BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7676 21. Wahlperiode 31.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 24.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Umgang mit mutmaßlich verfassungsfeindlichen Personen im Schuldienst der Freien und Hansestadt Hamburg Die Berichterstattung der letzten Tage über die Rückkehr eines Lehrers mit biografisch klar ausgewiesenem nationalsozialistischen Hintergrund wirft Fragen auf. Ich frage den Senat: 1. Existiert die in der „tageszeitung“ vom 19.01.2017 erwähnte „Unbedenklichkeitsbescheinigung “ bei Schulbehörde oder Schulleitung hinsichtlich des Grundschullehrers xxxxxxxxxxxxxxxx? Wenn ja, was im Einzelnen bezüglich seiner Biografie geht aus dieser hervor? (Bitte erläutern.) Bei den abgefragten Daten handelt es sich um personenbezogene Personalaktendaten . Die Übermittlung dieser Daten an die Bürgerschaft ist nach § 89 Absatz 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes und nach § 13 Absatz 1 S. 1 Nummer 8 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes in diesem Fall nicht zulässig, da überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Sofern dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Hamburg Erkenntnisse zu Einzelpersonen vorlägen, könnten diese gemäß § 18 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) grundsätzlich nicht öffentlich mitgeteilt werden. 2. Auf welche Weise und durch welche behördlichen Strukturen der Freien und Hansestadt Hamburg werden Personen, die in den Schuldienst aufgenommen werden, im Vorfeld ihrer Aufnahme auf verfassungsfeindliche und oder unangemessene Gesinnung überprüft? (Bitte Verfahren und Zuständigkeiten erklären.) Jede Person, die in den Schuldienst eingestellt wird, muss ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 32 Absatz 3 und Absatz 4 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorlegen. 3. Existieren überdies zusätzliche regelhafte Überprüfungen nach jeder Einstellung? Wenn ja, in welchen Intervallen? a. Wenn nein, mit welcher Begründung? Nein, es bestehen keine regelmäßigen Überprüfungen nach der Einstellung. Sollte sich eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter strafbar gemacht haben, bekommt die Behörde über die „Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)“ eine entsprechende Benachrichtigung von der mitteilungspflichtigen Stelle (Staatsanwaltschaft, Gericht, Vollstreckungsbehörde). Im Übrigen siehe Antwort zu 2. Drucksache 21/7676 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. In welcher Weise reagiert die zuständige Fachbehörde auf Hinweise und Verdachtsmomente hinsichtlich der verfassungsfeindlichen und oder unangemessenen Gesinnung von Lehrkräften? Die Personalabteilung prüft, ob und gegebenenfalls welche arbeitsrechtlichen oder dienstrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen sind. a. Welche Unterschiede gibt es bei dieser Reaktion der Fachbehörde gegebenenfalls hinsichtlich der Meldung aus der Schulorganisation und der Meldung durch Dritte außerhalb der Schulorganisation? Es gibt keine Unterschiede. b. Wie viele Meldungen auf verfassungsfeindliche und oder unangemessene Gesinnung von Lehrkräften gingen bei der BSB seit 2014 bis heute (Stand Januar 2017) aus schulischen und außerschulischen Kreisen ein? Bei der für Bildung zuständigen Behörde sind seit 2014 keine Meldungen eingegangen . 5. Gab es ein Gespräch mit xxxxxxxxxxxxxxxx über seine Vergangenheit und wenn ja, auf welcher Ebene (Schulleitung, Schulbehörde, Innenbehörde , Verfassungsschutz et cetera)? (Bitte jeweiligen Zeitpunkt angeben .) 6. Welche harten Fakten bezüglich seines glaubwürdigen „Gesinnungswechsels “, außer dem wahrscheinlich erfolgten Austritt aus NPD und Chattia, kann xxxxxxxxxxxxxxxx vorweisen nach Kenntnis des Senats? 7. Wann genau (welches Jahr) sollen die behauptete Distanzierung von Rechtsextremismus und die möglichen Austritte seinerseits erfolgt sein? 8. Wurde xxxxxxxxxxxxxxx jemals in einem Aussteigerprogramm geführt beziehungsweise entsprechend begleitet und/oder unterstützt? Wenn ja, ab wann genau? Und gilt dies noch bis heute? Siehe Antwort zu 1. 9. Bezogen auf Fragen 7. und 8.: Gab/gibt es eine dementsprechende regelmäßige Überprüfung? Wenn ja, durch wen erfolgte/erfolgt diese und mit welchen Ergebnissen? (Bitte nach beiden Sachverhalten getrennt erläutern.) Siehe Antworten zu 1. sowie 3. und 3. a. 10. Warum wurden der Lehrkörper und die Elternschaft seitens der zuständigen Behörde nicht beziehungsweise ungenügend informiert? (Bitte Stellung nehmen.) Das Kollegium der Schule wurde auf einer Konferenz am 27. September 2016 informiert , die Elternschaft durch die Schulleitung nach Erscheinen des Artikels in der „tageszeitung am 19. Januar 2017. 11. Gibt es Planungen, xxxxxxxxxxxxxxxx – wie bei anderen Aussteigern auch – gezielt für die Präventionsarbeit im Bereich Rechtsextremismus einzusetzen (Ein Aussteiger berichtet...)? 12. Gibt es nach Kenntnis des Senats beziehungsweise der zuständigen Fachbehörde weitere (ehemalige) Rechtsextremisten/-innen, welche als Lehrer/-innen in Hamburg arbeiten? Wenn ja, wie viele sind das zum heutigen Zeitpunkt? Siehe Antwort zu 1. 13. Wird es für die Schule, Elternschaft und andere Betroffene eine Informationsveranstaltung geben, um Nachfragen zum Sachverhalt stellen können ? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7676 3 Wenn ja, für wann ist diese vorgesehen? Zurzeit ist keine solche Veranstaltung geplant. Die Schulleitung steht für Fragen zur Verfügung.