BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7620 21. Wahlperiode 27.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein (FDP) vom 19.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Datenschutz an Schulen – Wie ist der aktuelle Stand? In den Drs. 21/3382 und 21/4284 wurde vom Senat die zeitnahe Veröffentlichung einer „Privat-PC-Richtlinie“ für Lehrerinnen und Lehrer angekündigt. Hierin sollten auch diverse datenschutzrechtliche Fragestellungen zur Verwendung privater EDV-Geräte und Plattformen für Lehr- und Kommunikationszwecke mit Schülerinnen und Schülern geklärt werden. Diese Richtlinie findet sich jedoch bislang zumindest im Transparenzportal der Stadt nicht wieder. Seit einigen Jahren hält zudem die Videoüberwachung zunehmend Einzug an Hamburger Schulen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie stellt die zuständige Behörde zwischenzeitlich sicher, dass alle Lehrer künftig ausnahmslos eduPort zur dienstlichen Kommunikation nutzen und nicht länger aus datenschutzrechtlicher Sicht bedenkliche Plattformen privater Anbieter wie Facebook oder WhatsApp? Inwieweit sind hierzu gegebenenfalls welche Rechtsgrundlagen bis wann in welcher Weise anzupassen? Mit der „Prozessvereinbarung über den Abschluss einer Dienstvereinbarung zum IuK- Verfahren eduPort für die allgemeinbildenden Schulen“, siehe Mitteilungsblatt der Behörde für Schule und Berufsbildung Nummer 09 vom 5. Dezember 2016, (http://www.hamburg.de/bsb/mitteilungsblaetter-2016/), wurden die Regelungen zum Zweck, zum Umfang und zur Art der Nutzung von eduPort allen Lehrkräften bekannt gemacht. Die Prozessvereinbarung legt unter anderem fest, dass während ihrer Laufzeit die Nutzung von eduPort freiwillig ist und verbindliche Regelungen zur Nutzung von eduPort in der noch folgenden Dienstvereinbarung dargelegt werden. Im Übrigen siehe Drs. 21/3382 und Drs. 21/4284. 2. Ist die vom Senat in Drs. 21/3382 und Drs. 21/4284 angekündigte „Richtlinie zur Verwendung privater Datenverarbeitungsgeräte für dienstliche Verarbeitung personenbezogener Daten durch pädagogisches Personal der Schulen (Privat-PC-Richtlinie)“ mittlerweile fertig und in Kraft gesetzt worden? Wenn ja: Seit wann ist sie wo zu finden? Wenn nein: Warum nicht und bis wann soll sie in Kraft gesetzt und wo veröffentlicht werden? Ein Entwurf der Richtlinie befindet sich noch in der Abstimmung mit der Dienststelle des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI). Drucksache 21/7620 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Richtlinie soll unmittelbar nach Endabstimmung im Mitteilungsblatt der Behörde für Schule und Berufsbildung veröffentlicht werden und damit in Kraft treten. 3. Wie viele Videokameras werden derzeit an Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg eingesetzt? a. Wie viele davon verfügen über eine Aufzeichnungsfunktion? b. Wie lange wurden die entsprechend aufgezeichneten Daten im vergangenen Jahr maximal gespeichert? c. Wie viele der installierten Kameras übertragen ihre Daten drahtlos per Funk beziehungsweise WLAN? d. Wie viele Videokameraattrappen sind darüber hinaus installiert? Derzeit werden 348 Videokameras an Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg eingesetzt. 330 dieser Kameras, die nahezu vollständig im sogenannten Black-Box- Verfahren1 betrieben werden, verfügen über eine Aufzeichnungsfunktion. Nach § 22 Schul-Datenschutzverordnung werden die aufgezeichneten Daten der Videoüberwachung nach sechs Wochen automatisch gelöscht, wenn keine Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit der Auswertung der gespeicherten Daten vorliegen. Sie werden unverzüglich gelöscht, soweit schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Die im etwaigen Fall einer erforderlichen Auswertung gespeicherten Daten werden entweder binnen eines Monats gelöscht, wenn keine weitere Prüfung erfolgt, oder unverzüglich nach einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren, in dem sie benötigt wurden. Nach § 19 Schul-Datenschutzverordnung sind für die Datenübertragung von den Videokameras zu den aufzeichnenden Komponenten sichere Verbindungswege zu wählen. Die Bilddaten sind unverzüglich von der Videokamera an die aufzeichnenden Komponenten zu übermitteln. Bilddaten der Videokameras werden ausschließlich in einem eigenständigen und mit keinem anderen verbundenen System verarbeitet, womit eine drahtlose Datenübertragung per Funk oder WLAN nicht zu vereinbaren ist. Darüber hinaus verfügen die Schulen über 86 Videokameraattrappen. 4. Wie viele der Videokameras sind zusätzlich mit Mikrofonen ausgestattet ? Werden hierüber erfasste Tondaten ebenfalls aufgezeichnet und zusammen mit den Videodaten gespeichert? Nach § 16 Absatz 1 Schul-Datenschutzverordnung bezieht sich die optisch-elektronische Überwachung (Videoüberwachung) allein auf das Beobachten und das Aufzeichnen von Bildern, ein Abhören oder Aufzeichnen von Tönen ist nicht zulässig. Etwaige Verstöße gegen diese Vorgabe sind der für Bildung zuständigen Behörde nicht bekannt. 5. Wie viele Fälle von Sachbeschädigung oder anderen Straftatbeständen konnten 2016 durch die Videoüberwachung an Schulen aufgeklärt werden ? In wie vielen Fällen konnte zudem seitens der Schulen erfolgreich Schadenersatz in welcher Gesamthöhe geltend gemacht oder auf Schadenbeseitigung durch Tatbeteiligte gedrungen werden? Die zur Beantwortung dieser Frage benötigten Daten werden bei der Polizei nicht gesondert statistisch erfasst. Es wäre eine Durchsicht aller Hand- und Ermittlungsakten des erfragten Zeitraums bei den zuständigen Dienststellen des Landeskriminalamtes erforderlich. Die händische Auswertung von mehreren Zehntausend Akten ist in der zur Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 1 Im sogenannten Black-Box-Verfahren erfolgt die Aufzeichnung der Videodaten in einem abgeschotteten Bereich, ohne dass gleichzeitig die Videoüberwachung auf einem Monitor oder einem sonstigen Ausgabegerät dargestellt wird. Eine Sichtung der aufgezeichneten Videos erfolgt nur dann, wenn diese aufgrund eines konkreten Anlasses erforderlich ist. Die Videos werden unter Berücksichtigung der Löschvorgaben automatisch überschrieben, wenn kein Bedarf an deren Sichtung besteht. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7620 3 Ziel der Videoüberwachung ist es, Sachbeschädigung zu vermeiden. In keinem der im Jahr 2016 durch die Schulen an die Rechtsabteilung der für Bildung zuständigen Behörde gemeldeten Fälle von Sachbeschädigung ist aufgrund einer erfolgreichen Videoüberwachung erfolgreich Schadensersatz geltend gemacht oder auf Schadensbeseitigung durch Tatbeteiligte gedrungen worden. 6. Welche Investitionen beziehungsweise Kosten waren im vergangenen Jahr mit der Neuinstallation, Ersatz und/oder Reparatur von Videoüberwachungstechnik an Hamburger Schulen verbunden? Die für den Einkauf/Errichtung, die Wartung/Instandhaltung und den Betrieb (Energie und Personalkosten) sowie gegebenenfalls den Abbau der schulischen Videoüberwachungskameras sowie der zugehörigen Hard- und Software verwandten Mittel werden in der für Bildung zuständigen Behörde nicht zentral erfasst, sondern sind in der Regel eigenverantwortlich aus dem Schulbudget der Schulen beglichen worden. Die händische Auswertung der Einzelbuchungen hinsichtlich des konkreten Verwendungszwecks ist in der zur Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.