BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7645 21. Wahlperiode 27.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Kurt Duwe (FDP) vom 20.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Verwendung der Troncmittel – Spielgeld der Regierungsfraktionen? Die Vergabe der Troncmittel aus der Tronc-Abgabe der Hamburger Spielbanken erfolgt in Hamburg traditionell durch einen Mehrheitsbeschluss der Regierungsfraktionen, zuletzt auf Antrag der rot-grünen Koalition (Drs. 21/7033). Die Troncmittel sollen zur Unterstützung der gemeinnützigen Arbeit vergeben werden. Die Mittel aus der Tronc-Abgabe gehen an soziale Einrichtungen und Projekte sowie Stiftungen und Initiativen, die sich mit großem Einsatz und Engagement um die Belange von Kindern und Jugendlichen, den sozialen Ausgleich, die sportliche und kulturelle Förderung, den ökologischen Ausgleich oder auch um das gute Zusammenleben in den Stadtteilen und der Nachbarschaft kümmern, heißt es im obigen Antrag. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die im Rahmen der Tronc-Abgabe zur Verfügung stehenden Mittel können gemäß § 4 Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank i.V.m. der Verordnung zur Festlegung der Tronc-Abgabe der öffentlichen Spielbank in Hamburg von der Bürgerschaft zur Unterstützung gemeinnütziger Zwecke an verschiedene Einrichtungen, Projekte, Stiftungen und Initiativen vergeben werden. Gefördert werden können insbesondere soziale, schulische und Bildungsprojekte, Sport-, Kultur- und ökologische Projekte sowie ferner Projekte, die Kinder, Jugendliche und ihre Eltern betreffen. Im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg sind im Einzelplan 9.2 „Allgemeine Finanzverwaltung“ in der Produktgruppe 283.03 „Zentrale Programme und Projekte “ Mittel jeweils in Höhe der Erlöse des Vorjahres aus der Tronc-Abgabe – Produktgruppe 282.02 „Sonstige zentrale Erträge“ – veranschlagt und ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die durch Beschluss der Bürgerschaft vorgegeben werden . Über die Verwendung der Mittel beschließt die Bürgerschaft. Nach einer Beschlussfassung der Bürgerschaft erfolgen Sollübertragungen vom Einzelplan 9.2 auf die Einzelpläne der jeweils für die Förderung der im Beschluss festgelegten Einzelmaßnahmen fachlich zuständigen Behörden und Ämter. Das Verfahren hierzu koordiniert die Behörde für Inneres und Sport (BIS) unter Einbeziehung der für die Finanzen zuständigen Behörde. Die Förderung der von der Bürgerschaft beschlossenen Maßnahmen erfolgt gemäß § 46 Landeshaushaltsordnung in Form von Zuwendungsgewährungen. Die zuständige Behörde führt im Zuge ihrer Koordinierungsfunktion für das Tronc- Verfahren in regelmäßigen Abständen Sachstandsabfragen zum Umsetzungsstand der Maßnahmen durch. Drucksache 21/7645 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Auf welcher Grundlage erfolgt die Vergabe der Troncmittel generell? Siehe Vorbemerkung. 2. Müssen die Zuwendungsempfänger einen formalen Antrag auf den Erhalt von Troncmitteln stellen? Wenn ja, in welcher Form und an wen? Gemäß § 46 Landeshaushaltsordnung (LHO) ist für die Zuwendungsvergabe ein Antrag erforderlich. Ein formloser schriftlicher Antrag an die fachlich zuständige Behörde beziehungsweise das fachlich zuständige Amt ist dabei grundsätzlich ausreichend , sofern dieser die Maßnahme und deren Zielrichtung nachvollziehbar beschreibt und eine Kosten- beziehungsweise Finanzierungsübersicht enthält. Die im entsprechenden Bürgerschaftsbeschluss vorgesehenen Zuwendungsempfänger werden darüber informiert, an welche Dienststelle der Antrag zu richten ist. 3. Welche Kriterien muss der Zuwendungsempfänger erfüllen, um Troncmittel zu erhalten? Wesentliche Kriterien sind gemeinnützige Zwecke, die der Zuwendungsempfänger verfolgt, und ein entsprechend feststellbarer Finanzierungsfehlbedarf für die vorgesehene Einzelmaßnahme. Die Finanzierung von laufenden Betriebs- und/oder Personalkosten wird dabei ausgeschlossen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. Wo werden diese Kriterien veröffentlicht? Informationen zu Kriterien, die ein Zuwendungsempfänger erfüllen muss, ergeben sich grundsätzlich aus den Regelungen des § 46 LHO und im Spezielleren aus dem oben genannten Bürgerschaftsbeschluss über die Verwendung der Troncmittel. Diese Informationen sind online im FHHportal beziehungsweise in der Parlamentsdatenbank verfügbar. Im Übrigen siehe Vorbemerkung 5. Welche Kriterien führen zur Ablehnung auf den Erhalt von Troncmitteln? Über die Nichterfüllung der in der Antwort zu 3. genannten Kriterien hinaus ist dies insbesondere eine nicht fristgerechte oder unvollständige Antragstellung. 6. Wie viele Antragsteller wurden in den vergangenen zwölf Jahren abgelehnt ? a. Auf welchen wesentlichen Gründen beruhten die Ablehnungen? Hierüber werden keine statistischen Erhebungen geführt. Eine händische Auswertung mehrerer Hundert Einzelmaßnahmen ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Darüber hinaus übertrifft der abgefragte Zeitraum von zwölf Jahren die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entsprechender Unterlagen. b. Sind dem Senat anderweitige Beschwerden bezüglich der Troncmittel bekannt? Nein. 7. Bis zu welcher Höhe, können Troncmittel an einen Zuwendungsempfänger vergeben werden? Der jeweilige Förderbetrag wird durch die Vorgaben des Bürgerschaftsbeschlusses begrenzt. 8. Nach welchen Kriterien erfolgt die Abrechnung mit dem Zuwendungsempfänger ? Die Kriterien ergeben sich aus § 46 Landeshaushaltsordnung und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, hier insbesondere Ziffern 12. und 13. Maßgeblich ist ein bereits im Zuwendungsbescheid zu regelnder Nachweis der Verwendung der Mittel nach Umsetzung der Maßnahme. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7645 3 9. Nach welchen Kriterien wird entschieden, in welcher Höhe die einzelnen Empfänger Mittel erhalten? Die Entscheidung ergibt sich aus dem Beschluss der Bürgerschaft. 10. In welchen Abständen können Zuwendungsempfänger die Troncmittel beantragen? Troncmittel können grundsätzlich jährlich beantragt werden. 11. Nach welchen Kriterien erfolgt die Aufteilung der Troncmittel auf die Bezirke? Siehe Vorbemerkung. 12. In welcher Höhe wurden in den letzten zwölf Jahren Troncmittel an die Empfänger ausgezahlt? Bitte je Kalenderjahr auflisten. Jahr Ist (in Euro) 2005 260.050 2006 219.500 2007 216.120 2008 301.550 2009 270.726 2010 281.569 2011/2012 500.131 2013 218.595 2014 201.106 2015 224.817 2016 - Für die Haushaltsjahre 2011/2012 ist nur eine zusammenfassende Darstellung möglich . Die Tronc-Maßnahmen, die mit der Drs. 20/13970 am 5. Dezember 2014 beschlossen wurden, konnten im Haushaltsjahr 2015 abgeschlossen werden. Die mit der Drs. 21/7033 am 2. Dezember 2016 beschlossenen Tronc-Maßnahmen wirken sich in der Bewirtschaftung der Mittel erst ab dem Haushaltsjahr 2017 aus. Aus diesem Grund enthält die Spalte Ist 2016 keinen Wert. 13. In welcher Höhe wurden in den letzten zwölf Jahren Troncmittel zurückgefordert und welche Gründe gab es hierfür. Bitte je Kalenderjahr auflisten . Rückforderungen wurden in der Vergangenheit nicht veranlasst. Frei gewordene Mittel aus Tronc-Maßnahmen, die aus unterschiedlichen Gründen nicht zustande gekommen sind, sowie Restmittel aus Maßnahmen, deren Fehlbedarf nach Abrechnung geringer ausfiel als ursprünglich angenommen, wurden als Reste den Troncmitteln wieder zugeführt und standen somit für neue Maßnahmen zur Verfügung.