BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7647 21. Wahlperiode 31.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 23.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Wasserschutzgebiet in Eidelstedt und Stellingen (III) In seiner Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage „Wasserschutzgebiet in Eidelstedt und Stellingen (II)“ (Drs. 21/5169) verweist der Senat bei Frage 15. (wasserwirtschaftliches Gesamtkonzept) auf die „modellhaft ganzheitliche Betrachtung des Trinkwassergebietes Stellingen“ gemäß Drs. 16/6083, sodass sich ein gesondertes Projekt für das Wasserwerk Stellingen erübrigen würde. In Drs. 16/6083 wird jedoch explizit die Notwendigkeit der Entwicklung eines wasserwirtschaftlichen Gesamtkonzepts für den Raum Eidelstedt/ Stellingen dargelegt: „Die Vielzahl der Wirkfaktoren führt zu der Notwendigkeit , ein wasserwirtschaftliches Gesamtkonzept für den Raum Eidelstedt/ Stellingen zu entwickeln. Dazu müssen die Einzelaspekte und -maßnahmen gebündelt und im Hinblick auf die Zukunftsfähigkeit der Wassergewinnung in Stellingen überprüft und bewertet werden.“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Ist das in Drs. 16/6083 genannte wasserwirtschaftliche Gesamtkonzept für den Raum Stellingen/Eidelstedt entwickelt worden? Wenn ja, wo wurde es veröffentlicht? Wenn nein, warum nicht? Siehe Drs. 21/5169. 2. Sind Teilaspekte, die sich in einem wasserwirtschaftlichen Gesamtkonzept finden würden, erfasst worden? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, um welche Aspekte handelt es sich? In welcher Form sind sie wann und von wem erhoben worden? a. Sind diese veröffentlicht worden? Wenn ja, wann und wo? Wenn nein, warum nicht? 3. Sind Einzelmaßnahmen, die sich in einem wasserwirtschaftlichen Gesamtkonzept finden würden, erarbeitet worden? Wenn ja, um welche Maßnahmen handelt es sich? Sind diese veröffentlicht worden? Wenn ja, wann und wo? Wenn nein, warum nicht? Drucksache 21/7647 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die in der Drs. 16/6083 erwähnten maßgeblichen Einzelaspekte in diesem Gebiet (Altlastensanierung und Schutzwürdigkeit des Einzugsgebietes für eine spätere Schutzgebietsfestsetzung) sind detailliert im Rahmen der wasserbehördlichen Aufgaben in zahlreichen Einzelprojekten zur Sicherung und Sanierung von Untergrundverunreinigungen bearbeitet und vorangetrieben worden. Dadurch kann die Grundwasserressource im Einzugsgebiet des Wasserwerks Stellingen heute als langfristig gesichert und gleichzeitig als schutzwürdig eingestuft werden. Der Senat hat darüber zuletzt mit der Drs. 21/5404 „Statusbericht zur Trinkwasserversorgung in Hamburg“ berichtet. 4. Wie ist der aktuelle Stand der Planungen - für das Wasserschutzgebiet Eidelstedt/Stellingen? - für das Wasserschutzgebiet Stellingen-Süd? Im Rahmen des Verfahrens zur Ausweisung des Wasserschutzgebietes Eidelstedt/ Stellingen erfolgt derzeit die Beteiligung der Kammern, Träger öffentlicher Belange und Verbände. Im Anschluss daran ist die öffentliche Auslegung vorgesehen. Für das Wasserschutzgebiet Stellingen-Süd ist mit den Planungen begonnen worden. 5. Für wann planen der Senat oder die zuständige Behörde die Ausweisung der Wasserschutzgebiete und den Erlass von Wasserschutzgebietsverordnungen - in Eidelstedt/Stellingen? - in Stellingen-Süd? Mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes Eidelstedt/Stellingen ist nicht vor Ende 2017 zu rechnen. Die Ausweisung des Wasserschutzgebietes Stellingen-Süd soll innerhalb der laufenden Legislaturperiode erfolgen. 6. In seiner Antwort auf die Fragen 8. und 9. in Drs. 21/5169 führt der Senat aus: „Darüber hinaus hätten bestehende und geplante Industrieund Gewerbeunternehmen strengere gesetzliche Prüfpflichten hinsichtlich des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen und hinsichtlich der Dichtheit von Abwasserleitungen zu beachten.“ Was beinhalten die strengeren gesetzlichen Prüfpflichten - hinsichtlich des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen? - hinsichtlich der Dichtheit von Abwasserleitungen? Wo sind diese Prüfpflichten geregelt? In Wasserschutzgebieten bestehen folgende Prüfpflichten: Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind abhängig von ihrer Gefährdungsstufe (Kombination aus Größe der Anlage und Wassergefährdungsklasse WGK des Stoffes) und ihrer Lage wie folgt durch Sachverständige nach § 22 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung –VAwS-) zu überprüfen: Unterirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung, alle 2,5 Jahre wiederkehrend und bei Stilllegung. Oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ab der Gefährdungsstufe B (> 100 m³ der WGK 1 oder > 1 m³ der WGK 2 oder > 0,1 m³ der WGK 3): vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung, alle fünf Jahre wiederkehrend und bei Stilllegung. Die gesetzlichen Prüfpflichten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (WasgefStAnlV) vom 31. März 2010 (BGBl. I 2010, 377) in Verbindung mit der VAwS geregelt. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7647 3 Die Dichtheit von Abwasserleitungen für gewerbliches Abwasser ist vor Inbetriebnahme und in Abhängigkeit von der Lage in Wasserschutzzone II oder III und der Art der Anlage alle fünf beziehungsweise zehn Jahre wiederkehrend überprüfen zu lassen. Die Prüffristen sind in der Technischen Betriebsbestimmung für Entwässerungsanlagen (siehe „Amtlicher Anzeiger“ vom 10. Juni 2014) auf Basis von §15 Absatz 2 Hamburgisches Abwassergesetz festgesetzt worden.