BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7659 21. Wahlperiode 31.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 23.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Was fliegt denn da? Drohnenflüge in Hamburg (II) Der Bereich der unbemannten Luftfahrt wächst weltweit: Private Anwender nutzen Drohnen in ihrer Freizeit für Hobbyflüge oder Filmaufnahmen. Im gewerblichen Bereich werden Drohnen unter anderem für die Beobachtung von landwirtschaftlichen Flächen, die Wartung von Energieanlagen oder für professionelle Luftbildaufnahmen eingesetzt. Auch für zivile Zwecke werden Drohnen genutzt, zum Beispiel zur Unterstützung von Notfalleinsätzen bei Feuerwehr und Rettungskräften oder zur Begleitung und Sicherung von Demonstrationen oder Großveranstaltungen durch die Polizei. Nach Angaben des zuständigen Branchenverbandes BUVUS (Bundesverband für unbemannte Systeme) sind deutschlandweit derzeit rund 450.000 Drohnen im Einsatz, mit stark wachsender Tendenz. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Entsprechend § 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) werden Drohnen in „Flugmodelle“ und „unbemannte Luftfahrtsysteme“ unterschieden. Die Abgrenzung erfolgt im Sinne von § 1 Absatz 2 S. 1 Nummer 9 und S. 3 LuftVG ausschließlich über den Zweck der Nutzung : Dient die Nutzung des Gerätes dem Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen für Flugmodelle. Der Einsatz eines Flugmodells (und damit aller im Freizeitbereich eingesetzten Drohnen) ist nach § 20 Absatz 1 Nummer 1a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) grundsätzlich erst ab einem Gewicht von über 5 Kilo erlaubnispflichtig. Ist mit dem Einsatz ein sonstiger, insbesondere gewerblicher Zweck verbunden, so handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem (UAS), dessen Betrieb unabhängig von seinem Gewicht gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO stets erlaubnispflichtig ist. Für Drohnen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden, ist das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) zuständig. Über die Anzahl und Häufigkeit derartiger Einsätze liegen der zuständigen Behörde keine Informationen vor. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1.) Wie viele Drohnen sind auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg im Einsatz? 2.) Wie verteilt sich diese Zahl auf private, gewerbliche und zivile Nutzer? Die Zahl der über dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gewerblich eingesetzten Drohnen wird auf der Grundlage der eingereichten Aufstiegsanträge auf 130 geschätzt. Da weder UAS noch Flugmodelle registriert werden müssen, sind keine genaueren Angaben über die Gesamtzahl der eingesetzten Fluggeräte möglich. 3.) Wie viele Aufstiegsanträge wurden in den Jahren 2012 bis 2016 in Hamburg gestellt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren.) Drucksache 21/7659 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 Anzahl der Anträge 17 146 379 648 678* *) Seit dem 15. August 2016 werden in Hamburg nicht nur Erlaubnisse für Einzelaufstiege, sondern auch Daueraufstiegserlaubnisse (sogenannte Allgemeinerlaubnisse) erteilt, die zu einer unbegrenzten Anzahl von Aufstiegen berechtigen. Im Jahr 2016 wurden 97 solcher Allgemeinerlaubnisse beantragt. 4.) Von wem wurden die unter 3.) genannten Aufstiegsanträge gestellt? Bitte aufschlüsseln nach privaten, gewerblichen, zivilen Antragstellern. Die in der Antwort zu 3. genannten Zahlen betreffen ausschließlich die erlaubnispflichtigen Drohnenaufstiege zu gewerblichen Zwecken. Weitere Aufstiegserlaubnisse, für die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 LuftVO eine Erlaubnis einzuholen gewesen wäre, wurden im nachgefragten Zeitraum nicht beantragt. 5.) Was waren die Anlässe für die unter 3.) genannten Aufstiegsanträge? In den Anträgen wurden folgende Zwecke genannt: Film- und Fotoaufnahmen Vermessungsaufgaben Inventarisierung Bausubstanzbegutachtung Begutachtung des Zustands von Bäumen Analyse von Schadstoffen in Abgasen von Schiffen auf der Elbe Kartierung von Pflanzen (Nationalpark Wattenmeer) 6.) Wie verhält sich die Zahl der Aufstiegsanträge in Hamburg im Vergleich zu Aufstiegsanträgen in den anderen Bundesländern und im Vergleich zu anderen deutschen Großstädten? Der zuständigen Behörde liegt eine Aufstellung über Aufstiegsanträge in den anderen Bundesländern nicht vor. Allerdings ist bekannt, dass die Entwicklung der Antragszahlen in Berlin wie in Hamburg deutlich ansteigt. In allen anderen Bundesländern werden ausschließlich Allgemeinerlaubnisse erteilt, die auch die Großstädte beinhalten. Insofern sind die dortigen Antragszahlen im Bezugszeitraum mit Hamburg, wo bis Mitte des vergangenen Jahres ausschließlich Einzelaufstiegserlaubnisse erteilt wurden, nicht vergleichbar. 7.) Welche Daten der Antragsteller werden seitens der Freien und Hansestadt Hamburg bei den unter 3.) genannten Aufstiegsanträgen erhoben? Es werden folgende Daten erhoben: für eine Allgemeinerlaubnis: Name und Adresse des Antragstellers Name und Geburtsdatum der Steuerer Nachweis einer ausreichenden Luftfahrt-Haftpflichtversicherung Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes zusätzlich am Vortag des jeweils geplanten Aufstiegs: Kartendarstellung und Beschreibung des Aufstiegsortes und des Flugbereichs für eine Einzel-Aufstiegserlaubnis: Name und Adresse des Antragstellers Name und Geburtsdatum der Steuerer Nachweis einer ausreichenden Luftfahrt-Haftpflichtversicherung Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7659 3 Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes Kartendarstellung und Beschreibung des Aufstiegsortes und des Flugbereiches beantragte maximale Aufstiegshöhe 8.) Welche Informationen liegen dem Senat zur wirtschaftlichen Wertschöpfung der privat, gewerblich und zivil genutzten Drohnen vor, zum Beispiel im Hinblick auf Arbeitsplätze und Umsatz bei Produktion, Zulieferung, Anwendung und Dienstleistungen bei unbemannten Flugsystemen? Der zuständigen Behörde liegen keine konkreten Informationen zur wirtschaftlichen Wertschöpfung der Drohnen vor. 9.) In welchem Umfang ist Hamburg in die Abstimmungen zwischen Bund und Ländern zur Neuregelung der unbemannten Luftfahrt eingebunden? Der Entwurf der „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten “ (Drohnen- VO) wurde vor der Einbringung in das Kabinett den Ländern mit der Gelegenheit zur Stellungnahme vorgelegt. Die in Hamburg zuständige Behörde gab eine Stellungnahme ab. Im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens wird Hamburg über den Bundesrat ebenfalls bei der Verabschiedung der Drohnen-VO eingebunden sein. 10.) Welche Position vertritt der Senat im Hinblick auf die geplanten Neuregelungen der Luftverkehrsordnung, die die unbemannte Luftfahrt betreffen , insbesondere den sogenannten „Drohnenführerschein“ und die Registrierungspflicht von bestimmten Drohnen? Die zuständige Behörde begrüßt die durch die Drohnen-VO beabsichtigten Neuregelungen der LuftVO grundsätzlich. In der eingebrachten Fassung ist sie dazu geeignet, die Situation des Ballungsgebietes mit einem städtischen Verkehrsflughafen, dem Sonderlandeplatz Finkenwerder, eines stark auf Luftrettung gestützten medizinischen Versorgungswesens sowie dem Hafen Hamburg stärker als bisher zu berücksichtigen. Insbesondere die geplante Aufhebung der rechtlichen Ungleichbehandlung von gewerblich eingesetzten unbemannten Luftfahrtsystemen und im Freizeitbereich verwendeten Flugmodellen wird begrüßt, da gleiche Risiken im Flugbetrieb dann auch rechtlich gleich bewertet werden. Die Einführung eines „Drohnenführerscheins“ in Form eines Kenntnisnachweises der Steuerer von Drohnen, die mehr als 2 Kilo wiegen, wird unterstützt. Eine Registrierungspflicht sieht die Drohnen-VO zwar nicht vor, allerdings sollen Drohnen, die mehr als 0,25 kg wiegen, künftig mit einem feuerfesten Kennzeichen, das den Namen und die Anschrift des Eigners der Drohnen enthält, versehen werden. Auch diese Kennzeichnungspflicht begrüßt die zuständige Behörde grundsätzlich. Sie wird sich allerdings im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür einsetzen, dass diese Kennzeichnung auch digital erfolgt. Die zuständige Behörde wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass insbesondere vor dem Hintergrund der zu erwartenden technischen Potenziale der Drohnen sowie künftiger Einsatzmöglichkeiten der Einsatz von technischen Möglichkeiten intelligenter Datenchips in der Drohnen-VO stärker berücksichtigt wird.