BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/7678 21. Wahlperiode 31.01.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Oetzel, Carl-Edgar Jarchow und Jennyfer Dutschke (FDP) vom 24.01.17 und Antwort des Senats Betr.: Amtshilfeersuchen zur Vollstreckung der Ausreisepflicht Nach § 58 Absatz 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Zuständig dafür sind die Ausländerbehörden (§ 71 AufenthG). Im Rahmen der Amtshilfe bedient sich die Ausländerbehörde der Landespolizei, um die Rückführungen durchzuführen. Zu deren Aufgabe gehört es unter anderem, den vollziehbar Ausreisepflichtigen in seiner Wohnung oder öffentlichen Unterbringung aufzugreifen. Es stellt sich die Frage, wie und in welchem Ausmaß die in den öffentlichen Unterbringungen tätigen Sozialarbeiter von den Vollzugsbehörden zur Mitwirkung an den Rückführungen angehalten werden. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie wirken die in den Gemeinschaftsunterkünften tätigen Sozialarbeiter bei der Durchführung der Abschiebungsmaßnahme mit? a) Sind sie beispielsweise zur Verschwiegenheit über die bevorstehende Rückführungsmaßnahme verpflichtet? Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage? b) Sind sie zur Übergabe der Schlüssel für die bewohnten Zimmer verpflichtet ? Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage? Wenn nein, beabsichtigt der Senat eine solche Rechtsgrundlage zu schaffen? c) Fällt die erwartete Mitarbeit unter den Begriff der Amtshilfe? Wenn nein, auf welcher rechtlichen Grundlage basieren derartige Hilfeersuchen? Wenn ja, was fällt in diesem Zusammenhang alles unter den Begriff der Amtshilfe? Siehe Drs. 21/6772. Drucksache 21/7678 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Welche Mitteilungspflichten der zuständigen Sozialarbeiter bestehen gegenüber Behörden (beispielsweise Ausländerbehörde) in Bezug auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer? Mitteilungspflichten ergeben sich für öffentliche Stellen (vergleiche Legaldefinition § 2 Bundesdatenschutzgesetz) aus § 87 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Im Übrigen siehe Drs. 21/6772. 3. Inwieweit müssen Sozialarbeiter sicherheitsdienstliche Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit der Polizei oder Ausländerbehörde wahrnehmen? Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter müssen keine sicherheitsdienstlichen Tätigkeiten für die Polizei oder die Ausländerbehörde wahrnehmen. 4. Ist dem Senat bekannt, ob es Richtlinien von öffentlichen Trägern (beispielsweise f & w fördern und wohnen AöR) der öffentlichen Unterbringungseinrichtungen gibt, die die Sozialarbeiter zur Mithilfe bei Rückführungsmaßnahmen anhalten? Siehe Drs. 21/6772. 5. Wie viele Amtshilfeersuchen wurden im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 von der Ausländerbehörde Hamburg bei der Polizei Hamburg beantragt? Bitte monatlich aufschlüsseln. 6. Wie viele Rückführungen im Rahmen der Amtshilfe wurden im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 durch die Polizei vorgenommen? Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörde werden bei Abschiebungsmaßnahmen grundsätzlich von Polizeikräften begleitet, die nach § 71 Absatz 5 AufenthG neben der Ausländerbehörde originär zuständig sind. Eine statistische Erfassung der polizeilichen Unterstützung erfolgt dabei nicht. Die folgende Übersicht listet die Zahl der erfolgreichen sowie abgebrochenen Abschiebungsmaßnahmen auf, in denen grundsätzlich von einer Unterstützung durch die Polizei auszugehen ist. Zu beachten ist hierbei, dass sich die nachfolgende Übersicht auf Personen bezieht, wohingegen einzelne Abschiebungsmaßnahmen sich jeweils auch auf mehrere der Personen beziehen können: Januar 2016 169 Februar 2016 181 März 2016 98 April 2016 98 Mai 2016 103 Juni 2016 127 Juli 2016 90 August 2016 108 September 2016 94 Oktober 2016 118 November 2016 131 Dezember 2016 97 a) In wie vielen Fällen musste die Polizei die Wohnung der Ausreisepflichtigen betreten, um die Rückführung durchzuführen? Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei betreten die Wohnungen gemeinsam mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ausländerbehörde. Eine statistische Erfassung, wie viele Wohnungen betreten wurden, erfolgt nicht. Eine Auswertung würde die händische Durchsicht Hunderter Ausländerakten erfordern. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. b) Welcher Rechtsgrundlage unterliegt die Polizei hinsichtlich des Betretens der Wohnung/öffentlichen Unterbringung von Ausreisepflichtigen in Hamburg? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7678 3 c) Ist dem Senat bekannt, inwiefern bei diesen Amtshilfeersuchen die Sozialarbeiter zur Mitwirkung verpflichtet sind? Können die Sozialarbeiter die Mitwirkung verweigern? Welche Konsequenzen hätte das? Siehe Drs. 21/6772. 7. Welche Prognose hat der Senat bezüglich der Entwicklung der Amtshilfeersuchen an die Hamburger Polizei für das Jahr 2017? Bei der Zahl der Rückführungsmaßnahmen ist vor dem Hintergrund der im Jahr 2016 gestiegenen Zahl von Asylentscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge von einem Anstieg auszugehen. 8. Sind für 2017 personelle oder strukturelle Änderungen im Bereich Rückführungen bei der Ausländerbehörde oder dem zuständigen LKA der Polizei vorgesehen? Wenn ja, welche? Im Bereich Rückführungen erfolgt eine kontinuierliche Beobachtung der dortigen Entwicklungen und eine Anpassung der Verfahren und gegebenenfalls der personellen Unterstützung. Konkrete Maßnahmen sind bezogen auf das Jahr 2017 daher derzeit noch nicht festzulegen.