BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7654 21. Wahlperiode 31.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 23.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Absenkung der Zweitverlustgarantie für die HSH Nordbank im Jahr 2011 Im März, Juni und September 2011 reduzierte die HSH Nordbank die ihr im Juni 2009 durch die Länder Hamburg und Schleswig-Holstein beziehungsweise die hsh finanzfonds AöR (hsh finfo) gewährte Zweitverlustgarantie um jeweils 1 Milliarde Euro von ursprünglich 10 auf dann 7 Milliarden Euro. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche rechtlichen Möglichkeiten hatte die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) beziehungsweise die hsh finanzfonds AöR auf jeweils welcher konkreten Rechtsgrundlage, der von der HSH Nordbank im Jahr 2011 schrittweise vorgenommenen Reduzierung der Zweitverlustgarantie von 10 auf 7 Milliarden Euro entgegenzutreten? Eine Teilreduzierung setzt nach dem im Juni 2009 geschlossenen Garantievertrag zwischen der hsh finanzfonds AöR (finfo) und der HSH Nordbank (HSH) ein entsprechendes Verlangen der HSH sowie eine Anzeige der Teilreduzierung an die BaFin unter Angabe der Gründe voraus. Der Garantievertrag sieht dabei vor, dass der Garantiegeber die Zustimmung zur Teilreduzierung nur aus sachlichen, aus der Risikoposition des Garantiegebers resultierenden Gründen verweigern darf, die zum jeweiligen Zeitpunkt der Kündigungen nicht vorlagen (siehe auch Drs. 20/7297 und 21/2177). 2. Wurde seinerzeit durch den Senat beziehungsweise die zuständigen Dienststellen geprüft, ob der HSH Nordbank eine derartige Absenkung der Zweitverlustgarantie untersagt oder anderweitig vermieden werden kann? Wenn ja, durch wen und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Ja. Eine Prüfung durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Berater von finfo und Ländern hatte ergeben, dass die HSH die jeweilige Teilreduzierung der Garantie nach den Bestimmungen des Garantievertrags vom Juni 2009 vornehmen durfte und keine Gründe für eine Verweigerung der Zustimmung des Garantiegebers vorlagen (siehe Antwort zu 1.).