BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7656 21. Wahlperiode 31.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 23.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Tiefgaragen unter öffentlichen Gebäuden Ich frage den Senat: Die Errichtungen öffentlicher Gebäude der Stadt beziehungsweise der öffentlichen Unternehmen sowie Gebäude privater Bauherrn, die für eine öffentliche Nutzung vorgesehen sind, bedürfen nach § 59 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) einer Zustimmung beziehungsweise Baugenehmigung. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Gebäude wurden seit 2011 von der Stadt, einem öffentlichen Unternehmen oder für eine öffentliche Nutzung errichtet? 2. Welche Nutzungsflächen haben diese Gebäude jeweils? 3. Wie viele Tiefgaragenplätze haben diese jeweils? 4. Welche Gebäude für eine öffentliche Nutzung sind derzeit im Bau oder in Planung? 5. Welche Nutzungsflächen haben diese jeweils? 6. Wie viele Tiefgaragenplätze haben diese jeweils? Die der Anfrage zugrunde liegenden Begriffe „öffentliche Gebäude“ beziehungsweise „öffentliche Nutzung“ sind öffentlich-rechtlich nicht definiert und insofern auch nicht elektronisch auswertbar. Bei einer Geltungsdauer von drei Jahren für eine Baugenehmigung beziehungsweise Zustimmung wären, beginnend mit dem Jahr 2008 (Errichtung der Gebäude ab 2011), über 30.000 Vorgänge der Vorgangsarten: Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO beziehungsweise Zustimmungsverfahren nach § 64 HBauO händisch zu sichten und auszuwerten. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 7. Sofern ein Teil dieser Gebäude keine Tiefgarage hat: warum nicht? 8. Wo sollen die Mitarbeiter und Besucher dieser Gebäude ihre Autos parken , wenn keine Tiefgarage zur Verfügung steht? Werden bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, errichtet, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie Fahrradplätze auf dem Grundstück oder, durch Baulast gesichert, auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe in geeigneter Beschaffenheit herzustellen oder nachzuweisen (§ 48 Absatz 1 Satz 1 HBauO). Dass die notwendigen Stellplätze in einer Tiefgarage hergestellt werden müssen, wird bauordnungsrechtlich nicht gefordert.