommt. Im Übrigen siehe http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod. psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-MietSpBefrVHA2016rahmen&doc.part= X&doc.origin=bs. 5. Wurde die Regelung des neu aufgenommenen § 9 („Weitere Datenverarbeitung durch andere öffentliche Stellen“) mit dem Hamburger Datenschutzbeauftragten abgestimmt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Position hat der Hamburger Datenschutzbeauftragte hierzu eingenommen? Ja. Der Inhalt der Stellungnahme ist Teil seines internen Meinungsbildungsprozesses, zu dem sich der Senat grundsätzlich nicht äußert. 6. Aus welchen Gründen war eine Aktualisierung der Mietenspiegelbefragungsverordnung bereits in 2016 erforderlich, obwohl die am 30.09.2014 beschlossene Mietenspiegelbefragungsverordnung erst am 31. Oktober 2017 außer Kraft getreten wäre? Nach der Vereinbarung über das Bündnis für das Wohnen in Hamburg soll der Mietenspiegel für das Jahr 2017 nicht, wie turnusgemäß vorgesehen, auf einer Fortschreibung der Daten aus 2015, sondern auf einer Neuerhebung basieren. Aus diesem Grund ist der Erlass einer neuen Mietenspiegelbefragungsverordnung bereits vor Außerkrafttreten der Verordnung von 2014 erforderlich geworden.