BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7611 21. Wahlperiode 24.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 18.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Schöpft der Senat alle Möglichkeiten zur Klärung von Identitäten von Asylsuchenden ohne Pass und Identitätspapiere aus? Laut Medienberichterstattung kommen nach wie vor zwei Drittel der Asylbewerber ohne Pass und andere Identitätspapiere nach Deutschland. Dabei verpflichtet § 48 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz, dass Ausländer, die keinen gültigen Pass oder Passersatz mit sich führen, verpflichtet sind, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden, so der Wortlaut im Gesetz. Die Entscheider des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge überprüfen die Smartphones der Betroffenen dem Bericht zufolge nicht. Dabei sind Dokumente, Fotos und weitere Indikatoren, die Hinweise auf Identität und Fluchtgeschichte geben, häufig auf dem Smartphone, also einem Datenträger, gespeichert. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) können die mit dem AsylG betrauten Behörden den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seiner Verpflichtung, seinen Pass oder Passersatz oder alle erforderlichen Urkunden oder sonstige Unterlagen den Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen nicht nachkommt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen ist. Nach § 48 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) können der Ausländer und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden, wenn er keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt und seiner Verpflichtung nicht nachkommt, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstige Unterlagen und Datenträger , die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Nach beiden Vorschriften müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer im Besitz der in Betracht kommenden Unterlagen et cetera ist. Allein die Vermutung, der Ausländer könne im Besitz von Identitätspapieren sein, rechtfertigt Drucksache 21/7611 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte die Anordnung einer Durchsuchung nicht. Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen auf den Besitz von Unterlagen hinweisen, die Aufschluss über die Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers geben beziehungsweise seine Rückführung ermöglichen. Derartige Anhaltspunkte können zum Beispiel in einem konkreten Verhalten des Ausländers liegen, insbesondere in der Weigerung, wahrnehmbare Unterlagen für eine Inaugenscheinnahme vorzulegen, oder in Hinweisen Dritter. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat die Relevanz der Überprüfung von Smartphones und Handys bei der Klärung von Identitäten von Asylsuchenden ohne Ausweispapiere? Die Inaugenscheinnahme und Auswertung von mitgeführten Smartphones und Handys können ein geeignetes Mittel darstellen, im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Greift der Senat im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung auf § 48 Absatz 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz zurück? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? (Bitte ausführen.) 3. Findet im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung eine Durchsuchung beziehungsweise Überprüfung von Smartphones statt? Wenn ja, erfolgt diese Überprüfung ausschließlich auf Basis der Freiwilligkeit ? Wenn nein, warum nicht? Bei entsprechenden konkreten Anhaltspunkten wird eine Durchsuchung der Person beziehungsweise der mitgeführten Sachen durchgeführt. In fast allen Fällen erklären sich die Betroffenen bereit, die mitgeführten Sachen zur Durchsicht vorzulegen und gewähren Einsicht in Telefonregister und Anruflisten der Mobiltelefone. 4. Werden Überprüfungen von Datenträgern, insbesondere Smartphones, ohne Zustimmung der Betroffenen zur Identitätsfeststellung durchgeführt ? Wenn ja, wie viele Überprüfungen von Smartphones haben zum Zweck der Suche nach Hinweisen, die der Identitätsfeststellung dienen, seit 2014 stattgefunden? (Bitte pro Jahr aufschlüsseln). Eine statistische Erfassung derartiger Durchsuchungen erfolgt nicht. Angaben hierzu könnten nur nach einer aufwändigen händischen Auswertung mehrerer Tausend Ausländerakten gemacht werden. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antworten zu 1. sowie 2. und 3.